TE Vwgh Beschluss 2020/7/30 Ro 2019/20/0007

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Veröffentlicht am 30.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des M Z Z in N, vertreten durch Mag. Maria Praher, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2019, W155 2200790-1/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13. Juli 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren minderjährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst mit Grundstücksstreitigkeiten mit den Nachbarn sowie der Vergewaltigung seiner Ehefrau begründete.

2        Mit den Bescheiden jeweils vom 4. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber und die anderen Familienmitglieder eine Rückkehrentscheidung und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde jeweils mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Im Hinblick auf den in Bezug auf den Revisionswerber mangelhaft formulierten und sohin einer Auslegung bedürftigen Spruch des angefochtenen - nach Durchführung einer Verhandlung erlassenen - Erkenntnisses gehen sowohl er in der Revision als auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung davon aus, dass der vorliegende Ausspruch die Abweisung der gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten gerichteten Beschwerde in sich trage. Im Übrigen erkannte das Verwaltungsgericht dem straffällig gewordenen Revisionswerber - anders als der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, denen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde - (lediglich) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

4        Das Bundesverwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es liege zur Frage der - von ihm angenommenen - Notwendigkeit der Einbeziehung der gemeinsam geflüchteten Familie im Sinn des § 2 AsylG 2005 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) keine höchstgerichtliche Judikatur vor.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ro 2019/20/0005, mwN).

9        Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 21.11.2019, Ro 2018/10/0022 bis 0027, mwN).

10       Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die vorliegende Revision als unzulässig.

11       Der Revisionswerber schließt sich in der Revision zunächst der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulässigkeit derselben an. Dazu ist festzuhalten, dass für den Revisionswerber das Schicksal der Revision von der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage aber nicht abhängt, weil das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer IFA ohnehin verneinte und ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

12       Weiters führt der Revisionswerber aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, weil es keine ausreichenden Feststellungen zur asylrechtlich relevanten „ethnischen bzw. politisch/religiösen“ Verfolgung getroffen habe.

13       Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies gelingt der Revision allerdings nicht.

14       Somit wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019200007.J00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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