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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des V O, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2020, I413 2203125-4/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der seit Ende Mai 2014 in Österreich aufhältige Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 19. November 2019 einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG 2005. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 gemäß § 13 Abs. 3 AVG - der Sache nach: gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 - zurück, weil der Revisionswerber dem mit Schreiben vom 22. November 2019 erteilten Verbesserungsauftrag zur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV erforderlichen Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht binnen der eingeräumten Frist von zwei Wochen entsprochen hatte.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. März 2020 als unbegründet ab. Unter einem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der es unterlassen wird, in nachvollziehbarer Weise ihre Zulässigkeit entsprechend dem Begründungserfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG darzutun.
4 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt nur vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 FrG 1997 abgewichen, wonach (genauer: nach dessen ersten Satz im Abs. 5) ein Aufenthaltstitel in Bescheidform zu erteilen sei, wenn der Fremde nicht in der Lage sei, sich ein Dokument seines Herkunftsstaates zu besorgen (Hinweis auf VwGH 21.12.2001, 2001/19/0070). Mit dieser Bestimmung habe sich „die belangte Behörde“ nicht auseinandergesetzt.
5 Dabei wird außer Acht gelassen, dass die in der Revision ins Treffen geführte Bestimmung am 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005). Ausführungen zur geltenden Rechtslage, auf deren Basis die Entscheidungen des BFA und des BVwG ergingen, sind der Revision nicht zu entnehmen. Demzufolge wird auch nicht aufgezeigt, dass das BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gegründeten Zurückweisung von Anträgen nach § 55 AsylG 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlicher Weise abgewichen ist.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210148.L00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020