TE Vwgh Beschluss 2020/7/27 Ra 2019/11/0155

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Veröffentlicht am 27.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des W D, B Ltd., in T (Vereinigtes Königreich), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Mai 2019, Zl. LVwG-1-135/2019-R3, betreffend Übertretung des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde ab, mit dem über ihn wegen Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) mehrere Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden waren. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.

2        Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nachweislich am 24. Mai 2019 - nach Zustellversuch an einer von ihm in der mündlichen Verhandlung angegebenen Adresse in Vorarlberg - durch Hinterlegung zugestellt. Mit am 23. Juli 2019 zur Post gegebenem Schreiben brachte der Revisionswerber „i.V.“ der B Ltd. eine mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundene selbst verfasste Revision ein.

3        Mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 17. September 2019 wurde dem Revisionswerber u.a. aufgetragen, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern, dass, ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 24. Mai 2019, der Verfahrenshilfeantrag samt Revision als verspätet eingebracht erscheine. In seiner dazu rechtzeitig vorgelegten Äußerung wurde die Verspätung nicht bestritten.

4        Die sechswöchige Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 VwGG war zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits verstrichen. Die Revision war daher - ungeachtet der Frage, ob sie dem Revisionswerber persönlich oder der B Ltd. zuzurechnen war - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110155.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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