TE Vwgh Erkenntnis 2020/7/13 Ra 2020/19/0083

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Index

E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art15

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und den Hofrat Mag. Stickler sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des M A in W, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2019, Zl. W210 2176487-1/30E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte A.II. bis A.V. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und der darauf aufbauenden Spruchpunkte) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,04 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird betreffend Spruchpunkt A.I (Nichtgewährung von Asyl) zurückgewiesen.

Begründung

1        Der minderjährige Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 14. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Vater sei Chef von zwei Fernsehsendern gewesen, auf denen sowohl staatliche Programme als auch ausländisches Kabelfernsehen angeboten worden seien, weshalb er Drohbriefe von den Taliban erhalten habe und angegriffen worden sei. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass sein Vater Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins gehabt habe. Zudem sei ein Cousin des Revisionswerbers im Jahr 2015 getötet worden, weil dieser ein Mitglied des Geheimdienstes gewesen sei.

2        Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylden Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 28 Tagen festgelegt.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses wies nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt A.I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt A.II.) sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ab (Spruchpunkt A.III.), erklärte die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt A.IV.) und behob ersatzlos die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt A.V.).

4        Begründend führte es aus, der Revisionswerber habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des UNHCR-Risikoprofils der Journalisten und Medienschaffenden ergebe, dass eine persönliche und konkrete Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund der Tätigkeit seines Vaters (Leiter einer Fernsehstation) nicht glaubhaft sei: Zum einen würden keine Quellen nahelegen, dass Medienschaffende in Afghanistan per se internationalen Schutzes bedürften, zum anderen werde auch vor dem Hintergrund der von den Zeugen angegebenen Drohungen zur Einflussnahme auf das Programm das Vorbringen einer „Sippenhaft“ durch die festgestellte Situation der in Afghanistan verbliebenen Familie eines in Deutschland aufhältigen Onkels des Revisionswerbers und Geschäftspartners seines Vaters entkräftet, deren Überleben durch Einnahmen aus eben dieser Fernsehstation gesichert werde. Ferner sei für das Büro in Mazar-e Sharif eine Bedrohung nicht behauptet worden. Den Mitarbeitern der Fernstehstation sei es weiterhin möglich, diese ohne Störungen oder Bedrohungen zu betreiben. Ein Angriff auf den Vater des Revisionswerbers durch die Taliban könne nicht festgestellt werden. Ebenso wenig seien das Vorbringen zur Gefährdung aufgrund der angeblichen Blutfehde infolge von Grundstücksstreitigkeiten oder das Vorbringen zur Verfolgung infolge der Ermordung eines Cousins, der Mitarbeiter beim Staatssicherheitsdienst gewesen sein soll, glaubhaft. Schließlich sei mangels geeigneten Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber seit seiner Einreise eine besondere westliche Wertehaltung oder Lebenseinstellung angenommen habe.

5        Zum subsidiären Schutz führte das BVwG aus, die allgemeine Situation in Afghanistan sei nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Die Herkunftsstadt des Revisionswerbers, Mazar-e Sharif, sei eine der stabilsten Provinzen und sicher erreichbar. Auch sei dort die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung gesichert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien nicht gegeben. Der Revisionswerber verfüge zwar über kein gesichertes soziales bzw. familiäres Netzwerk in Afghanistan, weil sich seine Kernfamilie im Ausland befinde und er somit auf die Versorgung in einem Waisenhaus angewiesen oder auf sich alleine gestellt wäre. Allerdings habe für die ihm im Zusammenhang mit jeder dieser beiden Varianten drohenden ernsthaften Schäden (mangelnde Grundversorgung, psychischer und sexueller Missbrauch, Menschenhandel) mangels persönlicher Bedrohung ein Akteur im Sinne des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, nicht identifiziert werden können. Die nach den Länderberichten evident bestehende Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK sei bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung zu prüfen.

6        Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2019, E 681/2019-9, ablehnte und mit Beschluss vom 15. Jänner 2020, E 681/2019-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7        Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch abgewichen, dass es trotz der Feststellung, dem Revisionswerber als Minderjährigem ohne familiäres Netzwerk drohe im Falle der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt habe.

8        Weiters führt die Revision aus, das BVwG habe die Maßstäbe, die von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens entwickelt worden seien, missachtet. Die Würdigung der Beweismittel des Revisionswerbers durch das BVwG sei gänzlich unnachvollziehbar, grob fehlerhaft und unvertretbar erfolgt. Das BVwG habe nicht gewürdigt, dass die Familie des Cousins und Geschäftspartners des Vaters des Revisionswerbers nur versteckt überleben habe können. Auch betreffe „Sippenhaft“ maßgeblich nur männliche Nachkommen, worin sich die Familie des Cousins von der Familie des Revisionswerbers unterscheide. Der Revisionswerber wäre im Falle der Rückkehr der einzige männliche Nachkomme seiner Familie in Afghanistan. Das BVwG habe zudem fälschlicherweise angenommen, dem Revisionswerber und seiner Familie drohe Verfolgung wegen der Tätigkeit des Fernsehsenders in Mazar-e Sharif und nicht wegen dessen Tätigkeit in der Provinz Jawjzan. Das BVwG habe sich weiters nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass der Revisionswerber durch die familiären Verbindungen mit den Taliban einer weitaus größeren Gefahr ausgesetzt sei, als Feind identifiziert zu werden. Das Vorbringen zur westlichen Lebenseinstellung sei unrichtig gewürdigt worden.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:

10       Die Revision ist teilweise zulässig und berechtigt.

Zu I.

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom BVwG zitierten Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 Statusrichtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). In seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, unter Beachtung des klaren Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Entstehungsgeschichte und der systematischen Stellung der Norm die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. Es wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

12       Ausgehend davon hätte bereits im Rahmen der Prüfung des Anspruches der revisionswerbenden Partei auf subsidiären Schutz darauf Bedacht genommen werden müssen, ob ihr bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung ihrer durch Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde, und zwar auch dann, wenn diese Gefahren nicht auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sind oder die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werden. Diese Prüfung hat das BVwG zu Unrecht unterlassen und sein Erkenntnis dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

13       Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

14       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zu II.:

15       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

17       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18       Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision betreffend die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten (unter unterschiedlichen Aspekten) gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts.

19       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 9.4.2020, Ra 2020/14/0138, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht dargelegt.

20       Das BVwG hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einholung von Anfragen der Staatendokumentation und unter Würdigung der vorgelegten Beweise und der Befragung von Zeugen eingehend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und ist in einer nicht unvertretbaren Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass eine drohende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

21       Das BVwG hat seine Beweiswürdigung zum Fernsehsender nicht nur auf den Umstand gestützt, dass die Familie des Onkels weiterhin - unbehelligt - in Afghanistan lebe, sondern auch darauf, dass der Fernsehsender weiterhin betrieben werde und es seit 2015 keine Bedrohungen mehr gegen diesen gegeben habe. Nach den Länderberichten seien derartige Bedrohungen, wie sie vom Onkel des Revisionswerbers geschildert wurden, oft lokal begrenzt. Die Familie des Revisionswerbers habe in Mazar-e Sharif gelebt, gegen die dortige Fernsehstation habe es keine Bedrohungen gegeben. Der Anschlag auf den Sender wurde als unglaubwürdig eingestuft, ebenso der behauptete Angriff auf den Vater durch die Taliban. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Medienschaffende und deren Angehörige nicht generell internationalen Schutzes bedürften, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des BVwG, ein derartiger Einzelfall liege revisionsgegenständlichnicht vor, unvertretbar erfolgt wäre. Ob das BVwG in diesem Zusammenhang seiner Begründungspflicht in jeder Hinsicht mängelfrei nachgekommen ist, ist hingegen keine grundsätzliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts. Auch mit ihrem Vorbringen zur Ermordung des Cousins und der behaupteten Blutfehde sowie zur westlichen Orientierung wird nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehlerhaftigkeit leiden würde.

22       Soweit die Revision ferner das im Asylverfahren des Onkels des Revisionswerbers ergangene Erkenntnis ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die Verfahren betreffend andere Parteien nicht besteht (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 9.10.2019, Ra 2019/20/0476, mwN).

23       Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 13. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190083.L00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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