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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - In dem mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK. Der Revisionswerber hat konkret unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund der (einmaligen) Verurteilung des Revisionswerbers wegen Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB (zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten im Jahr 2018) evident. Aus diesen Gründen war dem Antrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140082.L01Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020