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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1Rechtssatz
Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz zu verbinden ist, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Hat das BVwG zwar den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers abgewiesen, ihm aber einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, verkannte es die Rechtslage, indem es unter einem eine auf § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung erließ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140402.L01Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020