TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/18 97/06/0253

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §12 Abs3 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §6 Abs3;
BStFG 1996 §7 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 1996;
StGB §167;
VStG §45 Abs1 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte

Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schrefler-König, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. September 1997, Zl. 1-0545/97/E6, betreffend eine Übertretung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (weitere Partei des Verfahrens: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einer vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 29. April 1997 erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG keine Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt und den Beschwerdeführer in den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verfällt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im bekämpften Straferkenntnis werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 9. Feber 1997 um 16.45 Uhr einen näher bezeichneten Pkw auf der A 14 (Rheintal Autobahn) in Hörbranz auf Höhe der Grenzkontrolle Hörbranz gelenkt, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Strafbehörde erster Instanz habe hierin eine Übertretung des § 12 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996) erblickt und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

Der Beschwerdeführer habe gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und darin im wesentlichen vorgebracht, es bestehe kein Zweifel, daß er eine mautpflichtige Straße ohne Entrichtung der dafür vorgesehenen Maut benützt habe. Er wolle jedoch erneut darauf hinweisen, daß er bei Benützung dieser Straße davon ausgegangen sei, daß keine Maut zu entrichten sei. Der Vignettenverkäufer habe ihm (nach dem Zusammenhang gemeint: bei der Einreise nach Österreich) erklärt, er könne ohne Vignette die Autobahn an der ca. 300 m entfernten ersten Ausfahrt, Lochau, verlassen. Dies sei zu Unrecht nicht überprüft worden (wurde näher ausgeführt).

Unbestritten sei, so führte die belangte Behörde weiter aus, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt als Lenker eines Pkw (zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t) die Rheintal Autobahn A 14 in Fahrtrichtung Deutschland befahren habe. Beim Kontrollposten Hörbranz (Grenzkontrollstelle) sei festgestellt worden, daß er für die Fahrt auf der Autobahn keine zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet habe.

Nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG 1996 (und weiterem Hinweis auf die Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich dahin verantwortet, daß ihm ein Vignettenverkäufer anläßlich seiner Einreise nach Österreich am 7. Februar 1997 - somit zwei Tage vor dem in Rede stehenden Vorfall - die Auskunft erteilt habe, er könne die Autobahn bis zur nächstgelegenen Ausfahrt Hörbranz-Lochau ohne Mautplakette befahren, und daß er davon ausgegangen sei, auch die Wegstrecke von der Auffahrt Lochau (er meine richtig: Hörbranz) bis zum Grenzübergang sei nicht mautpflichtig. Dieses Vorbringen sei aber nicht geeignet, ihm zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn man davon ausginge, daß ein Vignettenverkäufer tatsächlich diese "inkompetente" Äußerung gemacht habe, so hätte dem Beschwerdeführer bei Beobachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit bei der Autobahnauffahrt in Hörbranz das entsprechende Hinweiszeichen, mit welchem auf die Mautpflicht auf der Autobahn A 14 hingewiesen werde, auffallen müssen. Die Hinweistafel sei, wie der belangten Behörde bekannt sei, dort schon im Dezember 1996 angebracht worden. Der Beschwerdeführer wäre somit verhalten gewesen, vor dem Befahren der Autobahn eine Mautvignette für sein Fahrzeug zu erwerben oder vom Befahren der Autobahn Abstand zu nehmen. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrige sich ein näheres Eingehen auf die im Berufungsverfahren vorgelegten schriftlichen Äußerungen der damaligen Mitfahrer in seinem Fahrzeug (wurden namentlich angeführt).

Was die Strafhöhe betreffe, so habe die Behörde erster Instanz im bekämpften Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe um die Mindeststrafe handle. Diese könne nach § 20 VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen oder der Beschwerdeführer Jugendlicher sei. Weder das eine noch das andere sei im Beschwerdefall gegeben. Als einziger Milderungsgrund sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt, zumindest in Vorarlberg, verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten gewesen sei. Dem gegenüber stehe sein Verschulden, welches als grob fahrlässig anzusehen sei. Jeder Fahrzeuglenker, der ins Ausland fahren wolle, müsse sich nämlich vor Antritt der Fahrt über die Rechtsvorschriften informieren, welche für das Befahren von Straßen in dem betreffenden Land in Geltung stünden. Ebenso habe jeder Fahrzeuglenker die entsprechenden Hinweistafeln mit der gebotenen Sorgfalt zu beachten. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe könne daher nicht gesprochen werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl. Nr. 656/1996.

§ 7 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird (Anmerkung: das trifft im Beschwerdefall zu), deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt, die von der Bundesstraßengesellschaft ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Abs. 2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt).

Nach Abs. 4 Z. 1 beträgt der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen beträgt, S 70,--.

Nach § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 3.000,-- bis zu S 60.000,-- zu bestrafen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.

Abs. 3 lautet:

"Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen."

Nach Abs. 6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar.

(Die weiteren Absätze des § 12 sind im Beschwerdefall nicht relevant.)

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei seiner Einreise nach Österreich am 7. Februar 1997 beim Autobahngrenzübergang Hörbranz "eine blau gekleidete Person mit amtlichen Aussehen auf dem Parkplatz direkt hinter der Zollanlage", die "offensichtlich für den Verkauf der Vignetten zuständig" gewesen sei, gefragt, ob er die Autobahn (weiter) bis zur ca. 300 m entfernt gelegenen Autobahnausfahrt Lochau/Hörbranz benützen dürfe; diese Person habe angegeben, daß dies möglich sei. Diese Äußerung hätten auch die Insassen des Fahrzeuges wahrnehmen können. Er habe aufgrund dieser Aussage die Autobahn bei der Ausfahrt Hörbranz verlassen. Auf seiner Rückfahrt am 9. Februar 1997 sei er aufgrund der Auskunft, die ihm am 7. Februar 1997 erteilt worden sei, davon ausgegangen, daß die Wegstrecke von der Auffahrt Lochau/Hörbranz bis zum Grenzübergang Hörbranz nicht mautpflichtig sei. Ihm könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er beim Auffahren auf die Autobahnfahrt in Hörbranz nicht das entsprechende Hinweiszeichen, mit welchem auf die Mautpflicht auf der Autobahn A 14 hingewiesen worden sei, bewußt wahrgenommen habe, weil er auf die Angaben des Vignettenverkäufers vertraut habe. Selbst wenn er das Hinweisschild bewußt wahrgenommen hätte, habe er aufgrund der Angabe des Vignettenverkäufers davon ausgehen können, daß sowohl die erste Abfahrt nach dem Grenzübertritt als auch die nächstgelegene Auffahrt vor dem Grenzübertritt ohne Mautplakette befahren werden dürften und nicht mautpflichtig sei. Dies habe die belangte Behörde zu Unrecht unbeachtet gelassen (wird näher ausgeführt).

Den Verwaltungsakten sei zu entnehmen, daß der (bei der Ausreise am 9. Februar 1997) beim Zollamt dienstverrichtende Beamte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit "offeriert" habe, "entweder eine Gebühr von S 1.100,-- zu entrichten oder es drohe ihm eine Strafverfügung in der Höhe von S 3.000,-- bis S 60.000,--". Der Bestimmung des § 12 Abs. 3 BStFG 1996 entsprechend hätte der dienstverrichtende Beamte dem Beschwerdeführer lediglich zur Zahlung des Preises einer entsprechenden Wochenvignette auffordern dürfen, um die Straflosigkeit der Tat herbeizuführen; der Preis einer entsprechenden Wochenvignette belaufe sich vorliegendenfalls auf S 70,--. Eine Rechtfertigung dahingehend, daß es sich bei dem Betrag von S 1.030,--, der zusätzlich zu den S 70,-- für eine Wochenvignette eingehoben werden sollte, um einen "festzusetzenden Zuschlag nach der Mautordnung" (gemeint: um eine nach der Mautordnung festgesetzten Zuschlag) handle, würde ins Leere gehen: "Bei genauer Betrachtung des § 12 Abs. 3 BStFG ist ein nach der Mautordnung festzusetzender Zuschlag nur für einspurige Kraftfahrzeuge vorgesehen. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, ein entsprechendes Satzzeichen (,) zu setzen. Zudem wäre der von dem Beamten eingehobene Zuschlag weitaus überhöht gewesen". Der Beamte habe sich somit gesetzwidrig verhalten. Die Behörde hätte schon deshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis beheben müssen.

Überdies wäre gemäß § 20 VStG die Strafe bis zur Hälfte, somit auf S 1.500,--, zu verringern gewesen: Als Milderungsgrund wäre insbesondere zu werten gewesen, daß "das Straßenstück lediglich aufgrund einer unrichtigen Auskunft" benützt worden sei und nicht, um eine "Schwarz-Fahrt" (im Original unter Anführungszeichen) durchzuführen. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer die Autobahn nicht nur für das kurze Teilstück, sondern für eine längere Strecke benützt. Die Tat sei auch "unter Einwirkung eines Dritten, nämlich des unrichtig belehrenden Vignettenverkäufers, verübt" worden. Sollte nicht ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund zu erkennen sein, so wäre auch als mildernd zu beurteilen gewesen, daß die Tat unter Umständen begangen worden sei, die einem solchen Grund bzw. einem Rechtsirrtum nahe kämen. Als mildernd sei auch zu werten, daß der Beschwerdeführer bewußt keinen Schaden zugefügt habe. Sollte der Entgang der Einnahmen aus dem Verkauf einer Vignette als Schaden betrachtet werden, stehe ja "zweifelsohne fest", daß der Schaden nicht vom Beschwerdeführer verursacht worden sei, sondern durch die unrichtige Belehrung des Vignettenverkäufers.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Auch für den ausländischen Kraftfahrer besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1968,

SlgNF Nr. 7297/A, sowie auch die weitere in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 47 und 48 zu § 5 Abs. 2 VStG, angeführte Judikatur).

Zutreffend haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt, daß die Benützung des fraglichen Teilstückes der Rheintal Autobahn A 14 durch den Beschwerdeführer mit seinem Pkw einer zeitabhängigen Maut im Sinne des § 7 Abs. 1 BStFG 1996 unterlag (auf die Auflistung der Straßen in der Verordnung BGBl. Nr. 615/1996 kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an, sollten die Ausführungen der belangten Behörde in diesem Sinne zu verstehen sein, weil maßgeblich ist, daß keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird).

Die Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Maut (mangels Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung) löste daher die Strafbarkeit gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG 1996 aus.

Der Beschwerdeführer kann sich nämlich vorliegendenfalls schon deshalb nicht mit Erfolg auf die (behauptete) unrichtige Auskunft des "Vignettenverkäufers" bei seiner Einreise nach Österreich berufen, die Benützung der Autobahn von der Staatsgrenze bis zur ersten Ausfahrt nach der Staatsgrenze sei nicht mautpflichtig, weil er gar nicht behauptet, daß diese Person ihm überdies die (unrichtige) Auskunft erteilt hätte, die Benützung der Autobahn unterliege auch in der Gegenrichtung keiner Mautpflicht (womit auch im Beschwerdefall nicht zu untersuchen ist, inwieweit aus einer solchen weiteren, unrichtigen Auskunft etwas zu gewinnen wäre). Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe, vermag ihm das ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln ausreicht.

§ 12 Abs. 3 BStFG 1996 normiert einen Strafaufhebungsgrund:

Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den dort umschriebenen Betrag bezahlt (vgl. hingegen die Regelung der tätigen Reue nach § 167 des Strafgesetzbuches). Richtig ist zwar, daß vor der Wortfolge "sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt" aus sprachlichen (grammatikalischen) Gründen ein Beistrich zu erwarten wäre; dessen ungeachtet ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels dieses Beistriches sei ein solcher Zuschlag zur entsprechenden Wochenvignette nicht vorgesehen, nach dem Sinn der Norm nicht zu folgen, zumal die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung überdies unsachlich erschiene. Die Unrichtigkeit der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus einer historischen Betrachtung: § 12 Abs. 3 BStFG 1996 in der Stammfassung lautete nämlich: "Die Tat nach Abs. 1 wird straflos, wenn der Täter (...) die Maut und einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt". Die (behauptete) Belehrung durch den "beim Zollamt dienstverrichtenden Beamten", daß Straflosigkeit eintrete, wenn der Preis einer Wochenvignette und darüberhinaus der in der Mautordnung festgesetzte Zuschlag bezahlt werde, war daher zutreffend. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer den in der Mautordnung vorgesehenen Zuschlag von S 1.030,-- als überhöht ansieht, vermag daran nichts zu ändern (im übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, daß der Zuschlag von S 1.030,-- für einen Pkw deutlich unter der Höchstgrenze - nämlich des Fünffachen des Preises einer Wochenvignette gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 BStG 1996 (also das Fünffache von S 600,--) - liegt, die der Gesetzgeber nunmehr mit Art. V Z. 17 des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, eingeführt hat).

Da der Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 leg. cit. bezahlt hat, kommt ihm der Strafaufhebungsgrund nicht zugute.

Der Beschwerdeführer vermag auch eine Rechtswidrigkeit der Strafzumessung nicht aufzuzeigen: Wie bereits oben ausgeführt, wurde ihm seinen eigenen Angaben zufolge eine unrichtige Auskunft, die Benützung der Autobahn sei bei der Ausreise aus Österreich nicht mautpflichtig, gar nicht erteilt. Schon deshalb kann nicht gesagt werden, daß die Voraussetzungen des § 20 vorlägen.

Da somit bereits das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060253.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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