Entscheidungsdatum
10.01.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerden 1) der Frau A. B., Wien, E.-straße 1, und 2) des Herrn Dipl. - Ing. C. D., Wien, E.-straße 2, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 30.8.2018, Zahl …, mit welchem gemäß § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Betriebsanlage in Wien, F.-straße 3, genehmigt wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.
Die Gewerbebehörde hat einen Bescheid mit nachfolgendem Inhalt erlassen:
„Die Betriebsanlage im Standort Wien, F.-straße 3, in welcher die H. GmbH das Handelsgewerbe auszuüben beabsichtigt, wird nach Maßgabe der mit Kollaudierungsvermerk versehenen Pläne und der Betriebsbeschreibungen mit Abfallwirtschaftskonzept, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß § 74 GewO 1994 genehmigt.
Beschreibung der Betriebsanlage:
In Wien, F.-straße 3 wird ein Lebensmittelmarkt zum Handel mit Waren aller Art auf einem Grundstück mit einer Grundfläche von ca. 3700 m2 errichtet. Verkauft werden Lebensmittel, Waren des tägliches Bedarfs, Non-Food-Artikel, sowie im Dezember und Jänner pyrotechnische Artikel. Am Standort findet keine Produktion statt.
Im Obergeschoss, welches über einen Rollsteig sowie einen Personenaufzug erschlossen wird, befinden sich ein rund 998m2 großer Verkaufsraum mit angeschlossenem Backvorbereitungsraum inkl. Tiefkühlzelle, Lagerbereich, Technikräumen, Anlieferungsbereich, Büros, Umkleiden, Personalräumen und Sanitärräumlichkeiten.
Im Erdgeschoss entstehen insgesamt 49 PKW Stellplätze (Garage) für Kunden, sowie der Ein-und Ausgang, von welchem aus das Obergeschoss erschlossen wird; Technikräume und ein Müllplatz.
Die Zu- und Abfahrt zu den 49 PKW Stellplätzen erfolgt über die F.-straße.
Insgesamt beträgt die Nutzfläche im Erdgeschoss rund 1.980m2 und im Obergeschoss ca. 1.820m2. Der Ein- und Ausgang wird mit zwei automatischen Schiebetüren ausgestattet.
Die Warenanlieferung erfolgt über die von der E.-straße aus befahrbare Rampe mittels Überladebrücke in die Frühanlieferung. Von dort aus werden die Waren über den Anlieferungsbereich ins Lager und weiter in den Verkaufsraum gebracht.
Es sollen täglich fünf Anlieferungen mittels LKW im Zeitraum Montag - Samstag von 06:30 -19:00 Uhr erfolgen.
Im Verkaufsraum sollen saisonal pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2 im Ausmaß von 40kg im Bereich der Kassentische ausschließlich in ADR Boxen gelagert und für den Verkauf bereitgehalten werden.
Folgende Betriebs- und Öffnungszeiten sind vorgesehen:
Die Betriebszeiten sollen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Montag - Samstag von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr sein, die Öffnungszeiten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Montag - Samstag von 07:00 - 21:00.
Über dem Ein. bzw. Ausgang sowie über der Ein- und Ausfahrt (Ostansicht, im Bereich des Vordaches) wird ein beleuchtetes Wandlogo (2,5m x 2,5m) angebracht. Ebenso wird ein beleuchtetes Wandlogo (2,5m x 2,5m) an der Südfassade angebracht. Im südöstlichen Grundstücksbereich (Vorgarten) wird ein beleuchteter Werbepylon mit einer Höhe von 7,5m errichtet. Weiters soll im Einfahrtsbereich ein beleuchtetes Einfahrtsschild aufgestellt werden. Die Werbeschilder werden täglich von 06:00 - 22:00 Uhr eingeschaltet.
Die Betriebsanlage wird teils mechanisch, teils natürlich belüftet. Die Lüftungsanlage für den Verkaufsbereich wird als kombiniertes Zu- und Abluftgerät auf einem Gitterpodest oberhalb des Pfandlagers vorgesehen (technische Daten: Luftvolumenstrom max. 5.200m3/h, Schallleistungspegel: 66 db(A)). Ebenso werden das Kunden-WC, die Nassräume und Umkleiden, der IT (EDV) Raum, der Bereich der Backöfen, der Technikraum, der Müllraum, die Garage, mechanisch be- und entlüftet.
Das Objekt wird mittels Wärmepumpe-Kältemaschine mit Heiz- und Kühlenergie versorgt. Die Wärmepumpe-Kältemaschine wird im Technikraum aufgestellt. Im Kühlbetrieb führt die Wärmepumpe die Abwärme mittels luftgekühltem Rückkühler in die Umgebungsluft ab. Der Rückkühler soll am Flachdach über der Direktanlieferzone platziert werden. Für die EDV-Raum Kühlung soll ein Splitgerät in redundanter Ausführung vorgesehen werden. Das Außenteil soll am Dach über dem IT Raum aufgestellt werden (Schalldruckpegel des Außengerätes: 49 dB(A) in 1m Entfernung). Kühltruhen und Kühlzellen sind mit eigenen Kältegeräten ausgestattet wobei die Abwärme über luftgekühlte Rückkühler am Dach des Gebäudes abgeleitet wird.
Es ist wird eine Photovoltaikanlage errichtet.“
Darüber hinaus wurden diverse Auflagen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorgeschrieben.
Dagegen langten zwei form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerden ein.
Die Beschwerdeführerin brachte Folgendes vor:
„Gemäß § 74 Abs.2 Ziffer 2 GewO 1994 sehe ich mich und meine Mieter durch die geplante Errichtung der Betriebsanlage in der Gesundheit durch die entstehende Mehrbelastung an Emissionen von Schadstoffen, Staub und Lärm gefährdet und durch Gerüche und Erschütterungen belästigt.
Die entstehende Mehrbelastung an Emissionen geht weit über das örtliche Maß hinaus. Das bedeutet eine massive Veränderung der derzeitigen Situation und eine erhebliche Beeinträchtigung unserer Lebensqualität. Es wird seitens der Fa. H. von 1.191 PKW-Fahrten pro Tag, 10 LKW Anlieferungen pro Tag und dem Backen von 17.000-19.000 Stück Brot oder Gebäck pro Woche ausgegangen. Durch div. ungefilterte Entlüftungen über Dach entstehen ebenfalls Luftschadstoffe und Lärm. Das alles wurde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.8.2018 als irrelevant abgetan.
Statische Entlüftungsöffnungen zur „natürlichen“ Ent- und Belüftung des Parkdecks sind nur auf der Seite der E.-strasse geplant und an den übrigen Gebäudefronten soll das Parkdeck gänzlich geschlossen sein, wodurch eine Konzentration der Emissionen und eine unzumutbare Immissionsbelastung meiner Liegenschaft hervorgerufen werden würde. Mein Mietwohnhaus wäre laut Gutachten der MA 22 vom 17.10.2017 besonders stark betroffen. Dieses Gutachten stützt sich übrigens auf die Luftmesswerte der Luftmessstelle in Wien …, die eine stark befahrene Durchzugsstraße und daher erheblich vorbelastet ist und kein Maßstab für die örtlichen Gegebenheiten sein kann. Bei Erreichung des Grenzwertes soll eine mechanische CO - Lüftungsanlage die Luft in 11 Metern Höhe ungefiltert ausblasen. Im Winter oft herrschendes Niederdruckwetter würde außer Acht gelassen. Ein Lufttechnisches Projekt im Auftrag der Fa. H. wurde sicher nicht im Sinne der Anrainer erstellt.
Gemäß § 2 Abs.5 des Wiener Garagengesetzes 2008 haben Parkdecks an mindestens 2 Seiten ihrer gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandflächen auszuweisen. Das Parkdeck wäre aber außer der Einfahrt nur auf einer Seite, nämlich zur E.-straße hin offen. Das als Garage bezeichnete Parkdeck soll auch auf der Seite der E.-straße geschlossen werden. Schließlich gibt es bei geschlossenen Garagen bzw. Tief-Garagen auch keine „natürliche“ Be- und Entlüftung. Meine diesbezüglichen Einwände im Bauverfahren und meine Beschwerde beim Verwaltungsgericht vom 17.5.2018 wurden gemäß §134a Abs.2 BO mit Verweis auf das Betriebsanlage Verfahren abgewiesen und im gegenst. Bescheid über die Bewilligung der Betriebsanlage steht, dass die Bauweise nicht Gegenstand des Gewerbeverfahrens ist!
Durch die freiwillige Erhöhung der laut Gesetz erforderlichen 14 Pflichtstellplätze auf 49 auf dem Parkdeck entstehen noch mehr Emissionen an Abgasen und Lärm und ich fühle mich auch dadurch in meinem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht verletzt.
Die besonders durch die LKW Anlieferung (10/Tag!), aber auch den erheblich vermehrten PKW Verkehr erhöhte Feinstaubbelastung wurde überhaupt nicht beurteilt. Laut dem IG-L Maßnahmen Katalog 2005 und einer Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 15.9.2005 sollten Maßnahmen zur Verringerung der Immissionen von Feinstaub und Stickstoffdioxid getroffen werden. Es gibt in nächster Nähe bereits 4 Lebensmittel Supermärkte, die vom angrenzenden Wohngebiet gut zu Fuß erreichbar sind. Der Bedarf an Supermärkten ist also längst gedeckt.
Durch die über die schmale E.-strasse geplante LKW-Anlieferung und insbesondere die Zufahrt zur Laderampe im Rückwärtsgang würde eine erhöhte Lärmbelastung, etwa durch das bei Rückwärtsfahrten abgegebene Signal der LKW auftreten, die einerseits das örtlich zulässige Ausmaß überschreiten würde und andererseits auf Grund der Regelmäßigkeit deren Auftretens erst zu einer gesundheitlichen Belastung und dann in der Folge zu bleibenden gesundheitlichen Schädigungen vor allem des vegetativen Nervensystems führen könnte. Ebenso würde durch den erhöhten Schadstoffausstoß der Lastkraftwägen beim Rückwärtsfahren und durch die Geländeneigung der E.-strasse bedingt eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte erfolgen, was nicht berücksichtigt wurde. Mein Haus ist max. 20 Meter von der geplanten Laderampe entfernt und daher sehr wohl auch vom Lärm und den Abgasen betroffen, besonders bei dem meistens vorherrschenden Westwind.
Auf die zu erwartende Erschütterung durch die LKW - Anlieferung, immerhin 10 pro Tag, wurde vom Sachverständigen der MA 36-A nicht eingegangen.
Die Flüssigkeit des Verkehrs kann auch nicht gewährleistet sein, was wiederum unweigerlich zu Staus und dadurch bedingten vermehrten Abgasen führen würde. Eine LKW Anlieferung über die wesentlich breitere und ebene F.-strasse wäre jedenfalls einfacher und weniger belastend für die Anrainer und die Umwelt. Die Rampenentlüftung der LKW - Anlieferungszone soll ungefiltert über Dach erfolgen.
Die Gerüche des Backautomaten, mit dem immerhin 17.000 bis 19.000 Stück Brot und Gebäck pro Woche zubereitet werden sollen, würden eine weitere Belästigung darstellen. Von der MA 22 wurde in ihrem Gutachten vorgeschlagen, einen Umwelthygieniker beizuziehen, aber durch die belangte Behörde wurden in dieser Hinsicht, trotz entsprechend erhobener Einwände, keinerlei Ermittlungsschritte getätigt.
All diese Parameter wurden in den von der Antragsstellerin vorgelegten Gutachten nicht berücksichtigt, weshalb sie keine taugliche Beurteilungsgrundlage für eine etwaige Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage darstellen können.
Es liegt somit durch die nur mangelhaft erfolgten Ermittlungen sämtlicher gesundheitlichen Auswirkungen bzw. Gefährdungen durch die entstehenden Emissionen und der zu erwartenden Belästigungen ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der den in Beschwerde gezogenen Bescheid mit einem groben formellen Mangel belastet.
Aus all diesen dargestellten Gründen liegt eine Verletzung meiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vor und die Betriebsanlage stellt sich demnach in ihrer geplanten Form als nicht bewilligungsfähig dar.
VI. Anträge:
1. Beiziehung eines Umwelthygienikers
2. Erhebung der zu erwartenden Emissionen inkl. Feinstaub (PM 10) aufgrund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten
3. Schließung der Garage zur E.-straße
4. Reduzierung der Parkplätze auf die Anzahl der Pflichtstellplätze (14)
5. LKW Anlieferung über die F.-straße
6. Filterung sämtlicher über Dach ausgeleiteter Entlüftungen
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der Betriebsanlage nicht vorliegen, werden die
ANTRÄGE gestellt:
1. im Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Wien ergänzende Ermittlungen im Beschwerdeverfahren vorzunehmen beabsichtigt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
2. den in Beschwerde gezogenen Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom 30.8.2018, Aktenzahl: GZ … abzuändern und die beantragte Genehmigung der Betriebsanlage zu versagen,
in eventu
3. den in Beschwerde gezogenen Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom 30.8.2018, Aktenzahl: GZ …, zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.“
Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat folgenden Wortlaut:
1. Sachverhalt
a.) Fehlende Auflage - Begrenzung der Lieferungen durch LKW je Stunde
Wie in der Verhandlungsschrift vom 10.07.2017 S.5/12 als auch im Bescheid S. 16/32 steht:
In der Spitzenstunde erfolgt eine Lieferung durch einen LKW. Dies soll eine Auflage des Bescheides sein. Dies sagt auch die Fa. H.
Im Bescheid fehlt jedoch eine entsprechende Auflage seitens der bewilligenden Behörde.
Anmerkung: Konkret handelt es sich hierbei um die Begrenzung der LKW-Anlieferungen auf (maximal) einen LKW pro Stunde geht, wobei dies auch für die (in Bezug auf die Anlieferungen per LKW) Spitzenstunde gilt.
Dieser Begrenzung wurde auch seitens des Antragsstellers - der Fa. H. GmbH - zugestimmt. Im Gegenzug hab ich in meinem Namen und den durch mich mit Vollmachten vertretenen Personen auf weitere Einwendungen bezüglich der Anlieferung per LKW verzichtet.
Ich und die durch mich mit Vollmachten vertretenen Personen forderen deshalb die bewilligende Behörde auf die von beiden Seiten akzeptierte Begrenzung der LKW-Anlieferungen wie besprochen als Auflage aufzunehmen.
b.) Mängel im schalltechnischen Projekt - Fehlende Berücksichtigung der Geländeneigung
Das Ziviltechnikbüro K. e.U. erstellte im Auftrag der Fa. H. GmbH ein schalltechnisches Projekt, welches in weiterer Folge durch die bewilligende Behörde als Grundlage für die Beurteilung herangezogen wurde.
Bereits im Zuge der mündlichen Verhandlungen wurde die Einwendung erhoben, dass im schalltechnischen Projekt die Geländeneigung und damit der tatsächliche Höhenverlauf nicht berücksichtigt wurden.
Die Einwendung wurde auf Basis der schriftlichen Stellungnahme der MA22 - Team Lärm abgewiesen. In der Stellungnahme heißt es diesbezüglich:
Dem schalltechnischen Projekt kann ein Höhenmodell entnommen werden (Seite 22ff). Dieses zeigt vereinfacht eine Darstellung des zu Grunde liegenden Berechnungsmodells. Eine gänzliche Nichtbeachtung der Geländeneigung und des Höhenverlaufs ist nicht gegeben. Die detaillierten Höhenangaben können den Beilagen des Projektes entnommen werden.
Der schriftlichen Stellungnahme der MA22 - Team Lärm wird wie folgt widersprochen: Eine neuerliche Prüfung des Höhenmodells hat gezeigt, dass - entgegen den schriftlichen Stellungnahme der MA22 - die Geländeneigung im Höhenmodell NICHT berücksichtigt wurde. Dieser Umstand ist auch anhand der gewählten Höhe der Immissionspunkte (Tabellen 4-2, 5-1, 5-2, 5-4 und 5-6) in ersichtlich.
Dies ist insofern von Bedeutung als das schalltechnische Projekt davon ausgeht, dass die geplante Attika des Daches auch die obersten Wohneinheiten der Liegenschaft E.-straße 2 (z.B. Immissionspunkt 6, 7, 8 und 9) vor Lärm schützt.
Unter Berücksichtigung der Geländeneigung und des Höhenverlaufs liegt die relevanten Immissionspunkt jedoch über der Oberkante der geplanten Attika und sind durch diese nicht vor wesentlichen Lärmquellen (Rückkühler auf dem Dach der Anlieferzone) geschützt.
In weiterer Folge sind die zu unter Berücksichtigung der Geländeneigung zu erwartenden Schallimmissionen deutlich über den im schalltechnischen Projekt ermittelten Werten. Eine unzulässige Belästigung durch Lärm kann daher nicht ausgeschlossen werden.
c.) Mängel im schalltechnischen Projekt - Verwendung veraltete Lärmkarten
Das Ziviltechnikbüro K. e.U. erstellte im Auftrag der Fa. H. GmbH ein schalltechnisches Projekt, welches in weiterer Folge auch durch die bewilligende Behörde als Grundlage für die Beurteilung herangezogen wurde.
Das schalltechnische Projekt basiert dabei auf veralteten Lärmkarten aus dem Jahre 2012 (Seiten 8 bis 10 des schalltechnischen Projekts).
Anmerkung: Diese waren bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des schalttechnischen Projekts bei der bewilligenden Behörde veraltet.
Dies ist insofern relevant als im Zeitraum zwischen 2012 und 2017 Schallschutzmauern … im Bereich F.-straße errichtet wurden und die aktuellen Lärmkarten aus dem Jahre 2017 für die relevanten Immissionspunkte wesentlich niedrigere ortsübliche Schallimmissionen ausweisen.
Die Lärmkarten sind relevant da anhand der Lärmkarten der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen ermittelt wird.
Die Einwendung wurde auf Basis der schriftlichen Stellungnahme der MA22 - Team Lärm abgewiesen. In der Stellungnahme heißt es diesbezüglich:
Die Richtlinie 3, Blatt 1, prüft grundsätzlich das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen und dem Beurteilungspegel der Flächenwidmung gemäß ÖNORM S 5021. Hier wurde die, strengere, ÖNORM S 5021 angewandt. Eine allfällige vor kurzem errichtete Lärmschutzwand hat darauf keinen Einfluss.
Der Stellungnahme der MA22 - Team Lärm wird wie folgt widersprochen:
Der Beurteilungspegel der Flächenwidmung gemäß ÖNORM S 5021 ist im vorliegenden schalltechnischen Projekt nur deshalb strenger als der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen weil mit Lärmkarten veralteten gearbeitet wird. Bei Verwendung aktueller Lärmkarten ist jedoch der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen das strengere Kriterium.
Die Prüfung auf Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes aus dem schalltechnischen Projekt, welche als Grundlage für die Beurteilung herangezogen wurde sind daher folgefalsch.
Eine unzulässige Belästigung durch Lärm kann daher nicht ausgeschlossen werden.
d.) Mangel im schalltechnischen Projekt - Nichtberücksichtigung der Bauweise
Die gegenwertige Bebauung der Liegenschaft F.-straße 3 weist in Richtung F.-straße eine geschlossene Bauweise auf. Das eingereichte Projekt weist jedoch in Richtung F.-straße eine offene Bauweise auf. Durch die so entstehende Lücke in der Bebauung dringt jedoch wesentlicher mehr Lärm (Verkehrslärm …) im Innenhof der benachbarten Liegenschaft.
Dieser Umstand wurde im schalltechnischen Projekt, welches in weiterer Folge auch durch die bewilligende Behörde als Grundlage für die Beurteilung herangezogen wurde, nicht berücksichtigt.
Die schalltechnische Beurteilung muss nicht nur den durch die Betriebsanlage direkt verursachten Lärm umfassen, sondern die Änderung der Lärmsituation an sich, auch wenn der Lärm nicht durch die Betriebsanlage selbst verursacht wird.
Um diesen Mangel im schalltechnischen Gutachten zu beheben wurde in der zweiten mündlichen Verhandlung mit der Fa. H. eine der geschlossenen Bauweise gleichwertige Schallschutzwand aus Glaselementen vereinbart. Diese wurde noch während der Verhandlung in die Pläne eingezeichnet. Es fehlt jedoch sowohl in der entsprechenden Verhandlungsschrift als auch im Bescheid jeglicher Hinweis auf diese Schallschutzwand.
Ohne eine korrekte Ermittlung der Änderung der Lärmsituation und ohne geschlossene Bauweise bzw. gleichwertiger Schallschutzmauer kann eine unzulässige Belästigung durch Lärm nicht ausgeschlossen werden.
In Zweifel wird deshalb auch aus diesem Grund Beschwerde gegen den Bescheid erhoben.
e.) Mängel im lufttechnisches Projekt - Fehlerhafte Ermittlung der Emissionen aus dem PKW-Verkehr
Die Fa. K. erstellt im Auftrag der Fa. H. GmbH ein lufttechnisches Projekt, welches in weiterer Folge auch durch die MA22 - EMIL als Grundlage für die Beurteilung herangezogen wurde
Das lufttechnische Gutachten weißt jedoch im Bereich der zu ermitteln Emissionen massive Mängel auf.
Deshalb wurde bereits während der mündlichen Verhandlungen vom 10.07.2018 eingewandt, dass die im lufttechnischen Projekt ermittelten Emissionen der PKW im betriebswarmen Zustand und das Starten als Warmstart nicht der realen Situation in Wien entsprechen.
Die Einwendung aufgrund der Stellungnahme der MA22 - LUFT abgewiesen. Dabei erklärt die MA22 - LUFT dass die Definition Kalt- und Warmstart im Rechenschema in lufttechnischen Gutachten durch den Parkdauerfaktor berücksichtigt ist.
Die Erklärung ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch darf der Parkdauerfaktor nur auf Fahrzeuge angewendet werden, welche beim Abstellen bereits Sollbetriebstemperatur besitzen. Jene Fahrzeuge, die bereits beim Abstellen keine Sollbetriebstemperatur besitzen, sind - unabhängig von der Parkdauer - stets als Kaltstart zu bewerten.
Dies ist von wesentlicher Bedeutung, da Kaltstarts und Kaltfahrten je km ein Vielfaches der Emissionen von Warmstarts und Warmfahrten je km verursachen.
Laut VCÖ sind in Wien durchschnittlich 37 % aller PKW-Fahren unter 5 km (Kurzstrecke Sommer) und ca. 70 % unter 10 km (Kurzstrecke Winter). Dies gilt natürlich umso mehr für die Nahversorgung.
D.h. der durchschnittliche Anteil an Kaltstarts beträgt in Wien - je nach Jahreszeit - unabhängig von der Parkdauer - mindestens 37 % bis 70 % - im Bereich der Nahversorgung aber wahrscheinlich noch deutlich mehr.
Folglich sind die zu erwartenden Emissionen deutlich höher als im lufttechnischen Projekt errechnet und kann eine unzulässige Beeinträchtigung durch Emissionen aus, durch die Betriebsanlage verursachten, zusätzlichen PKW-Verkehr nicht sicher ausgeschlossen werden
All dies wurde dem Vertreter der MA22 - LUFT bereits im Zuge der ersten mündlichen Verhandlung ausführlich erklärt. Jedoch bestand das Interesse des Vertreters der MA22 - LUFT offensichtlicher mehr darin das lufttechnische Projekt der Fa. H. GmbH zu verteidigen als diesen offensichtlichen Mangel zu verstehen und eine Behebung zu veranlassen.
2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
Gemäß §7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation und die Beschwerdelegitimation der durch mich mit Vollmachten vertretenen Personen ergibt sich aus § 359 (4) GewO.
Die durch mich mit Vollmachten vertretenen Personen sind:
Herrn L. M., Wien, E.-straße 2/4
Frau N. P., Wien, E.-straße 2/5
Frau R. S., Wien, E.-straße 2/6 und 7
Herr Ing. T. U., Wien, E.-straße 2/8
Durch den angefochten Bescheid bin ich und die durch mich mit Vollmachten vertretenen Personen in unserem nachbarschaftlichen Recht auf Schutz vor unzulässigen Lärm und Luftemissionen verletzt.
Das angerufene Verwaltungsgericht Wien hat gemäß § 359a (2) GewO in Verfahren betreffend Beschwerden gegen Betriebsanlagengenehmigungen zu entscheiden
Gemäß §7 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit am 5. September zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
3. Beschwerdepunkt
Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich du die durch mich mit Vollmachten vertreten Personen in unserem subjektiven Recht auf Schutz vor unzulässigen Lärm und Luftemissionen verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid insoweit als oben beschrieben angefochten.
4. Anträge
Ich und die durch mich mit Vollmachten vertretenen Personen stellen daher an das Verwaltungsgericht nachstehende
ANTRÄGE
Das Verwaltungsgericht möge:
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“
Zum Verfahrensgang:
Auf Grund des Antrages der Betreiberin und mitbeteiligten Partei vom 5. Mai 2017 auf Genehmigung der Betriebsanlage in Wien, F.-straße 3, beraumte das Magistratische Bezirksamt eine mündliche Verhandlung für den 10. Juli 2017 an. Die beiden beschwerdeführenden Personen erhoben im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegen das Projekt Einwendungen.
So führte der Beschwerdeführer aus, dass im schalltechnischen Gutachten nur die erzeugten, nicht aber die verursachten Emissionen berücksichtigt worden seien. Auch die Kanalballenpressmaschine und andere Schallquellen, wie die Einkaufssammelwagenbox seien nicht erwähnt. Es gebe keinen Ölabscheider. Auch würden Einwendungen gegen das Splitgerät erhoben, welches am Hauptdach aufgestellt werden solle. Durch eine Auflage im Bescheid solle festgehalten werden, dass nur eine Lieferung durch einen LKW in der Spitzenstunde erfolgen solle. Dies werde auch von der H. GmbH so gesagt. Die Zufahrt zur bzw. von der Anlieferzone solle über die F.-straße erfolgen und möge von der Antragstellerin geprüft werden, ob ein Leiserschalten der Rückfahreinrichtung der LKWs möglich sei. Zum lufttechnischen Gutachten werde ausgeführt, dass die Emissionen der PKW im betriebswarmen Zustand und das Starten als Warmstart berücksichtigt worden seien. Dies entspreche nicht der realen Situation in Wien.
Die Beschwerdeführerin erläuterte nach der allgemeinen Bemerkung, es bestehe in der Gegend kein Bedarf für einen weiteren Lebensmittelmarkt, dass der Zufahrtsverkehr zur Betriebsanlage die Verkehrssituation in der bisher ruhigen und schmalen Seitengasse, der E.-straße, zum Nachteil verändern würde, als es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen, vermehrter Abgasbelastung und Lärmbelastung kommen werde und damit die Verringerung der Lebensqualität und eine Wertminderung der Liegenschaften verbunden sein wird. Die Ein- und Ausfahrt zur Betriebsanlage solle über die wesentlich breitere F.-straße erfolgen. Das geplante Wandlogo in der E.-straße sei störend und würde die geplante Lüftungsanlage durch den geringen Abstand eine weitere Lärm- bzw. mögliche Geruchsbelästigung mit sich bringen. Die Öffnungen der Garage zur E.-straße sollten daher verschlossen werden.
Da sich anhand der Beurteilung durch die Amtssachverständigen das Projekt als ergänzungsbedürftig erwies, wurden die Projektunterlagen seitens der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückgestellt und hierauf seitens der Betreiberin und mitbeteiligten Partei verändert und neuerlich eingebracht. Im Rahmen der am 18. Oktober 2017 durchgeführten Büroverhandlung brachten die beiden beschwerdeführenden Personen erneut vor, dass zum Einem die Lüftungsschlitze der Garage auf der E.-straße geschlossen werden sollten und die dort befindliche Leuchtreklame nicht erwünscht sei. Zum Anderen wurde darauf hingewiesen, dass die herangezogenen Lärmkarten veraltet und daher für die Beurteilung irrelevant seien, die Geländeneigung im Schallgutachten nicht berücksichtigt worden sei und dass im Gutachten der MA 22 – EMIL die Emissionsfaktoren für PKW und LKW nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Nach weiteren Ergänzungen durch die Betreiberin und mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Leuchtreklame an der Front E.-straße und elektrotechnischer Belange der Photovoltaikanlage und erneuten gutächtlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Schalltechnik, Gewerbetechnik, Elektrotechnik, Luftreinhaltung und Medizin, erließ die belangte Behörde schließlich den in Anfechtung gezogenen Bescheid und wurden die gegenständlichen Beschwerden erhoben.
Die mitbeteiligte Partei und Betreiberin erwiderte diesem Beschwerdevorbringen in jedem Punkt sehr detailliert und hielt die Ausführungen im angefochtenen Bescheid basierend auf den von der belangten Behörde eingeholten Ermittlungsergebnissen entgegen.
Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 11. März 2019, fortgesetzt am 13. Mai 2019 und am 27. September 2019, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welchen neben der Einvernahme der Parteien die Erstattung die vom Verwaltungsgericht Wien bestellten Amtssachverständigen für Schalltechnik, Luftreinhaltung und Medizin ihre mündlichen Gutachten erstatteten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Meinung der erkennenden Richterin, wonach er in seiner Beschwerde nur seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend machen könne, nicht teile. Er verließ die Verhandlung und nahm auch – trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung – am Fortsetzungstermin der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angaben von Gründen nicht teil.
Im Anschluss an die Verhandlung vom 27. September 2019 wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Ausfertigung mit ausführlicher Begründung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Beschwerdevorbringen, Äußerungen der mitbeteiligten Partei, Einholung von Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Schalltechnik, Luftreinhaltung und Medizin, sowie Einsichtnahme in das Betriebsanlagenprojekt und den verwaltungsbehördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:
Die H. GmbH beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2017 die Genehmigung der Betriebsanlage in Wien, F.-straße 3. Rechtzeitig in der hierzu stattfindenden mündlichen Augenscheinsverhandlung am 10. Juli 2017 erhoben zahlreiche Nachbarn, darunter auch die beiden beschwerdeführenden Personen, Einwendungen in materieller Hinsicht.
Folgendes wurde beantragt:
Es wird ein ca. 3.700 m2 großer, zweistöckiger, freistehender Lebensmittelmarkt mit einer Photovoltaikanlage, in welchem Lebensmittel, Waren des täglichen Bedarfs, Non-Food-Artikel sowie im Dezember und Jänner pyrotechnische Artikel der Kategorien F1 und F2, die im Bereich der Kassentische in ADR-Boxen gelagert werden, zum Verkauf angeboten werden, errichtet.
Die Betriebszeiten des Marktes sollen von Montag bis Samstag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr sein. Die Öffnungszeiten sollen von Montag bis Samstag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr liegen.
Das Erdgeschoß mit einer Nutzfläche von ca. 1.980 m2 soll eine Garage mit 49 Stellplätzen für Kunden aufweisen und aus dem Ein- und Ausgang, mit welchem das Obergeschoß erschlossen werden soll und welcher mit zwei automatischen Schiebetüren ausgestattet sein wird, Technikräumen und einem Müllplatz bestehen. Das eine Nutzfläche von ca. 1.820 m2 aufweisende Obergeschoß, welches über einen Rollsteig und einen Personenaufzug erschlossen werden soll, wird den 998 m2 großen Verkaufsraum mit Backvorbereitungsraum und Tiefkühlzelle, den Lagerbereich, Technikräume, den Anlieferungsbereich, Büros, Umkleiden, Personalräume und Sanitärräumlichkeiten umfassen.
Im Zeitraum Montag bis Samstag, 6:30 Uhr bis 19:00 Uhr, sollen täglich 5 Warenanlieferungen mit LKW, wobei die Warenanlieferungen über eine von der E.-straße aus befahrbare Rampe mittels Überladebrücke in die Frühanlieferung durchgeführt sowie die Waren über den Warenanlieferungsbereich ins Lager und weiter in den Verkaufsraum gebracht werden, erfolgen.
Folgende beleuchtete Werbemaßnahmen mit einer Betriebszeit von täglich 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr sollen errichtet werden:
? beleuchtetes Wandlogo mit einer Fläche von 2,5 m mal 2,5 m über dem Ein- und Ausgang und der Ein- und Ausfahrt (Ostansicht, Bereich des Vordaches),
? beleuchtetes Wandlogo mit einer Fläche von 2,5 m mal 2,5 m an der Südfassade,
? beleuchteter Werbepylon mit einer Höhe von 7,5 m im südöstlichen Grundstücksbereich (Vorgarten) und
? beleuchtetes Werbeschild im Einfahrtsbereich.
Die Betriebsanlage soll teils mechanisch, teils natürlich belüftet werden. Die mechanische Belüftung soll durch ein kombiniertes Zu- und Abluftgerät, welches auf einem Gitterpodest oberhalb des Pfandlagers situiert sein soll, erfolgen. Der Verkaufsraum, das Kunden-WC, die Nassräume und Umkleiden, der IT-Raum, der Bereich der Backöfen, der Technikraum, der Müllraum und die Garage sollen mechanisch be- und entlüftet werden.
Die Betriebsanlage soll durch Wärmepumpen-Kältemaschinen mit Wärme- bzw. Kühlenergie versorgt werden.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind beide wohnhaft in Wien, E.-straße. Damit halten sie sich im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsanlage regelmäßig auf.
Durch die gegenständliche Betriebsanlage werden die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 ausreichend geschützt. Hinsichtlich der Immissionen, welche durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Wohnnachbarschaft (bzw. der Beschwerdeführer) hervorgerufen werden, sind keine unzumutbaren Belästigungen bzw. keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten.
Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Umfang der Betriebsanlagenänderung gründet auf den Einreichunterlagen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Lediglich die zur Beurteilung einer möglichen Belästigung der Anrainerschaft durch Schadstoffe herangezogenen Werte wurden von den beschwerdeführenden Personen bezweifelt, doch basieren diese einerseits auf dem eingereichten Projekt (vgl. Schalltechnisches Projekt – Beilage A31-D31; Lufttechnisches Projekt – Beilage A32-D32) und wurden andererseits auch durch die im behördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, die in ihren schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten die Auswirkungen der Änderung der Betriebsanlage beurteilten, verifiziert. Hierzu ist auszuführen, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist gemäß § 75 Abs. 1 GewO 1994 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte eine Auflage vorschreiben müssen, wonach pro Stunde maximal ein LKW Anlieferungen durchführen dürfe, nicht relevant ist, zumal das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Projektsverfahren ist, in dem der Beurteilung die im § 353 genannten Unterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 3. September 1996, Zl 95/04/0189). Gegenstand der Genehmigung ist daher die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (vgl. VwGH vom 30. Juni 2004, Zl 2001/04/0204). Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden. Es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung iSd § 74 Abs. 2 und § 77 oder zur Änderung iSd § 81 zu erteilen bzw. zu versagen (VwGH vom 18. Juni 1996, Zl 96/04/0043).
Das gegenständliche Projekt beinhaltet die Anlieferung von 5 LKWs im Zeitraum von 06:30 Uhr bis 19:00 Uhr, wobei ein Anlieferungsvorgang in etwa eine Stunde in Anspruch nehmen wird. Es werden daher im Zeitraum von 12,5 Stunden maximal 10 LKW-Fahrten (5 Zu- und 5 Abfahrten) vorgenommen werden. Eine wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auflage widerspricht daher dem eingereichten Projekt und erweist sich aber auch im Sinne des Nachbarschutzes auf Grund des Projektinhaltes keinesfalls als erforderlich.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen unzumutbare Belästigungen durch die Frequenz der Anlieferungen (10 LKW-Fahrten) und den PKW-Verkehr (1.191 PKW-Fahrten), durch den Garagenbetrieb von unnötigerweise 49 vorgesehenen Stellplätzen sowie den Betrieb des Backautomaten (17.000 – 19.000 Stück Brot oder Gebäck) vor, sodass eine unzumutbare Belästigung durch Lärm und Luftschadstoffe befürchtet wird. Die Schlussfolgerungen der Behörde würden auf unzureichenden Ermittlungen basieren, zumal die Vorbelastung zur Beurteilung der Schadstoffe falsch angenommen worden seien. Auch wären Niederdruckwetter-Situationen und Feinstaub außer Acht gelassen worden. Die Flüssigkeit des Verkehrs könne zudem nicht gewährleistet werden. Die Anlieferungen durch LKWs in der E.-straße würden eine unzumutbare Lärmbelästigung sowie eine unzumutbare Belastung mit Schadstoffen hervorrufen, die auf Dauer zu gesundheitlichen Schäden führen würden. Dies hätte durch einen Umwelthygieniker beurteilt werden müssen. Erschütterungen durch den Lieferverkehr seien nicht beurteilt worden.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde Mängel am schalltechnischen Projekt durch die fehlende Berücksichtigung der Geländeneigung, die Verwendung veralteter Lärmkarten und Nichtberücksichtigung der in der F.-straße vorgesehenen geschlossenen Bauweise. Weiters behauptet er die fehlerhafte Ermittlung der Emissionen aus dem PKW-Verkehr infolge der Tatsache, dass das lufttechnische Projekt von Emissionen der PKWs im betriebswarmen Zustand ausgehe. Auch der von der MA 22 – EMIL beschriebene Parkdauerfaktor könne diese Bedenken nicht ausräumen, zumal dies nur bei Fahrzeugen angewandt werden dürfe, die beim Abstellen Sollbetriebstemperatur aufweisen würden. Gerade im Bereich der Nahversorgung müsste von mehr Kaltstarts ausgegangen werden, als vom VCÖ für Wien bekannt gegebenen durchschnittlichen Kaltstarts. Dies führe zu deutlich höheren Emissionen als vom lufttechnischen Projekt angenommen.
Das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthaltsort einer Person außerhalb des Emissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt dieser Person die Nachbareigenschaft (vgl. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 97/04/0091; ebenso VwGH vom 21. Juni 1993, Zl. 92/04/0255). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht dem Nachbarn nicht zu. Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung, insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn nicht erkennen lässt (vgl. VwGH vom 18. Juni 1996, Zl. 95/04/0220).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich den mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde Einwendungen erhoben und seine Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung des gegenständlichen Projektes mit der Rechtsordnung im Hinblick auf durch den Liefer- und Kundenverkehr erhöhte Lärm-, Geruchs-, Staub- und Abgasbelastung geäußert. Damit hat er taugliche Einwendungen erhoben und in diesem Umfang seine Parteistellung aufrechterhalten. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Genehmigung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Diesen Anforderungen werden die Einwendungen des Beschwerdeführers jedenfalls gerecht. Seine Beschwerde erweist sich demnach zunächst als zulässig, zumal er insbesondere die Grundlage für die Beurteilung der Schallimmissionen durch konkretes Vorbringen beeinsprucht. Dieses Vorbringen erweist sich prima vista nicht als völlig ausgeschlossen, bei näherer Betrachtung jedoch als unbegründet.
So geht aus dem einen Bescheidbestandteil bildenden Schalltechnischen Projekt (Beilage A31-D31, S 22-23) hervor, dass beim Berechnungsmodell die Geländeneigung berücksichtigt wurde. Der Amtssachverständige für Schalltechnik führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019 zum Einwand, die Höhenmodellierung sei nicht exakt, aus, dass die Berechnungsmethoden grundsätzlich überschlägig stattfinden können, aber dies jedenfalls mit einer hinreichenden Genauigkeit um daraus schlüssige Beurteilungen ableiten zu können. Im Hinblick auf die Lage der Wohnungen der beschwerdeführenden Personen konnte vom Amtssachverständigen festgehalten werden, dass der potentielle Fehlerbereich marginal ist. Die Unschärfen, die sich daraus ergeben können, sind als vernachlässigbar zu klassifizieren. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass sein Einwand als unbegründet zu qualifizieren ist.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die aus dem Jahr 2012 verwendeten Lärmkarten könnten für das der behördlichen Bewilligung zugrundeliegende Schalltechnische Projekt zulässigerweise nicht herangezogen werden, so ist erneut auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Schalltechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019 zu verweisen. So konnte festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Schalltechnischen Projekts die Lärmkarten aus dem Jahr 2012 gültig waren. Der Betreiberin und mitbeteiligten Partei kann daher keinesfalls zu Recht die absichtliche Heranziehung von für ihr Projekt günstigere Lärmkarten unterstellt werden. Dies umso mehr, als der Amtssachverständige für Schalltechnik erklärte, dass in den Lärmkarten aus 2012 zwar für den Schienenlärm Schalldaten enthalten sind, für den Straßenlärm jedoch niedrige und teilweise keine Schalldaten ausgewiesen sind. Betrachtet man die Folgekarten aus dem Jahr 2017 so kann festgestellt werden, dass für den Schienenlärm auf Grund der errichteten Lärmschutzwand die Werte reduziert worden sind, für den Straßenlärm hingegen nunmehr wirklichkeitsnäher die tatsächlichen Belastungen, welche deutlich höher sind als 2012, ausgewiesen sind. Das bedeutet aber, dass durch die Heranziehung von im Vergleich zur aktuellen Situation niedrigeren Werten für die Beurteilung der Bestandslärmsituation, eine konservative Betrachtung der Emissionen der Betriebsanlage erfolgt ist. Keinesfalls kann durch die Verwendung der Lärmkarten aus 2012 eine für die Nachbarn ungünstige Beurteilung abgeleitet werden, zumal die Bestandslärmsituation – wie die Lärmkarten aus 2017 belegen – tatsächlich wesentlich höher ist. Ebenso wenig wird dadurch eine Unschlüssigkeit des Schalltechnischen Projekts aufgezeigt.
Die Beschwerdeführerin macht eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den PKW-Verkehr am Parkdeck und die Anlieferungen durch LKWs geltend. Dazu hat der Amtssachverständige für Schalltechnik ausgeführt, dass fünf LKWs in der Zeit von 06:30 bis 19:00 Uhr die Anlieferzone befahren werden. Somit sind maximal zehn Fahrten pro Tag zu erwarten. Die zu erwartenden Immissionen wurden schalltechnisch geprüft und einer Beurteilung gemäß ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 unterzogen. Die Prüfung kommt zum Schluss, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß dieser Richtlinie eingehalten ist. Das bedeutet, dass trotz der zusätzlichen Immissionen das Gesamtniveau der akustischen Umgebungssituation nicht nachteilig verändert wird. Da das Rangieren der LKW’s samt Einbeziehung einer Schallentwicklung durch Rückfahrwarner im Schalltechnischen Projekt enthalten ist, vermag das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin keine andere Einschätzung bewirken. Die Beschwerdeführerin ist daher ebenso wenig dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Schalltechnische Projekt eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der Bestandlärmsituation, der Emissionen der Betriebsanlage sowie der zu erwartenden Immissionen der Betriebsanlage darstellt. Daraus folgt aber auch, dass der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Betriebsanlage keiner Belästigung durch Lärm ausgesetzt werden kann, zumal er hinsichtlich des Lärms nicht vom Emissionsbereich der Betriebsanlage umfasst ist.
Auf Grund der Beurteilung durch den Amtssachverständigen für Schalltechnik, wonach hinsichtlich der von der Betriebsanlage ausgehenden Schallimmissionen im Bereich der Wohnnachbarschaft der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 eingehalten ist und das Gesamtniveau der akustischen Umgebungssituation nicht nachhaltig verändert wird, erläuterte die medizinische Amtssachverständige, dass erhebliche Belästigungen oder eine Gesundheitsgefährdung der beschwerdeführenden Personen nicht gegeben sind.
Die Beschwerdeführerin behauptet, zur Beurteilung der Luftschadstoffemissionen der Betriebsanlage seien die örtlichen Gegebenheiten falsch angenommen worden. Hierzu führte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2019 aus, dass die Vorbelastung für Luftschadstoffe im Untersuchungsraum anhand von Messdaten der Messstelle … des Wiener Luftmessnetzes abgeschätzt wurde. Die vorgelegte Ermittlung der Emissionen ist aus luftschadstofftechnischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Eine Vorbelastungsschätzung anhand von Messwerten, die höher anzusetzen sind, als es im Untersuchungsraum der Betriebsanlage zu erwarten wäre, entspricht einer konservativen Abschätzung des Vorhabens. Es wird ein ungünstigerer Fall dargestellt, als es tatsächlich den örtlichen Gegebenheiten entspricht. Es ist zwar zutreffend, dass die unmittelbar angrenzenden Liegenschaften zur natürlichen Entlüftung der Betriebsanlage am exponiertesten sind. Aus den ermittelten Emissionen zu erwartenden Zusatzimmissionen ist nach Expertise des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schon auf Grund der niedrigen Vorbelastung in jedem Fall mit einer Einhaltung der höchstzulässigen Immissionsgrenzwerten zu rechnen. Aus dem Lufttechnischen Projekt (Beilage A32- D32) geht eindeutig hervor, dass die meteorologische Situation in ihrer Gesamtheit betrachtet wurde (vgl Beilage A32-D32, S 23) und auch die Belastung durch Feinstaub mituntersucht wurde (vgl. S 9 ff, insbesondere S 12, aaO). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unrichtig.
Auch hinsichtlich der Gerüche wurde vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ausgeführt, dass in allen Immissionspunkten, die in den gängigen Beurteilungskriterien für Gerüche festgelegten Höchstgrenzen für Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werden. Das bedeutet aber, dass die durch den PKW-Verkehr und die LKW-Anlieferungen sowie durch den Betrieb des Backautomaten verursachten Geruchswahrnehmungen die Belästigungsgrenze nicht erreichen, geschweige denn überschreiten werden.
Wenn der Beschwerdeführer das Lufttechnische Projekt auf Grund der mangelnden Heranziehung von nach Kaltstarts entwickelten Emissionen bemängelt, so konnte er mit seinem Vorbringen der durchschnittlichen in Wien erfolgten Kaltstarts laut VCÖ die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im behördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen nicht entkräften. Einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen der Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten, kann seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Es ist nicht erkennbar, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine spezielle medizinische, lufttechnische, gewerbetechnische oder verkehrstechnische Ausbildung verfügt. Weiters fehlt eine verständliche, genaue, nachvollziehbare Begründung über die Wertigkeit der fachlichen Aussagen (Gewissheit, Möglichkeit, Grad der Wahrscheinlichkeit, Unmöglichkeit), vielmehr erschöpft sich die Beurteilung des Zweitbeschwerdeführers in einer kurzen Pauschalbeurteilung. Hingegen hat der Amtssachverständige für Luftreinhaltung bereits im behördlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, dass das Lufttechnische Projekt (Beilage A32-D32) durch den Parkdauerfaktor die Problematik von Kalt- und Warmstarts berücksichtigt hat. Der im verwaltungsgerichtlic