Entscheidungsdatum
07.05.2020Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
StrSchG 1969 §10 Abs1 Z1Text
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Säumnisbeschwerde der A., Zweigniederlassung Wien c/o B. GmbH, vom 21.10.2019 betreffend einen Antrag im Hinblick auf ein nach dem Strahlenschutzgesetz beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, Zl. …, anhängiges Verfahren auf Änderung der Umgangsbewilligung, den
B E S C H L U S S
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin brachte beim Magistrat der Stadt Wien eine mit 21.10.2019 datierte Säumnisbeschwerde ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde wie folgt:
„I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch BF genannt) hat bei der belangten Behörde am 07.05.2018 einen Antrag auf Änderung der Umgangsbewilligung gemäß § 10 Strahlenschutzgesetz gestellt. Die BF verfügt unter dem Namen C. Zweigniederlassung bereits über eine Bewilligung nach § 10 leg.cit. vom 24.02.2005. Aufgrund einer Änderung des Firmennamens und des Produktportfolios wurde aber ein Antrag auf Änderung/Ausstellung der Umgangsbewilligung gestellt.
Gem. § 41 Abs 1 Z 3 leg.cit. ist der Landeshauptmann für die Ausstellung einer Umgangsbewilligung nach § 10 leg.cit. zuständig. Die belangte Behörde hat nach Antragstellung die BF mit Schreiben vom 23.07.2018 aufgefordert, ein Gutachten vorzulegen, welches bestätigt, dass die Strahlenquellen den österreichischen Strahlenschutzbestimmungen entsprechen. Nach Begutachtung einer Strahlenquelle (NEM Modul) im Lieferwerk in Frankreich, legte die BF am 07.01.2019 der belangten Behörde das erforderliche Gutachten vor.
Nach mehrmaliger Urgenz hat die belangte Behörde mit beiliegendem Schreiben vom 27.08.2019 eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit abgelehnt. Begründend wird dazu ausgeführt, dass aufgrund einer Stellungnahme der MA 39 eine Umgangsbewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz erst dann ausgestellt werden kann, wenn eine „Freigabe" durch das Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort aufgrund der „Dual-Use“ Verordnung (EU) Nr 428/2009 und Verordnung (EU) 2018/1922. Ansonsten hat die Behörde keinen Einwand gegen die Erteilung einer Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz.
Diese Rechtsansicht ist jedoch unrichtig. Die Untätigkeit der belangten Behörde ist durch keine gesetzliche Vorschrift gedeckt. Die Behörde vermengt hier unzulässigerweise unterschiedliche Regelungsgebiete und Zuständigkeiten. Das Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt, dass die von der BF vertriebenen D. … der „Dual-Use“ Verordnung unterliegen. Eine Aussage zur Erteilung einer Strahlenbewilligung hat das Ministerium nachvollziehbarerweise nicht getroffen, da diese dafür auch nicht zuständig ist.
Selbst wenn die von der BF vertriebenen Geräte unter die Dual Use Verordnung fallen, betrifft dies nicht den Antrag auf Bewilligung für den Umgang mit Strahlenquellen. Es ist zwar richtig, dass bei einer Ausfuhr bzw. Verbringung im EU-Raum eine Bewilligung nach der „Dual-Use“ Verordnung notwendig ist, diese Bewilligungspflicht berührt jedoch in keiner Weise eine Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz.
Die „Dual-Use“ Verordnung ist eine Kontrollbestimmung für die Ausfuhr und teilweise für die innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und soll die Verwendung von Strahlenmaterial zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen verhindern. Das Strahlenschutzgesetz wiederum soll Menschen und Umwelt vor Schäden durch ionisierende Strahlung schützen. Das Strahlenschutzgesetz verfolgt ein vollkommen anderes Rechtsschutzziel als die Dual-Use Verordnung.
Beide Regelungsmaterien bestehen daher nebeneinander und bauen nicht aufeinander auf.
Dies bedeutet, dass einerseits eine Umgangsbewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz für den Vertrieb, Wartung und Reparaturen erforderlich sein kann, andererseits eine Einfuhrbewilligung nach der Dual-Use Verordnung. Das eine bedingt jedoch nicht das andere oder setzt diese voraus.
Die belangte Behörde gibt zudem nicht an, welche Art von „Freigabe“ durch das BMDW erforderlich sein soll. Im Rahmen der „Dual-Use“ Verordnung ist eine Reihe unterschiedlicher Bewilligungsverfahren angeführt, welche aber den „Ausführer“ einen Strahlenquelle. Die gegenständlichen Strahlenquellen befinden sich zurzeit in Frankreich. Bei einer Ausfuhr wären daher französische Behörden zuständig. Genehmigungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurden, sind in der gesamten EU gültig, weshalb eine keine Genehmigung in Österreich einzuholen wäre.
Weiters ergibt sich aus dem Strahlenschutzgesetz selbst, dass die Bestimmungen zu eine Umgangsbewilligung nach § 10 leg.cit. nicht von den Bestimmungen der Ein- und Ausfuhr abhängen. In § 10a leg. cit. Ist nämlich angeführt, dass bei Ein- Aus- oder Durchfuhr einer Strahlenquelle eine Meldung an das Zentrale Strahlenquellen Register zu erfolgen hat. In Abs 3 ist aber ausdrücklich ausgeführt, dass eine derartige Meldung eine Einholung der Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht ersetzt.
Im Strahlenschutzgesetz ist außerdem eine Bewilligung nach der Dual-Use Verordnung mit keinem Wort erwähnt. Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage, die beantragte Umgangsbewilligung von einer Bewilligung der Dual-Use Verordnung abhängig zu machen. Es ist für die Beschwerdeführerin daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die beantragte Umgangsbewilligung nicht erteilt.
Zum besseren Verständnis sei angeführt, dass die BF international unterschiedliche Geräte - darunter auch „D.“ - vertreiben, installieren und warten. Sie verfügt daher auch über mehrere Niederlassungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Derzeit ist keine Errichtung eines „D.s“ in Österreich vorgesehen. Die BF vertreibt dieses Produkt grundsätzlich auch in Österreich und muss im Falle eines Verkaufs eines der Geräte auch eine Strahlenschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und Wartung der Geräte vorweisen können.
Aus diesem Grund verfügt die BF auch über Strahlenschutzbewilligungen in allen Ländern, in denen Sie eine derartige Anlage errichtet oder wartet, oder hat eine Strahlenschutzbewilligung beantragt.
Unter die Dual Use Verordnung fallen jedoch ein Großteil der Produkte der BF, weshalb diese global auch längst eine sehr dichte Exportkontrolle geschaffen hat, welche nicht nur nationale Vorschriften und die EU Verordnung berücksichtigt, sondern auch US Export-Iaw. Für das gegenständliche NEM Modul (…) würde bei Verbringung daher von der Herstellerfirma E. eine eigene Exportkontrolle bei den Behörden in Frankreich eingeholt werden. Der Export und Import
Solange aber keine Strahlenschutzbewilligung erteilt wird, kann durch die BF auch kein Gerät in Österreich vertrieben, installiert oder repariert werden, was einen enormen Schaden für die BF aber auch für den Wirtschaftsstandort Österreich bedeuten könnte.
Gemäß §10 Abs 8 leg. cit. hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen. Der belangten Behörde wurde bereits am 07.01.2019 die erforderlichen Unterlagen übersandt, weshalb die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
II. Antrag
Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung verletzt, erhebt der Beschwerdeführer nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist gemäß Art 132 Abs 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG Beschwerde und stellt den
Antrag,
das Landesverwaltungsgericht möge über den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der Umgangsbewilligung gemäß §10 Strahlenschutzgesetz entscheiden und dem Antrag Folge geben.“
Diese Säumnisbeschwerde wurde dem erkennenden Gericht am 28.10.2019 vorgelegt.
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, Zl. …, ist ersichtlich:
- Mit Schriftsatz vom 7.5.2018 sandte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörden, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde wie folgt:
„Eingangs geben wir bekannt, dass wir die A. Zweigniederlassung Wien rechtsfreundlich vertreten.
Der Vollständigkeit halber halten wir zunächst fest, dass sich der Firmenwortlaut von C. auf A. geändert hat (soweit überblickbar, wurde im GISA der Firmenwortlaut bereits amtswegig bzw. durch Mitteilung seitens des Firmenbuchgerichts berichtigt).
Unsere Mandantin verfügt über eine Gewerbeberechtigung für den Handel und Mechatronik (aus dem Jahr 2005) sowie eine Umgangsbewilligung gemäß § 10 Strahlenschutzgesetz. Die Besehe,- de legen wir diesem Schreiben bei.
Namens und auftrags unserer Mandantin zeigen wir hiermit eine Erweiterung des Produktportfolios unserer Mandantin an und ersuchen um Bekanntgabe, ob dafür allenfalls noch weitere gewerberechtlichen Bewilligungen eingeholt werden müssen.
Neben der bisherigen Geschäftstätigkeit ist beabsichtigt, … zu verkaufen.
Durch eine Kooperation mit E. ist ferner beabsichtigt, sogenannte „D.“ zu verkaufen, bei der Neutronenstrahlung eingesetzt wird. Die Geräte sollen von unserer Mandantin verkauft werden, während die Installation und der Service von A. Deutschland aus erfolgen soll.
Aus unserer Sicht ist das erweiterte Produktportfolio von den bereits bestehenden Gewerbeberechtigungen unserer Mandantin abgedeckt, zumal es sich dabei nicht um den Handel mit Waffen Medizinprodukten oder Pharmazeutika handelt, für den ein Befähigungsnachweis zu erbringen wäre. Auch der Verkauf der „D." ist - soweit technisch überblickbar - von der bereits vorliegenden Strahlenschutzbewilligung mitumfasst.
Aus anwaltlicher Vorsicht ersuchen wir jedoch um kurze Mitteilung, ob hinsichtlich des erweiterten Produktportfolios unter Umständen noch weitere gewerberechtliche Bewilligungen erforderlich sind. Eine Beschreibung über die Produkte legen wir diesem Schreiben bei.
Sollten Sie Fragen haben bzw. noch weitere Informationen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung.“
- Auf diese Anfrage gab die Magistratsabteilung 39 mit Schreiben vom 19.6.2018 nachfolgende Stellungnahme ab:
„1 Allgemeines
1.1 Auftrag
Das MBA stellte eine Anfrage an die MA 39 in einem Verfahren nach dem Strahlenschutzgesetz und ersuchte um Stellungnahme zu Unterlagen betreffend eine Umgangsbewilligung gemäß § 10 StrSchG im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 24.02.2005, MBA - Ba ....
2 Stellungnahme
Die A. verfügt über eine Umgangsbewilligung gemäß § 10 StrSchG, welche mit Bescheid vom 24.02.2005, MBA - Ba ..., erteilt wurde. Diese Bewilligung umfasst den Vertrieb, die Installation, die Reparatur und die Wartung …, welche als Vollschutzeinrichtungen im Sinne der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung gelten.
Dem seinerzeitigen Antrag auf eine Umgangsbewilligung gemäß § 10 StrSchG vom 12.03.2003, betreffend "Analysegeräte unter Einsatz von Röntgenstrahlung" wurde mit obgenanntem Bescheid somit stattgegeben.
Die genannte Umgangsbewilligung umfasst somit Analysegeräte, welche im Zuge ihrer Anwendung nur Röntgenstrahlung erzeugen, und welche als Vollschutzeinrichtungen im Sinne des § 83 AllgStrSchV gelten.
Dem Schreiben der C. vom 07.05.2018 wird entnommen, dass beabsichtigt ist, die Geschäftstätigkeit zu erweitern, und zwar um den Verkauf von …, weiters von sogenannten "D.", bei welchen laut Schreiben vom 07.05.2018 auch Neutronenstrahlung eingesetzt wird. Relevant im Sinne des Strahlenschutzgesetzes sind nur die letztgenannten Produkte; diese sind von der obgenannten Umgangsbewilligung nicht umfasst, da Neutronenstrahlung (und nicht Röntgenstrahlung) eingesetzt wird.
Für die Erweiterung der Umgangsbewilligung wäre ein Nachweis (z.B. in Form eines Prüfberichtes bzw. Gutachtens einer befugten Prüfinstanz) beizubringen, wonach die bei bzw. in den Analyseanlagen und -geräten eingesetzten Strahlenquellen (Neutronenquellen) den österreichischen Strahlenschutzbestimmungen (insbesondere dem Strahlenschutzgesetz und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung) entsprechen, sowie die gemäß § 10 Abs. 5 erforderlichen Unterlagen. Die Seibersdorf Labor GmbH bietet auf diesem Fachgebiet Strahlenschutzprüfungen und Strahlenschutzgutachten sowie Sicherheits- und Störfallanalysenerstellung an.
3 Hinweise
Diese Stellungnahme ist nur für das gegenständliche Verfahren bestimmt. Die MA 39 behält sich vor, die Stellungnahme zu ändern, sofern neue oder zusätzliche Erkenntnisse evident werden.“
- In weiterer Folge teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.7.2018 mit:
„die von Ihnen dem Magistratischen Bezirksamt …, vorgelegten Einreichunterlagen wurden durch den Amtssachverständigen der MA 39-PTPA, Herrn Mag. F., eingesehen und es wurde dabei Folgendes festgestellt:
Für die Erweiterung der Umgangsbewilligung wäre ein Nachweis (z.B. in Form eines Prüfberichtes bzw. Gutachtens einer befugten Prüfinstanz) beizubringen, wonach die bei bzw. in den Analyseanlagen und -geraten eingesetzten Strahlenquellen (Neutronenquellen) den österreichischen Strahlenschutzbestimmungen (insbesondere dem Strahlenschutzgesetz und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung) entsprechen, sowie die gemäß § 10 Abs. 5 erforderlichen Unterlagen. Die Seibersdorf Labor GmbH bietet auf diesem Fachgebiet Strahlenschutzprüfungen und Strahlenschutzgutachten sowie Sicherheits- und Störfailanalysenerstellung an.
Sie werden ersucht, in Ergänzung Ihres Ansuchens den obgenannten Nachweis (in dreifacher Ausfertigung) spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen (ab Erhalt dieses Schreibens) dem Magistratischen Bezirksamt …, zu übermitteln.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 10 StrahlenschutzG samt Überschrift lautet:
„Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
1.
der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,
2.
jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.
(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1.
für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,
2.
ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und
3.
hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.
(4)
1.
In den Bescheid, mit dem die Umgangsbewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist.
2.
Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass
a)
erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
b)
erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,
c)
eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,
d)
der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.
(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.
(8) Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.
(9) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.
(10) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.
§ 41 Strahlenschutzgesetz samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeiten
(1) Zur Vollziehung der Teile I bis IIIb dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
1.
Der Bundesminister hinsichtlich
a)
der Kernreaktoren,
b)
des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle handelt,
c)
der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
d)
der Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,
e)
der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),
f)
der Ermächtigungen nach § 35,
g)
der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),
h)
der Angelegenheiten der Zentralen Register,
i)
des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
j)
der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,
k)
der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.
l)
der Berichte an die EU-Kommission,
m)
der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
n)
der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und
o)
der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
2.
unbeschadet der Z 1
a)
für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
b)
auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
3.
in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.
(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2013)
(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist
1.
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
2.
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
3.
der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
4.
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.
die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
Aus den obdargestellten Wiedergaben von Aktenteilen des gegenständlichen erstinstanzlichen Akts ist deutlich ersichtlich, dass die belangte Behörde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7.5.2018 als einen Antrag auf Erweiterung i.S.d. § 10 Abs. 1 Z 2 StrahlenschutzG der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.2.2005, Zl. MBA – Ba …, erteilten Umgangsbewilligung i.S.d. § 10 Abs. 1 Z 1 StrahlenschutzG gewertet hat.
Dieses Sichtweise der belangten Behörde ändert aber nichts daran, dass mit dem gegenständlichen Schreiben vom 7.5.2018 ausdrücklich nur um eine „kurze Mitteilung, ob hinsichtlich des (in diesem Schriftsatz angeführten, intendierten) erweiterten Produktportfolios unter Umständen noch weitere gewerberechtliche Bewilligungen erforderlich sind.“
Schon in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben für einen Antrag auf eine Erweiterung einer bereits erteilten Umgangsbewilligung i.S.d. § 10 Abs. 1 Z 2 StrahlenschutzG ist zu ersehen, dass diese bloße Anfrage nicht im Entferntesten den gesetzlichen Vorgaben eines solchen Antrags entsprechen kann.
Gemäß § 10 Abs. 5 StrahlenschutzG sind nämlich einem solchen Antrag die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Zudem hat diese beizuschließende Sicherheitsanalyse eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. Außerdem ist im Antrag auch der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.
Sohin ist sowohl aus der expliziten Wortwahl des Schreibens wie auch aus den besonderen gesetzlichen Vorgaben an einen Antrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Z 2 StrahlenschutzG zu folgern, dass es sich bei der gegenständlichen Eingabe vom 7.5.2018 um keinen Antrag auf Änderung der der Beschwerdeführerin bereits erteilten Umgangsbewilligung handelt (handeln kann).
Die in der Säumnisbeschwerde getätigte Behauptung, dass es sich bei diesem Schreiben vom 7.5.2018 um einen Antrag auf Änderung der der Beschwerdeführerin bereits erteilten Umgangsbewilligung handelt, ist daher unzutreffend.
Mangels Antragsstellung der Beschwerdeführerin lag daher niemals eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde vor und konnte diese – da keine Entscheidungsfrist ausgelöst wurde – somit nicht säumig werden. Die Stellung einer Säumnisbeschwerde war sohin unzulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Strahlenschutz; Umgang mit Strahlenquellen; Bewilligungspflicht; Antrag auf Erweiterung; SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.042.13696.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020