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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/14/0178 E 25. Juni 2020 RS 3Stammrechtssatz
Die gegenständliche Festnahme und die mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung wurden vom BVwG - unangefochten - für rechtswidrig erklärt. Dies führt dazu, dass auch die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 42 mit Verweis auf VwGH 29.5.2006, 2003/09/0040). Auf die Frage der Modalitäten der Anhaltung kommt es hier sohin - ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung - nicht weiter an, weil diese vom Revisionswerber evident nicht als eigenständige Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt bekämpft wurden. Insoweit werden in Bezug auf den Revisionswerber auch keine konkreten Handlungen von Organen beschrieben. Aus den Feststellungen des BVwG ergibt sich nichts, was im Licht der dargestellten Judikatur zu einer anderen Beurteilung zu führen hätte. Auch die Ausführungen in der Revision bekräftigen diese Einschätzung, weil diese selbst nur von der "Festnahme" und "Anhaltung" und Kostenersatz für das insoweit gegebene Obsiegen spricht. Demnach bestand für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Anhaltung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140179.L01Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020