TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/19 VGW-108/008/10195/2020

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
L03509 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Wien
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art. 141 Abs1 liti
B-VG Art. 141 Abs1 litj
EMRK Art. 6
GdWO Wr 1996 §20
GdWO Wr 1996 §22
GdWO Wr 1996 §30 Abs1
GdWO Wr 1996 §30 Abs3
GdWO Wr 1996 §34
GdWO Wr 1996 §36
MeldeG 1991 §18 Abs2
MeldeG 1991 §18 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen den aufgrund des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde … in ihrer Sitzung vom 17.08.2020 ausgefertigten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17.08.2020, …, betreffend Berichtigung des Wählerverzeichnisses

zu Recht e r k a n n t:

Der Beschwerde wird gemäß §§ 20, 22, 30 und 36 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/2020, nicht stattgegeben.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Am 13.08.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 30 GWO 1996 beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag, „Herrn Heinz Christian Strache wegen Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten - tatsächlich aber Nicht-Wahlberechtigten – aus dem Wählerverzeichnis und aus der Wählerevidenz für die Bezirksvertretungswahl und Wiener Gemeinderatswahl 2020 zu streichen“. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag damit, dass in Bezug auf Herrn Heinz Christian Strache (im Folgenden: der Betroffene bzw. Beschwerdegegner) laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 07.08.2020 keine Daten für eine Meldeauskunft vorlägen, woraus er schließe, dass dieser nicht in Österreich gemeldet sei. Dies stelle einen Widerspruch zum Wählerverzeichnis dar, in welchem der Betroffene mit dem Hauptwohnsitz in Wien, C.-gasse …, im Wahlsprengel … eingetragen sei.

 

2. Über diesen Berichtigungsantrag entschied die Bezirkswahlbehörde mit Beschluss vom 17.08.2020, das Streichungsbegehren des nunmehrigen Beschwerdeführers abzuweisen. Dies und dass der Betroffene „nicht aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werde“, wurde dem Beschwerdeführer als Antragsteller gemäß § 35 Abs. 1 GWO 1996 am selben Tag vom Magistrat mitgeteilt.

Begründend wurde von der Behörde unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 3 sowie 34 GWO 1996 und des § 18 Abs. 2 und 5 MeldeG 1991 ausgeführt, dass für den Betroffenen derzeit eine melderechtliche Auskunftssperre vorliege. Es sei nicht zutreffend, dass dieser nicht im ZMR eingetragen sei und eine Aufnahme des Betroffenen in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen unter diesem Aspekt unrechtmäßig erfolgt sei; vielmehr unterliege der Antragsteller einem Rechtsirrtum.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm Ort und Datum der Sitzung sowie die Namen der beschlussfassenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in der Verständigung verschwiegen würden; ebenso, ob sich Mitglieder gemäß § 34 GWO wegen Befangenheit ihres Amtes enthalten hätten.

Die Bezirkswahlbehörde … sei ausschließlich mit parteipolitisch befangenen Mitgliedern besetzt, deren Parteien in direktem Wettbewerb zum Betroffenen stünden. Aus diesem Grund seien alle Mitglieder der Bezirkswahlbehörde gemäß § 7 Abs. 3 AVG befangen und die Entscheidung aufzuheben.

Die Behörde belege überdies ihm gegenüber nicht die Auskunftssperre in Bezug auf den Betroffenen, etwa durch einen Meldezettel. Es werde nicht angegeben, wann und warum eine Auskunftssperre beantragt und ob diese (zu Recht) erteilt worden sei.

Im öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegenen Wählerverzeichnis sei der Betroffene mit einem Hauptwohnsitz in Wien, C.-gasse …, eingetragen gewesen. Diesen Hauptwohnsitz könne die Behörde nicht dadurch beweisen, dass eine Auskunftssperre vorgelegen hätte. Falls eine Auskunftssperre vorgelegen hätte, dann sei die Auskunft des ZMR vom 07.08.2020, in welchem es hieß: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“, falsch. Da die über seine Anfrage hin erteilte Auskunft im ZMR nicht laute, dass eine Auskunftssperre in Bezug auf den Betroffenen vorliege, und er davon ausgehe, dass das ZMR richtige Auskünfte erteile, schließe er daraus, dass der Betroffene derzeit nicht in Österreich gemeldet sei. Aus diesem Grunde halte er seinen Berichtigungsantrag aufrecht.

4. Mit hg. am 18.08.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte der Magistrat der Stadt Wien den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt, nachdem er am 18.08.2020 den Beschwerdegegner von der eingelangten Beschwerde informiert hatte.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten Akt des Magistrats der Stadt Wien bzw. der Bezirkswahlbehörde samt dem Protokoll über ihre Sitzung vom 17. August 2020 und die darin erliegenden Beweismittel. Außerdem wurde ein ZMR-Auszug vom Gericht eingeholt.

2. Folgender Sachverhalt steht demnach fest:

 

Der Beschwerdegegner ist seit 21.01.2015 an der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde näher genannten Adresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet, mit welcher er auch im aufgelegten Wählerverzeichnis aufschien. Für den Betroffenen besteht eine melderechtliche Auskunftssperre. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Meldeauskunft vom 07.08.2020 lautete: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“.

3. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des behördlichen Aktes in Verbindung mit den darin erliegenden Urkunden, die der Beschwerde beigelegte Meldeauskunft vom 07.08.2020 sowie den vom Verwaltungsgericht beigeschafften ZMR-Auszug vom 18.08.2020, in welchem neben dem gemeldeten Hauptwohnsitz auch die gesetzte Auskunftssperre aufscheint.

4. Rechtlich folgt daraus:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/2020, lauten wie folgt:

„Artikel I
Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996I. HAUPTSTÜCK
Allgemeines, Wahlausschreibung, Wahlbehörden1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die in Wien ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt.

[…]

II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht, Stichtag

§ 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und

3.

im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.

§ 17. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

[…]

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 20. Die Wahlberechtigten sind vom Magistrat in das Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen bzw. hat in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1 nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des § 16. Wahlberechtigte gemäß § 16 Abs. 2 sind im Wählerverzeichnis besonders zu kennzeichnen.

[…]

§ 22. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

[…]

4. Abschnitt

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§ 24. Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

§ 25. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

§ 26. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

§ 27. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Beseitigungen von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, Streichungen bei Doppeleintragungen (Mehrfacheintragungen) und Behebungen von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

[…]

§ 30. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25) einen Berichtigungsantrag stellen.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

[…]

§ 33. (1) Der Magistrat hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständigen Bezirkswahlbehörde einzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 34. Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.

§ 35. (1) Die Entscheidung ist vom Magistrat dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vom Magistrat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der nächsten fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 36. (1) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann der Antragsteller sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Diese hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich und nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Verwaltungsgericht Wien endgültig. Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 und 3, 31, 32 und 35 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Die Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

[…]

VII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 102. (1) Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) […]

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

[…]. “

4.2. Die §§1 und 2 Wählerevidenzgesetz 2018 idgF lauten wie folgt:

Führung der Wählerevidenz

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

Voraussetzung für die Eintragung

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber an den Hauptwohnsitz geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (§ 3 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 3 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 3 Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 3 Abs. 4 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(7) Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerevidenz dürfen die Daten der Melderegister verarbeitet werden.

(8) Zur Gewährleistung der Zustellung bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.

[…].“

4.3. Die §§1 und 18 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl 9/1992 idF BGBl I 104/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 1. [...]

(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), im Gästeverzeichnis (§ 10) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten, die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) sowie im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a auch die Anschrift des Unterkunftgebers, nicht jedoch die Unterschriften.

(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.

[...]

Meldeauskunft

§ 18.

(1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des § 16 Abs. 1 aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“ Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.

[...]

(1b) Bei Nachweis eines berechtigten Interesses hat die Meldebehörde auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Neben den sonst für Meldeauskünfte anfallenden Verwaltungsabgaben kann auch ein angemessener Ersatz der Kosten verlangt werden, muss für die Auskunftserteilung auf elektronisch nicht verfügbare Daten zurückgegriffen werden. Für die Auskunftserteilung gilt Abs. 1 sinngemäß; für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gilt Abs. 6.

(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.

[...]

(5) Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“. Eine Auskunft gemäß Abs. 1 ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

[...].“

4.4. Als Stichtag (§ 3 Abs. 4, § 16 und § 42 GWO 1996) gilt der 14. Juli 2020 (Kundmachung über die Ausschreibung der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2020 in der Bundeshauptstadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30. Juni 2020, Ausgabe 27A).

4.5. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

Gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. i B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen; gemäß lit. j leg.cit. erkennt er auch über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen - der Verwaltungsgerichte ua. im Fall der lit. i.

Vom zitierten Begriff der „Wählerevidenzen" sind auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst (vgl. VfSlg 19.944/2015; ebenso VfSlg 20.104/2016).

Aufgrund der Bestimmung des § 36 GWO 1996 besteht demnach eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien iSd Art. 141 lit. i B-VG im Verfahren betreffend die Berichtigung des Wählerverzeichnisses.

4.6. Soweit der Beschwerdeführer die unrichtige Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde daraus ableitet, dass „parteipolitisch befangene“ Mitglieder mitgewirkt hätten und somit ein Verstoß gegen § 34 GWO 1996 vorliege, genügt ein Hinweis darauf, dass gemäß § 12 Abs. 2 GWO 1996 den Wahlbehörden als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, wobei insbesondere die (proporzmäßige) Zusammensetzung der Wahlbehörden die Objektivität dieser Behörden verbürgen soll (vgl. zur NRWO VfGH 26.09.2019, WIII 1/2019; VfSlg 20.242./2017; VfSlg 20.071/2016; vgl. auch das in § 13 Abs. 2 GWO vorgesehene Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vor Antritt des Amtes als Beisitzer). Im Übrigen ist auf die gemäß § 12 Abs. 3 GWO 1996 bestehende Berechtigung einer Partei, die keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers hat, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden, zu verweisen. Auch dies soll die Objektivität der Bezirkswahlbehörde verbürgen.

Im Übrigen existiert kein verfassungsrechtliches Gebot, eine Wahlbehörde mit parteipolitisch „neutralen Personen" zu besetzen oder mit (stimmberechtigten) Vertretern aller Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben (VfSlg 20.559/2018).

4.7. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass ihm Ort und Datum der Sitzung sowie die Namen der beschlussfassenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in der Verständigung verschwiegen worden seien; ebenso, ob sich Mitglieder gemäß § 34 GWO wegen Befangenheit ihres Amtes enthalten hätten.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich für das Verwaltungsgericht Wien aus der Anwesenheitsliste zur Sitzung der Bezirkswahlbehörde am 17. August 2020 klar feststellen lässt, wann und wo die Sitzung der Bezirkswahlbehörde stattgefunden hat, welche Mitglieder an der Sitzung teilgenommen haben und dass die Bezirkswahlbehörde jedenfalls in beschlussfähiger Weise besetzt war (§ 14 GWO 1996), weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern ins Leere geht (vgl. VfSlg 20.242/2017).

Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden durch öffentlichen Anschlag und im Internet gemäß § 12 Abs. 4 GWO 1996 kundzumachen sind; ein darüber hinausgehendes Recht auf Information hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung bei der konkreten Beschlussfassung, welche dem Amtsgeheimnis gemäß Art 20 Abs. 3 B-VG unterliegt, kommt ihm nicht zu.

4.8. Entgegen seinem Vorbringen kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Berichtigungsverfahren kein Recht darauf zu, von der Behörde zu erfahren, wann und warum vom Betroffenen eine Auskunftssperre beantragt wurde und ob die Auskunftssperre zu Recht erteilt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nicht, ob in Bezug auf den Beschwerdegegner zu Recht eine Auskunftssperre besteht (was im Übrigen im Hinblick auf § 18 Abs. 2 MeldeG ohne Weiteres zu bejahen ist), sondern nur, ob dieser in Wien (…) einen Hauptwohnsitz hat oder nicht.

Mit seinen Verweisen auf die ihm erteilte Meldeauskunft vom 07.08.2020, wonach „über den/die Gesuchte(n)“ - gemeint der Beschwerdegegner (Anm. Verwaltungsgericht) – „keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen“, vermag der Beschwerdeführer keinen Grund für das Nichtvorliegen eines Hauptwohnsitzes des Beschwerdegegners darzulegen. Er übersieht nämlich, dass die ihm erteilte Auskunft in Bezug auf eine der Auskunftssperre unterliegende Person den gesetzlichen Erfordernissen des § 18 Abs. 1 und 5 MeldeG 1991 entspricht und dass darüber hinaus gemäß § 18 Abs. 2 leg.cit. nur ein „gemeldeter Mensch“ eine Auskunftssperre beantragen kann. Hätte also der Beschwerdegegner – so wie dies der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen andeutet – gar keinen Hauptwohnsitz angemeldet, hätte er eine Auskunftssperre gar nicht beantragen können. Sinn und Zweck einer Auskunftssperre ist es, dass nur berechtigte Behörden (wie eben das Verwaltungsgericht und die Bezirkswahlbehörde) Zugriff auf diese Meldedaten haben, ansonsten eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG 1991 hingegen nur erteilt wird, wenn ein Antragsteller gemäß Abs. 5 leg.cit. nachweist, dass er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann, wobei vor Erteilung der Auskunft der Meldepflichtige zu verständigen und ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu geben ist (damit die Auskunft etwa nicht just gegenüber jenen Personen erteilt wird, vor welchen der Meldepflichtige geschützt werden soll).

Mit dem Verweis auf die dem Beschwerdeführer erteilte Meldeauskunft vom 07.08.2020 kann der Ansicht der Bezirkswahlbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Frage, ob der Betroffene aus dem Wählerverzeichnis zu streichen ist, an seinen - für die Behörde und das Verwaltungsgericht im ZMR sehr wohl ersichtlichen - nach dem MeldeG gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien zum Stichtag, dem 14. Juli 2020, anknüpft.

4.9. Das Verwaltungsgericht Wien kommt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass die Bezirkswahlbehörde zu Recht den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl am 11. Oktober 2020 abgewiesen hat, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

5. Zum Verhandlungsentfall:

Da Verfahren über die Aufnahme und Streichung von Personen aus Wählerverzeichnissen von Art. 6 EMRK nicht umfasst sind (vgl. mwN Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, §24, Rz 14, wonach Rechte aus dem politischen Bereich keine „civil rights" darstellen), in der vorliegenden Beschwerde nur Rechtsfragen aufgeworfen werden sowie im Hinblick auf die äußerst kurze Entscheidungsfrist, welche ein weitwendiges Ermittlungsverfahren ausschließt (vgl. VfSlg 20.104/2016), konnte das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

Belehrung

Diese Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 67 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 VfGG binnen 4 Wochen ab dem Tag ihrer Zustellung angefochten werden (Art. 141 Abs. 1 lit. i iVm lit. j B-VG). Für die Anfechtung ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und der Streichung von Personen aus Wählerevidenzen gemäß Art 133 Abs. 5
B-VG iVm Art 141 Abs. 1 lit. i iVm lit. j B-VG eine ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.

Schlagworte

Wahlgerichtsbarkeit; Wählerverzeichnis; Berichtigung; Streichung; Meldeauskunft; Hauptwohnsitz; melderechtliche Auskunftssperre; mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.108.008.10195.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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