TE Vwgh Beschluss 2020/7/21 Ra 2020/02/0105

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der L in W, vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Mooslackengasse 17, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. März 2020, VGW-102/067/15498/2019-15, betreffend Aufforderung gemäß § 91 StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Die Revision der Revisionswerberin vom 21. Mai 2020 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. März 2020 wurde fristgerecht beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Die Revision enthielt u.a. eine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wurde (§ 28 Abs. 3 VwGG).

2        Da die Revision jedoch keinen Sachverhalt (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG) sowie keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), enthielt, wurde die Revisionswerberin mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2020 aufgefordert, 1. den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben und 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. Es wurde der Revisionswerberin freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision samt ihrer Ausfertigungen einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG).

3        Die Revisionswerberin brachte innerhalb der gesetzten Frist einen dieser Aufforderung insofern Rechnung tragenden Schriftsatz ein, als eine Revision vom 18. Juni 2020 vorgelegt wurde, die einen Sachverhalt sowie Revisionsgründe enthielt. Die vorgelegte neue Revision enthält jedoch ein anderes (zusätzliches) Vorbringen zu den Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG).

4        Enthält eine Revision keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich als unzulässig, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114).

5        Ein Mängelbehebungsverfahren, das aus anderen Gründen geführt wird, kann daher nicht dazu führen, dass das Zulässigkeitsvorbringen ergänzt oder verändert wird (vgl. im Übrigen zur Nichtberücksichtigung eines erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatzes mit ergänzendem Vorbringen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision z.B. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435; VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111, mwN).

6        Die revisionswerbende Partei ist der an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, somit nicht fristgerecht nachgekommen, weil sie nicht eine dem Mängelbehebungsauftrag Rechnung tragende Revision, in der die vom Verwaltungsgerichtshof monierten Mängel behoben wurden, sondern eine andere Revision (außerhalb der Revisionsfrist) eingebracht hat.

7        Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/18/0006, mwN).

8        Das Verfahren war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 21. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020105.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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