TE Vwgh Beschluss 2020/8/3 Ra 2020/09/0032

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Veröffentlicht am 03.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §25 Abs1
VStG §25 Abs2
VwGG §26 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. November 2019, LVwG-302357/7/KI/TO, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird - soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet - zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Revisionswerber in Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in zwei Fällen für schuldig, und verhängte über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.500 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 5-6/2020-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision unter diesem Gesichtspunkt deshalb für gegeben an, weil das Verwaltungsgericht den - namentlich genannten - gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht geladen und einvernommen habe, worin er einen Verstoß gegen die Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu erkennen vermeint.

6        Dem ist zu erwidern, dass zwar nach der Verweisungsnorm des § 38 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen darf und Beweisanträgen damit grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Ob jedoch eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zum Ganzen unter vielen etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0048).

7        Eine in diesem Sinn derart krasse Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang nicht auf, hat das Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts doch neben dem Revisionswerber mehrere unmittelbar involvierte Zeuginnen einvernommen und sich mit deren Aussagen beweiswürdigend auseinandergesetzt. Es ist daher nicht zu erkennen, und wird dies auch vom Revisionswerber nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Einvernahme einer weiteren Person, die nach dem Akteninhalt in das Geschehen nur am Rande involviert war und dessen Einvernahme der Revisionswerber weder im behördlichen Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht beantragt hatte, einen relevanten Verfahrensmangel darstellen sollte.

8        Mit der weiteren, unkonkreten Behauptung, die Beweiswürdigung entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „in keiner Weise“, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage ebenfalls nicht aufgezeigt (siehe zu der auf eine Schlüssigkeitskontrolle beschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN). Der Revisionswerber zeigt darüber hinaus auch nicht auf, inwieweit die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet sein sollte.

9        In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukämen, weshalb diese ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 3. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090032.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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