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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Klaus Michael Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. September 2019, Zl. RV/3200004/2017, betreffend Haftung gemäß § 11 BAO, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 8. April 2020 gab der Verwaltungsgerichtshof dem mit der Revision gestellten Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt.
2 Der Revisionswerber beantragt nunmehr neuerlich, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er macht geltend, seine finanzielle Situation habe sich aufgrund der derzeit herrschenden Pandemie enorm verschlechtert. Er erstattet Vorbringen zu seinem derzeitigen Nettoeinkommen (als unselbständig Erwerbstätiger) und zu seinen Sorgepflichten (zwei Kinder, Ehegattin). Er habe Betriebskosten sowie Zahlungen für eine Unfallversicherung und einen Kredit zu tragen.
3 Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. z.B. VwGH 29.11.2018, Ra 2018/15/0081, mwN).
4 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren.
5 Der Revisionswerber behauptet zwar pauschal eine Änderung seiner finanziellen Situation. Aus dem Vorbringen ist aber nicht ableitbar, dass sich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2020 Änderungen im Einkommen des Revisionswerbers, der von ihm zu tragenden Lasten oder seiner Sorgepflichten ergeben hätten.
Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130029.L00Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020