Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** G*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am ***** 2016 verstorbenen DI J***** U*****, zuletzt *****, vertreten durch die erbantrittserklärte Erbin H***** U*****, ebendort, diese vertreten durch Brodner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 400.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Sachverständigen Dr. U***** P*****, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. April 2020, GZ 15 R 36/20d-44, womit infolge Rekurses der Sachverständigen der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2020, GZ 18 Cg 149/16p-37, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren der Sachverständigen und verpflichtete die Klägerin zur Direktzahlung der Gebühren.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Sachverständigen ist unzulässig.
Der Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig. Zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0017171) alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen, und nicht nur Gebührenbestimmungsbeschlüsse. Der Rechtsmittelausschluss erfasst daher alle mit einer Gebührenbestimmung zusammenhängenden Entscheidungen (2 Ob 209/15x). Dazu zählen auch Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht der Sachverständigengebühren, die auch als Entscheidung über den Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unbekämpfbar sind (vgl 5 Ob 59/15k; 2 Ob 193/13s [zu § 62 Abs 2 AußStrG]; RS0017171 [T8]).
Textnummer
E128902European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00068.20V.0629.000Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020