TE Vwgh Beschluss 2020/8/3 Ra 2019/09/0150

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Veröffentlicht am 03.08.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §19
VStG §51
VStG §64
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §42
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. März 2019, Zl. LVwG 30.36-1317/2018-11, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 16. Februar 2018 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4 000 Euro verhängt (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sechs Tagen).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - unter Ergänzung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz Glücksspielgesetz (GSpG) - als unbegründet ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

5        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6        Die Revision erweist sich als unzulässig:

7        Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Das Verwaltungsgericht hat sich - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - ausreichend mit der Funktionsweise der Geräte beschäftigt, entsprechende Feststellungen getroffen und sie darauf basierend rechtlich als Glücksspielgeräte qualifiziert. Bei der Frage, ob für eine solche Annahme ausreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung oder die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, grob fehlerhaft und in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0030, 0031, mwN). Dies wird hier aber nicht aufgezeigt.

10       Die Revision macht im Weiteren einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius geltend, weil das Verwaltungsgericht - im Vergleich zur belangten Behörde, die im Straferkenntnis nichts als mildernd, aber mehrere Anzeigen als erschwerend gewertet habe - einen Milderungsgrund angenommen, aber die Strafhöhe unverändert gelassen habe.

11       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen trotz Wegfalls eines von der Verwaltungsstrafbehörde für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn es in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144, mwN).

12       Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht eine eigene Bewertung der Strafbemessungsgründe unter Heranziehung jeweils eines Milderungs- sowie eines Erschwerungsgrundes, nämlich dem Nichtvorliegen von einschlägigen Vorstrafen vor dem Tatzeitpunkt und dem langen Tatzeitraum, vorgenommen und damit die Beibehaltung der von der belangten Behörde verhängten Strafen begründet. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in der Revision daher nicht aufgezeigt.

13       Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zudem die Strafzumessung durch das Verwaltungsgericht thematisiert, ist dem zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007, mwN). Soweit - wie hier - daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.

14       Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision schließlich mit dem Urteil des EuGH vom 12. September 2019 in der Rechtssache Maksimovic u.a., C-64/18, u.a., zu begründen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, ausgesprochen hat, dass weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n), der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG und diese Elemente in ihrem Zusammenwirken als unverhältnismäßig zu beurteilen sind. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG somit nicht entgegen.

15       Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

16       Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.

17       Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. August 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090150.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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