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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B, vertreten durch seine Mutter C D, diese vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2020, G307 2216802-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 2019 in Österreich geborene Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Kosovo. Die Anträge seiner Eltern und seiner drei älteren, ebenfalls in Österreich geborenen Geschwister, ihnen jeweils internationalen Schutz zu gewähren, waren bereits in den Jahren 2014 bzw. 2017 jeweils rechtskräftig abgewiesen worden.
2 Hierauf stellten die Eltern und die drei Geschwister des Revisionswerbers am 4. Oktober 2017 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 3. April 2018 ab und erließ gegen die Antragsteller neuerlich Rückkehrentscheidungen. Unter einem wurde noch einmal festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.
3 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen vom 3. Jänner 2019 als unbegründet ab.
4 Nach der Geburt des Revisionswerbers stellte sein Vater für ihn am 28. Februar 2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
5 Mit Bescheid des BFA vom 14. März 2019 wurde dieser Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision dagegen für nicht zulässig. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verfahren des Revisionswerbers mit jenen seiner Eltern, die mit den Erkenntnissen vom 3. Jänner 2019 negativ beendet worden waren, untrennbar verbunden sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 2484 - 2489/2019-9, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die vorliegende Revision nimmt weder im Zulässigkeitsvorbringen noch in den Revisionspunkten oder Revisionsgründen auf die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz oder die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen Bezug. Die Revision ist daher - im Umfang der Bestätigung dieser Entscheidungen durch das angefochtene Erkenntnis - schon deshalb zurückzuweisen.
12 Im Übrigen - soweit sie also die Rückkehrentscheidung bekämpft - wurde die vorliegende Revision gemeinsam mit den Revisionen der Eltern und drei Geschwister des Revisionswerbers gegen die in Rn 3 angeführten Erkenntnisse des BVwG vom 3. Jänner 2019 ausgeführt. Sie befasst sich dabei insbesondere im Zulässigkeitsvorbringen mit der in diesen Erkenntnissen vorgenommenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG.
13 Diese Revisionen der Eltern und drei Geschwister des Revisionswerbers gegen die Erkenntnisse vom 3. Jänner 2019 wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Mai 2020, Ra 2020/21/0139 bis 0143, zurückgewiesen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
14 Darüber hinaus bringt die Revision auf den Revisionswerber bezogen lediglich vor, es sei im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass dieser in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich des zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG erst vier Monate alten Revisionswerbers von keinem relevanten Grad an Integration in Österreich sowie einer entsprechenden Anpassungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. zu diesen Kriterien etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251, mwN), und zugleich die Eltern und Geschwister des Revisionswerbers gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, ist auch dieses Revisionsvorbringen nicht geeignet, eine Unvertretbarkeit der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Einzelfall aufzuzeigen (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab vgl. erneut VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0139 bis 0143, mwN).
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140174.L01Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020