Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §40 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0290 E 17. September 2019 RS 4Stammrechtssatz
Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des VwG zu ergeben (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage nach dem AVG ergangene und auf das Verfahrensregime der Verwaltungsgerichte übertragbare Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140178.L04Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020