TE Vwgh Beschluss 2020/5/18 Ra 2020/08/0078

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020, Zl. L501 2191667-1/12E, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).

2        Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag, der ohne jede nähere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin lediglich vorbringt, mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für sie ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil verbunden, zumal sie zur Zahlung eines Beitragszuschlages von € 1300,-- verpflichtet werde, nicht gerecht.

3        Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 18. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080078.L01

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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