Entscheidungsdatum
03.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §9Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Eingabe von Frau A. B., Wien, C.-straße, betreffend "Wohnterror durch Beamte der Stadt Wien - D. sowie E., Kollegen der Wiener E.-abteilung spezial Herr F. G. Zimmer … des Gebäudes E.",
den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. In dem am 13.01.2020 eingebrachten Schriftsatz vom 12.01.2020 teilte die Einschreiterin unter anderem Folgendes mit:
„Betreffend: Wohnterror durch Beamte der Stadt Wien – D. sowie E., Kollegen der Wiener E.-abteilung spezial Herr F. G. Zimmer … des Gebäudes E.
Sehr geehrtes Beamtengericht Wien
Ich wende mich nun schon zum Xten mal an Sie sowohl Persönlich wie auch per Brief wie diesen wiedereinmal!
Wieder geht meine Beschwerde über die Spinnerten Beamten von D. … vom Managmant über die (einige nicht alle bisher betroffenen) Beamten der Erstberatungsschalter und Beratungsbüros auch. Stendig werde ich beobachtet, von dehnen Verfolgt und Terrorisiert auch! Mann hat schonwieder einen illegalen narcistischen Räumungs/Plunderungsrauswurf an mir geplahnt den man noch prutaler versucht in kürze schon um zu setzen! Ich habe Angst, fühle mich massivst bedroht!
[…]
Gemein gefährliche Androhungen, Übergriffe und Streichespielereien sind bereits allgegenwertige situationen die Sie durchführen! Einige der weiteren Beamten warten wie ich darauf entlich meinen Vertrag Abschließen zu können doch es verzögert sich immer wieder durch Schitzufrähne Aktionen dehrer Beamten die so boshaft Schitzufrähn spinnen schonwieder!
[…]
Herr F. ist extrem Unzurechnungsfähig und massiv Prutal er drohte mir an das kommende mal sogar meine Wohnungstür ein zu tretten! Wieso dürfen solche Psychopathen noch arbeiten und im Amt sein? Ich verstehe sowas nicht!
[…]
Ps. In Österreich ist Amtsterror am Bürger sogar seit langem schon Verboten seitens Beamter, soviel dazu! Solln sich mal echte Beamten Richtlinien durchlesen anstadt nur … mafiösen Algorythmen stendig zu folgen!
[…]
Bitte leitet bei allen D. gesponnenen und derzeit bosshaft spinnerten Beamten als auch bei Herrn F. ein Dienstenthebungsverfahren zügigst ein, es soll nicht nochmal bei mir zum Räumungs spinnerten Übergriff kommen.
[…]“
2. Mit Eingabe vom 14.01.2020 teilte die Einschreiterin in Ergänzung ihrer Eingabe vom 13.01.2020 unter anderem Nachstehendes mit:
Sehr geehrter Hr./Frau Richter
Ich hatte mich bereits wegen Beamtenterrors an Sie gewendet, nun wird dies nochmals fällig, leider muss ich verstärkt darauf drängen und bestehen, dass das E. wie auch D. allgemein aufgelöst werden. Ich muss Angst um meine Wohnung haben, ebenso auch um mein noch in dieser zurückverbliebenes Eigentum. Ich werde massiv tyrannisiert, von diesen Beamten der genannten Orte. Herr F. G. kündigte mir sogar an meine Türe bald in wennigen Tagen schon einzutretten wenn er mich als Pfendungsbeauftragter wieder mal ohne Grund narcistisch pfenden kommen wird!
[…]
Auch bei D. sieht es nicht viel anders aus! Ich habe massiv Angst, sollte eigentlich noch bis auf weiteres mein krankes Herz wegen Herzinfarktgefährdung massiv noch erhohlen und finde deshalb keine Ruhe dafür!
[…]
Abmahnung nutzt nichts mehr, es wird Zeit diese Beamten sammt dem Managmant entgültig Rauszuwerfen und Sie wie Sie es bei mir thun werden wenn nicht rasch was passiert ebenso prutal zuerst kündigt, Ihnen ihr Gehalt sperrt und vorenthält, sie bosshaft behandelt so wie Sie zu mir ohne Grund sind, und Sie auch aus Ihren Wohnungen wirft!
[…]
Bitte helft mir, ich will nicht schonwieder Opfer dieser Wahnsinnigen werden! Der letzte Weg zurück in meine war schon hart genug! Fahrt auch bitte mit der MA 40 wegen der noch immer anhaltenden Geldauszahlungsverzögerung Schlitten dass diese das gesammte Geld auf mein Konto überweisen noch dieses Monat jetzt! Damit ich auch finanziell meine Wohnung entlich Regeln kann! Bitte handelt so schnell wie möglich, es eilt! Die Geschäfte schliessen bald und ich muss ja von was leben! Ich bitte um schriftliche Antwort danke!“
3. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.01.2020 wurde der Einschreiterin zunächst mitgeteilt, dass aus Rechtsschutzerwägungen vorläufig vom Vorliegen einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, somit von einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit ausgegangen werde. Des Weiteren wurde der Einschreiterin dazu mitgeteilt, dass die vorliegende Eingabe nicht erkennen lasse, ob es sich tatsächlich um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle, gegen welche Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde erhoben wurde, wann und wo die Maßnahmen gesetzt wurden, welche(s) Organ(e) die Maßnahmen gesetzt hat (bzw. haben), worin die Gründe liegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und, dass diese kein Begehren sowie keine Angaben enthält, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist und somit Angaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 bzw. § 9 Abs. 4 VwGVG fehlen.
Der Einschreiterin wurde daher gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG aufgetragen, diese Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens zu beheben, da ansonsten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe zurückgewiesen wird.
4. Die Einschreiterin brachte am 30.01.2020, 07.02.2020, 13.02.2020, 25.02.2020 und 12.03.2020 weitere Schriftsätze beim Verwaltungsgericht Wien ein, in denen sie genauso - wie bereits in den zuvor eingebrachten und im Wesentlichen wiedergegebenen Schriftsätzen vom 13.01.2020 und 14.01.2020 - ihre Situation darlegt. Sie ist jedoch dem am 03.02.2020 zugestellten Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Hinweise auf etwaige Zustellmängel sind nicht hervorgekommen.
II. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
III. 1. Aus der von der Einschreiterin am 14.01.2020 eingebrachten Eingabe vom 13.01.2020 sowie den weiteren Schriftsätzen der Einschreiterin ist nicht ersichtlich, gegen welche Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde erhoben wurde, wann und wo die Maßnahmen gesetzt wurden, welche(s) Organ(e) die Maßnahmen gesetzt hat (bzw. haben), worin die Gründe liegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und, dass diese kein Begehren sowie keine Angaben enthält, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Dem gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilten Auftrag zur Behebung dieses Mangels ist die Einschreiterin somit nicht nachgekommen, weshalb daher die im § 13 Abs. 3 AVG für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge eintritt und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
2. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerde; Inhalt; Mangel; VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.076.568.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020