TE Vfgh Erkenntnis 1996/2/29 V176/95, V177/95, V179/95, V180/95, V181/95, V206/95, V207/95, V208/95,

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
FahrverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Fahrverbot in der Neubaugasse
FahrverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Fahrverbot in der Richtergasse
Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Halte- und Parkverbot in der Richtergasse
StVO 1960 §94f Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Fahrverbotsverordnungen und einer Halte- und ParkverbotsV in Wien wegen Unterlassung der Anhörung von gesetzlichen Interessenvertretungen; keine eine Anhörung der Rechtsanwalts- bzw Ingenieurkammer erfordernde spezifische Interessenbetroffenheit von Rechtsanwälten und Architekten mit Berufssitz innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnungen

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien vom 29. August 1994, Z MA 46-V-7-1234/94, mit denen

"das Befahren der in Wien 7., gelegenen Neubaugasse im Bereich

zwischen Lindengasse und Mariahilferstraße ... mit Fahrzeugen

aller Art verboten (wird), ausgenommen ... Linienomnibusse,

Fahrräder, Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie die Zufahrt zur Ladetätigkeit Mo-Fr (wt) von 6.00 - 10.30 Uhr", sowie

   "das Befahren der in Wien 7., gelegenen Richtergasse in der

Höhe der Kreuzung mit der Neubaugasse ... mit Fahrzeugen aller

Art verboten (wird), ausgenommen ... Fahrräder, Müllsammel- und

Straßendienstfahrzeuge",

werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien hat am 29. August 1994 als Bezirksverwaltungsbehörde je zu Z MA 46-V-7-1234/94 unter anderem folgende Verordnungen erlassen:

"5) Das Befahren der in Wien 7., gelegenen Neubaugasse im Bereich zwischen Lindengasse und Mariahilfer Straße ist mit Fahrzeugen aller Art verboten, ausgenommen sind Linienomnibusse, Fahrräder, Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie die Zufahrt zur Ladetätigkeit Mo-Fr (wt) von 6.00 - 10.30 Uhr (kurz: Fahrverbot in der Neubaugasse).

...

7) Das Befahren der in Wien 7., gelegenen Richtergasse in Höhe der Kreuzung mit der Neubaugasse ist mit Fahrzeugen aller Art verboten, ausgenommen sind Fahrräder, Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge (kurz: Fahrverbot in der Richtergasse)."

Am selben Tag hat der Magistrat der Stadt Wien zur Zahl MA 46-V-7-1234/94 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde unter anderem folgende Verordnung erlassen:

"In Wien 7., in nachstehenden Bereichen ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten:

a) Richtergasse 1 und 2 auf jeweils 10 m Länge ab Fahrbahnerhöhung - Umkehrzone ... (kurz: Halte- und Parkverbot)."

2.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind zu den Zlen. UVS-03/M/43/367/95, UVS-03/P/39/04536/95, UVS-03/M/37/00560/95, UVS-03/M/30/00363/95, UVS-03/M/40/00364/95, UVS-03/M/41/00646/95 und UVS-03/M/41/00365/95 Berufungen gegen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien anhängig, mit denen der Berufungswerber teilweise für schuldig erkannt wurde, sein Fahrzeug auf einer Straßenstelle abgestellt zu haben, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (Fahrverbot Neubaugasse) erreicht werden konnte, und andernteils wegen Übertretung des §52 Z1 StVO 1960 (Fahrverbot in beiden Richtungen) bestraft wurde. Aus Anlaß dieser Verfahren entstanden beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien Bedenken gegen das Fahrverbot in der Neubaugasse.

Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG stellte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien daher die zu V176/95, V208/95, V215/95, V222/95, V224/95, V225/95 und V226/95 protokollierten Anträge, das Fahrverbot in der Neubaugasse als gesetzwidrig aufzuheben.

2.2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind weiters zu den Zlen. UVS-03/P/46/4538/95, UVS-03/P/43/4539/95, UVS-03/M/36/00362/95, UVS-03/P/15/03319/95, UVS-03/M/44/368/95, UVS-03/M/37/00560/95, UVS-03/P/14/05057/95 und UVS-03/P/05/04596/95 Berufungsverfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen der Berufungswerber jeweils wegen Übertretung des §24 Abs1 litn StVO 1960 bzw. des §52 Z1 StVO 1960 am Tatort Richtergasse 1 bestraft wurde. Aus Anlaß dieser Verfahren entstanden beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien Bedenken gegen das Fahrverbot in der Richtergasse.

In den zu V180/95, V206/95, V210/95, V211/95, V213/95, V215/95, V218/95, und V5/96 protokollierten Anträgen wurde daher gestützt auf Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG der Antrag gestellt, das Fahrverbot in der Richtergasse als gesetzwidrig aufzuheben.

2.3. Weiters sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu den Zlen. UVS-03/M/42/438/95, UVS-03/M/36/00441/95, UVS-03/M/35/00436/95, UVS-03/M/34/00435/95, UVS-03/M/39/00437/95, UVS-03/M/37/00440/95, UVS-03/M/30/00442/95 und UVS-03/M/40/00443/95 Verfahren gegen Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien anhängig, mit denen der Berufungswerber jeweils für schuldig erkannt wurde, gegen §24 Abs1 lita StVO 1960 in Verbindung mit dem Halte- und Parkverbot in der Richtergasse verstoßen zu haben. Wegen der aus Anlaß dieser Verfahren entstandenen Bedenken gegen das Halte- und Parkverbot stellte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die zu V177/95, V179/95, V181/95, V207/95, V209/95, V214/95, V223/95 und V227/95 protokollierten Anträge, in denen die Aufhebung des Halte- und Parkverbots in der Richtergasse als gesetzwidrig begehrt wird.

2.4. In allen Anträgen geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien davon aus, daß die Rechtsanwälte, die innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung ihren Sitz haben, durch die Verkehrsbeschränkungen in ihren Interessen berührt wurden. Da die Rechtsanwaltskammer aber vor Erlassung dieser Verkehrsbeschränkungen nicht angehört wurde, hafte den Verordnungen ein formaler Mangel an.

3. Der Magistrat der Stadt Wien erstattete unter Anschluß der Verordnungsakten jeweils eine Äußerung in den Verfahren. Darin verteidigt er die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen. Vor Verordnungserlassung sei "die Wirtschaftskammer Wien - Verkehrspolitische Abteilung, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit PKW und die Wiener Handelskammer angehört" worden, "womit die spezifischen, durch die konkreten Verkehrsbeschränkungen berührten Interessensgruppen ausreichend eingebunden wurden".

Im unmittelbaren örtlichen Geltungsbereich der Fahrverbotsverordnung in der Neubaugasse befinde sich lediglich der Sitz zweier Rechtsanwälte, nämlich in der Neubaugasse 12-14. Im örtlichen Geltungsbereich der übrigen Verordnungen seien "nicht einmal die Interessen dieser beiden Rechtsanwälte betroffen, da die Erreichbarkeit des Kanzleisitzes dadurch nicht beeinträchtigt" sei. Es liege sohin kein allgemeines "Berufsgruppeninteresse" von Rechtsanwälten im Sinne des §94 f Abs1 StVO 1960 vor. Es handle sich "gegebenenfalls um bloße Einzelinteressen der beiden Angehörigen dieses Berufsstandes, die zufällig in dem von den Verkehrsbeschränkungen umfaßten Gebiet ihren Sitz haben".

Der Magistrat der Stadt Wien begehrt daher die Abweisung der Anträge.

4. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B2313/95 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid anhängig, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §24 Abs1 litn StVO 1960 bestraft wurde, weil er "am 14.8.1994 um 19.39 Uhr in Wien 7., Neubaugasse 12-14, (sein) Fahrzeug ... auf einer Straßenstelle abgestellt (hat), die nur durch Verletzen des Vorschriftszeichens 'Fahrverbot (in beiden Richtungen)' erreicht werden konnte". Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 28. November 1995 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Fahrverbotes in der Richtergasse sowie jenes in der Neubaugasse von Amts wegen zu prüfen.

Er hegte das Bedenken, daß mehrere Rechtsanwälte und ein Architekt unmittelbar im Geltungsbereich der Verordnungen ihren Sitz haben und daher die Interessen dieser Berufsgruppen berührt wurden. Da aber weder die Rechtsanwaltskammer noch die Ingenieurkammer vor Erlassung der Verordnungen gehört wurde, bezweifelte der Verfassungsgerichtshof, daß die Verordnungen in einem dem §94 f Abs1 StVO 1960 entsprechenden Verfahren zustandegekommen waren.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat die über Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eingeleiteten sowie die zu V7, 8/96 von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden, weil sämtliche Verfahren Verordnungen betreffen, die vom Magistrat der Stadt Wien unter einem beschlossen wurden, und gegen deren gesetzmäßiges Zustandekommen dasselbe Bedenken geäußert wurde.

2.a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern der unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art129 a Abs3 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat. Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen der beteiligten Partei die eingangs wiedergegebenen Verordnungen, deren Übertretung der Berufungswerber für schuldig befunden worden war, anzuwenden hat, sind die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gestellten Anträge gemäß Art139 Abs1 B-VG zulässig.

b. Desgleichen hat auch der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die bei ihm zu B2313/95 anhängige - zulässige - Beschwerde die Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien über das Fahrverbot in der Neubaugasse sowie das Fahrverbot in der Richtergasse anzuwenden, weil der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid wegen Übertretung dieser Vorschriften bestraft wurde.

3. Die in den Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien und im von Amts wegen gefaßten Prüfungsbeschluß zu B2313/95 geäußerten Bedenken ob des gesetzmäßigen Zustandekommens der eingangs wiedergegebenen Verordnungen erwiesen sich jedoch als nicht berechtigt:

a. Gemäß §94 f Abs1 lita Z3 und litb Z2 StVO 1960 hat die zuständige Behörde (außer bei Gefahr im Verzuge) vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung, "wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe" anzuhören.

Der Verfassungsgerichtshof hat dazu ganz allgemein in seinem Erkenntnis vom 3. März 1995, V24/93, ausgeführt, daß nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe "in spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß §94 f Abs1 StVO 1960 begründen. Insoweit Mitglieder einer Berufsgruppe hingegen "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen sind, wird nicht bewirkt, daß die Mitglieder der Berufsgruppe "im Sinne des §94 f Abs1 lita Z3 StVO 1960 spezifisch 'berührt werden' ".

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Auffassung wie folgt:

"Wollte man das Gesetz anders auslegen, wäre schlechthin jedwede verkehrsbeschränkende Verordnung gemäß §43 StVO 1960 erst nach vorhergehender Anhörung aller gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu erlassen, weil jede Verkehrsbeschränkung auch beliebige Angehörige gesetzlicher beruflicher Vertretungen (wie etwa auch Ärzte und Rechtsanwälte) betreffen kann, wenn diese als Kraftfahrer die verordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten haben. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Beteiligung gesetzlicher Interessenvertretungen am Verfahren zur Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen gewünscht, so hätte er dies durch Verzicht auf die Einschränkung zum Ausdruck gebracht, daß Voraussetzung des Anhörungsrechtes gesetzlicher Interessenvertretungen ist, daß Interessen von Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe 'berührt werden'."

Im Sinne des zitierten Erkenntnisses kann sohin

   "lediglich eine spezifische Interessenbetroffenheit ... jene

Anhörungspflicht gemäß §94 f Abs1 StVO 1960 begründen, deren

Verletzung die ohne Anhörung erlassene, verkehrsbeschränkende

Verordnung ... gesetzwidrig macht".

Eine derartige "spezifische Interessenbetroffenheit" hat der Verfassungsgerichtshof (zur seinerzeitigen, beinahe gleichlautenden Vorschrift des §43 Abs8 StVO 1960) angenommen, "wenn durch die Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes (hier Steinbruchgewerbe) erschwert oder gar unterbunden wird" (VfSlg. 5784/1968). In VfSlg. 11920/1988 führte der Verfassungsgerichtshof weiter aus, daß die Erlassung eines Nachtfahrverbotes auf bestimmten Straßen der Innenstadt

"angesichts der Erfordernisse der Führung von - üblicherweise auch nachts geöffneten - Gastgewerbebetrieben und angesichts dessen, daß auch die Besucherfrequenz von Gastgewerbebetrieben in nicht unwesentlichem Umfang von der Zufahrtsmöglichkeit zu dem Gastgewerbebetrieb abhängt, Mitglieder dieses Berufsstandes im Sinne einer Erschwerung der Berufsausübung spezifisch 'berühren' mußte".

b. Eine spezifische Interessenbetroffenheit der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, welche die Anhörung der zuständigen Rechtsanwaltskammer vor der Erlassung einer entsprechenden straßenpolizeilichen Verordnung erforderlich macht, nahm der Verfassungsgerichtshof (in VfSlg. 9818/1983) bei einem vor einem Gerichtsgebäude zu verordnenden Halteverbot "mit Rücksicht auf den Bestimmungszweck des Justizpalastes und angesichts der dort gegebenen örtlichen Verhältnisse" an. Diese Rechtsmeinung bestätigte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1994, V65/94, für die Erlassung einer Kurzparkzone "vor einem ... zahlreiche Justizbehörden beherbergenden (zentral gelegenen) Gebäude", "weil angesichts der beim sogenannten Gerichtsgebäude gegebenen örtlichen Verhältnisse berufliche Interessen der Rechtsanwälte im allgemeinen berührt werden".

c. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner dargestellten Rechtsansicht. Danach liegt eine spezifische Interessenbetroffenheit von Rechtsanwälten nur dann vor, wenn eine straßenpolizeiliche Verordnung für einen Ort (,- wie etwa für Verkehrsflächen vor einem Gerichtsgebäude -,) erlassen wird, der von "Rechtsanwälte(n) im allgemeinen - und nicht etwa nur (von dem) ... einen oder anderen Angehörigen dieses Berufsstandes -" (so ausdrücklich VfSlg. 9818/1983) aus beruflichen Gründen besonders häufig aufgesucht wird. Der Berufssitz eines oder auch mehrerer Rechtsanwälte ist hingegen kein Ort, an dem die Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung eine spezifische Betroffenheit der Rechtsanwälte als Berufsstand begründet. Rechtsanwälte sind (ebenso wie Architekten, vgl. den Sachverhalt und die Bedenken zu V7, 8/96) insofern von straßenpolizeilichen Verordnungen im Einzugsbereich ihres jeweiligen Berufssitzes nicht anders betroffen als die gesamte Bevölkerung, insbesondere Wohnbevölkerung, im Bereich des von der Verordnung erfaßten Gebietes.

Der Umstand, daß einzelne Rechtsanwälte (oder auch Architekten) ihren Berufssitz im Bereich der eingangs angeführten straßenpolizeilichen Verordnungen haben, begründet sohin keine spezifische Interessenbetroffenheit der Mitglieder dieser Berufsgruppe(n), welche kraft §94 f Abs1 lita Z3 und litb Z2 StVO 1960 die Behörden verpflichtet hätte, vor Erlassung jener Verordnungen die Rechtsanwaltskammer und/oder die zuständige Ingenieurkammer anzuhören.

4. Da die Bedenken des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gegen die Gesetzmäßigkeit der eingangs genannten Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien ebenso wie die zu B2313/95 vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken nicht zutreffen, waren die Anträge abzuweisen und war (zu V7, 8/96) auszusprechen, daß die Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien über das Fahrverbot in der Neubaugasse sowie das Fahrverbot in der Richtergasse nicht gesetzwidrig sind.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG vom Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V176.1995

Dokumentnummer

JFT_10039771_95V00176_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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