RS Vwgh 2020/6/24 Ra 2019/14/0402

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §57
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz zu verbinden ist, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Hat das BVwG zwar den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers abgewiesen, ihm aber einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, verkannte es die Rechtslage, indem es unter einem eine auf § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung erließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140402.L01

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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