Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Augasse 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. März 2020, 405-7/881/1/5-2020, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann Hallein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet (Spruchpunkte II.1 und II.2), zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Salzburg über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - soweit hier von Bedeutung - wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in zwei Fällen Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 32 Stunden), weil das Unternehmen als Arbeitgeber zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt zwei kroatische Staatsangehörige, die von einer kroatischen Gesellschaft überlassen worden seien, auf einer näher bezeichneten Baustelle bei der Durchführung von Verlegearbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin gelegen, dass das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des „grundsätzlich richtig festgestellten Sachverhalts“ von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, weil in dieser bei nahezu gleichartig gelagerten Sachverhalten nicht von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgegangen, sondern die Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Unternehmern als Werkvertrag qualifiziert werde. Die Arbeiter des Unternehmens hätten - wie in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - einen eigenen Arbeitsbereich gehabt und mit eigenen Arbeitsmitteln gearbeitet. Zwischen den Unternehmen sei ein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen worden, für den auch die anschließende Rechnungslegung spreche.
5 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht aufgezeigt, gehen die Ausführungen doch nicht von dem - als richtig zugestandenen - Sachverhalt aus:
6 Nach diesem waren die kroatischen Arbeiter nicht bloß zur Verlegung bestimmter Fliesen auf der Baustelle, sondern ohne nähere örtliche Eingrenzung oder Einschränkung auf bestimmte Fliesen zur Durchführung von Fliesenlegerarbeiten überlassen worden. Sie wurden auch - neben unmittelbar bei der vom Revisionswerber repräsentierten Gesellschaft beschäftigten Arbeitern - zur Fliesenverlegung in der gesamten Verkaufshalle (des zu verfliesenden Supermarkts) eingesetzt.
7 Ausgehend von diesem Sachverhalt wird ein Abweichen der rechtlichen Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt (siehe etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0067; vgl. zu abgrenzbaren Werken bei Verlegearbeiten auch VwGH 18.6.2014, 2013/09/0097; 17.12.2013, 2012/09/0092).
8 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090038.L00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020