RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2020/14/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §40 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §35

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0178 E 25. Juni 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die gegenständliche Festnahme und die mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung wurden vom BVwG - unangefochten - für rechtswidrig erklärt. Dies führt dazu, dass auch die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 42 mit Verweis auf VwGH 29.5.2006, 2003/09/0040). Auf die Frage der Modalitäten der Anhaltung kommt es hier sohin - ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung - nicht weiter an, weil diese vom Revisionswerber evident nicht als eigenständige Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt bekämpft wurden. Insoweit werden in Bezug auf den Revisionswerber auch keine konkreten Handlungen von Organen beschrieben. Aus den Feststellungen des BVwG ergibt sich nichts, was im Licht der dargestellten Judikatur zu einer anderen Beurteilung zu führen hätte. Auch die Ausführungen in der Revision bekräftigen diese Einschätzung, weil diese selbst nur von der "Festnahme" und "Anhaltung" und Kostenersatz für das insoweit gegebene Obsiegen spricht. Demnach bestand für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Anhaltung kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140179.L01

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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