Entscheidungsdatum
25.06.2020Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.10.2015, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, betreffend die Vorschreibung der Waldumlage (für den Zeitraum 01.01.2014 – 31.12.2014),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Waldumlage zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben wie folgt:
Abgabe
Zeitraum
Bezeichnung
Betrag
USt
Waldumlage § 10 TWO 2005
01.01.2014 –31.12.2014
Wirtschaftswald
0,3589 ha x 22,46 Wirtschaftswald
8,06
0 %
Waldumlage § 10 TWO 2005
01.01.2014 – 31.12.2014
Schutzwald im Ertrag
8,585 ha x 6,738 Schutzwald im Ertrag
57,85
0 %
Waldumlage § 10 TWO 2005
01.01.2014 – 31.12.2014
Teilwald
9,705 ha x 22,46 Teilwald
214,95
0%
Vorschreibungsbetrag
EUR
280,86
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die im Bescheid angegebene Fläche von 2.338,11 ha mit der Fläche von 2.800 ha Waldfläche auf der Webseite der Gemeinde Z nicht übereinstimmen würden. Darüber hinaus seien Waldungen, die nicht in Ertrag stünden, nicht abgezogen worden. Die gesamte Waldfläche in Z und die Waldfläche „BB“ Y, die im Eigentum der Gemeinde Z stehe, sei laut Verordnung vom Landeshauptmann vom 12.04.2011, LGBl Nr 37/2011, als ein Waldbetreuungsgebiet ausgewiesen. Für ein Waldbetreuungsgebiet sei nur ein Gemeindewaldaufseher vorgesehen und verordnet. Die Gemeinde verrechne jedoch einen Waldaufseher und (zur Hälfte) einen Forstingenieur.
Laut § 10 Abs 2 Tiroler Waldordnung habe der Gemeinderat bis spätestens 01.04. den Gesamtbetrag der Umlage durch Verordnung festzusetzen. Die Gemeinde Z habe diesen jedoch erst mit 14.10. festgelegt. Die Vorschreibung der Waldumlage sei daher nicht rechtens.
Seitens der Abgabenbehörde wurde zur Frage der Ermittlung des Beschäftigungsausmaßes für das Waldbetreuungsgebiet Z als Grundlage für die Waldumlage eine forstfachliche Stellungnahme vom 04.04.2016 eingeholt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.09.2019, ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Im Betreff wurde unter anderem „Beschwerdevorentscheidung Waldumlage 2015“ angeführt und die Abgabe als „Umlage Personalaufwand 2014“ bezeichnet. Im Spruch wurde ua auch die im Zeitraum 06.03. bis 23.03.2015 kundgemachte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher angeführt.
Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich die Waldfläche der Gemeinde Z mit 2.338,11 ha aus der Walddatenbank des Landes Tirol ergebe und dies zudem nur den Ertragswald betreffe. Bei den auf der Homepage der Gemeinde Z angegebenen Waldflächen seien auch Krummholzflächen und Flächen der Österreichischen Bundesforste berücksichtigt, welche jedoch für die Vorschreibung der Waldumlage nicht relevant seien. Darüber hinaus seien keine Flächen vorgeschrieben worden, welche außer Ertrag stünden. Zum Umstand, dass zwei Waldaufseher beschäftigt würden, sei eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion eingeholt worden, aus welcher hervorgehe, dass für das Waldbetreuungsgebiet Z auf Grund der Größe des Waldbetreuungsgebietes und die Vielfalt der Aufgaben der Waldaufseher ein Beschäftigungsausmaß von 160 % gerechtfertigt und nachvollziehbar sei.
Die Waldumlage sei auch nicht verspätet festgesetzt worden. Die Verordnung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher sei in der Gemeinderatssitzung vom 19.02.2015 beschlossen und danach ordnungsgemäß kundgemacht worden.
In Bezug auf den Zeitraum der Vorschreibung wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei den eingeführten Zeiträumen nicht um die Waldumlage 2014 handeln sondern 2014 vielmehr den Zeitraum für die Personalkosten der Gemeinde auf Waldaufseher umschreiben würde. Dies komme auch bei den jeweils angewendeten Hektarsätzen zum Ausdruck, welche vom Gemeinderat am 19.02.2015 beschlossen worden seien. Ein diesbezüglich unterlaufener offensichtlicher Tippfehler wurde entsprechend berichtigt.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag vom 25.09.2019, worin ergänzend ausgeführt wurde, dass die Gemeinde zu Unrecht einen Waldaufseher und einen Forstingenieur verrechne und er ohnedies bereits Grundsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahle. Fläche, für welche eine Prämie bezogen würde, seien kein Wald. Es seien fehlerhafte Hektarsätze herangezogen worden.
In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Vorlagebericht vom 01.10.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht führte in weiterer Folge Ermittlungen durch und ersuchte etwa die Abgabenbehörde, zu mehreren Fragen ergänzend Stellung zu nehmen.
Seitens der Abgabenbehörde wurde mit Schreiben vom 30.04.2020 Stellung genommen. Dabei wurde auch auf ein beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig gemachtes Vorverfahren (Zl LVwG-2018/29/2700-9) verwiesen. Dieses Vorverfahren betraf ebenfalls die Waldumlage der Gemeinde Z. Beschwerdeführer war jedoch ein anderer Waldbesitzer. Es wurde aber die gleiche Thematik aufgeworfen. Daraufhin wurde vom Landesverwaltungsgericht bei der Bezirksforstinspektion X (CC) eine forstfachliche Stellungnahme vom 14.05.2020 eingeholt.
Mit Schreiben vom 19.05.2020 wurden dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse und auch das im genannten Vorverfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.05.2020, Zl LVwG-2018/29/2700-10 sowie das Protokoll der in dieser Sache am 08.05.2019 durchgeführten Verhandlung (in anonymisierter Form) übermittelt. Ebenso wurde die Abgabenbehörde von der forstfachlichen Stellungnahme des CC vom 14.05.2020 in Kenntnis gesetzt.
Am 09.06.2020 wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen (darunter ein Schreiben der Agrarmarkt Austria an den Beschwerdeführer vom 03.11.2015, eine Übersicht über „kontrollierte Feldstücke“, eine Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung IIId2, vom 07.11.1994 zu einem Bauvorhaben, sowie diverse Lichtbilder) kommentarlos vorgelegt. Dem forstfachlichen Sachverständigen, CC, wurden diese Unterlagen übermittelt. In einem Bezug habenden Schreiben teilte er mit, dass sich an seiner Stellungnahme vom 14.05.2020 nichts ändere.
II. Sachverhalt:
Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 19.02.2015 wurde zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher die Waldumlage mit einem Hektarsatz von Euro 44,92 festgesetzt, die Verordnung wurde am 06.03.2015 an der Amtstafel der Gemeinde Z angeschlagen und am 23.03.2015 abgenommen. Mit dieser Verordnung wurde die Waldumlage für die Gemeinde Z erstmals vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde ging hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Waldflächen von einer Fläche von 9,705 ha an Teilwald, 0,3589 ha an Wirtschaftswald sowie 8,585 ha an Schutzwald im Ertrag aus. Der nunmehr angefochtene Bescheid stellt sich dar wie folgt:
(Anlage: angefochtener Bescheid)
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes.
IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 hat zur Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.
Gemäß Anlage der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.04.2011 über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten besteht das Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Z aus sämtlichen Grundstücksnummern der KG *** Z sowie aus den Grundstücken **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9 der KG *** Y.
Gemäß § 10 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 werden die Gemeinden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben.
Gemäß Abs 2 leg cit hat der Gemeinderat den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens 01.04. durch Verordnung festzusetzen. Gemäß Abs 3 leg cit ist der Festsetzung dieses Gesamtbetrages der Umlage der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.
Gemäß Abs 4 leg cit hat in den Fällen des § 5 Abs 2 jede Gemeinde der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage jenen Teil des Jahresaufwandes zugrunde zu legen, der in dem Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes entspricht. Gemäß Abs 5 leg cit sind zur Entrichtung der Umlage die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindegutes sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand. Gemäß Abs 6 leg cit ist der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil des Gesamtbetrages der Umlage nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50 % des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15 % des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50 % des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden.
Gemäß Abs 8 leg cit ist die Umlage mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.
Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 19.02.2015 wurde gemäß § 10 Tiroler Waldordnung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher der Hektarsatz mit Euro 44,92 festgesetzt, basierend auf dem Jahresaufwand für den Gemeindewaldaufseher in Höhe von Euro 105.023,27 und einer Waldfläche von gesamt 2.338,11 Hektar.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer zum einen Teilwaldberechtigter des in der Gemeinde Z befindlichen Waldbetreuungsgebietes (für das Jahr 2014) im Ausmaß von 9,705 ha sowie Eigentümer von 0,3589 ha Wirtschaftswald im Ertrag und 8,585 ha Schutzwald im Ertrag war.
Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat im Sinne der Bestimmungen des § 10 Tiroler Waldordnung 2005 erstmals im Februar 2015 eine Waldumlage beschlossen. Damit wurde der Jahresaufwand der Gemeindewaldaufseher für „das abgelaufene Jahre 2014“ festgesetzt. Diese Verordnung wurde mit Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Z am 06.03.2015 (abgenommen am 23.03.2015) kundgemacht.
Die Abgabenbehörde hat - soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist - gemäß § 198 Abs 1 BAO die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
Abgabenbescheide haben gemäß Abs 2 leg cit im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Nach Auffassung des VwGH gehört zu den Bemessungsgrundlagen notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben werden (VwGH 16.09.1992, 88/13/0224, VwGH 18.06.1993, 90/17/0339).
Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 279 Abs 2 BAO berechtigt – und verpflichtet – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Grenze dieser Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde liegt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort, wo die Berufungsbehörde überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt. In einem solchen Fall würde von der Berufungsbehörde (dem Landesverwaltungsgericht) eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr (ihm) nicht zusteht (VwGH 26.01.1995, 94/16/0058, 0059, VwGH 27.02.01995, 94/16/0275, 09.02.2005, 2004/13/0126).
Die Abänderungsbefugnis ist sohin durch die "Sache" beschränkt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 20.11.1997, 96/15/0059, VwGH 18.09.2000, 98/17/0206; 29.06.2006, 2006/16/0004, 24.05. 2012, 2009/15/0182. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die im Ausgangsbescheid umschriebene Angelegenheit, nämlich „Waldumlage § 10 TWO, 01.01.2014 – 31.12.2014“. Auf die Umschreibung der Sache im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung kommt es daher nicht an, weil auch in diesem Verfahrensstadium die Sache, über die zu entscheiden ist, bereits festgelegt wurde.
Die Gemeinde Z hat mit der zitierten Verordnung erstmals die Grundlage für die Einhebung der Waldumlage für das Jahr 2015 erlassen. Im nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid ist im Spruch jedoch der Einhebungszeitraum dezidiert mit 01.01.2014 bis 31.12.2014 umschrieben. Aus dem Ausgangsbescheid ergibt sich kein Hinweis, dass die Abgabenbehörde die Waldumlage für das Jahr 2015 vorschreiben wollte. So ist nicht angeführt, dass der angeführte Zeitraum jenen Zeitraum bezeichne, in welchem der umzulegende Personalaufwand angefallen sei. Es fehlt jegliche Bezugnahme auf das Jahr 2015. Es ist auch die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 19.02.2015, welche die Grundlage für die Vorschreibug der Waldumlage für das Jahr 2015 darstellt, nicht angeführt. In der Bescheidbegründung wird lediglich darauf verwiesen, dass sich die Vorschreibung auf die entsprechenden Bestimmungen der BAO stütze.
„Sache“ im Sinne des Spruches des angefochtenen Bescheides, über welche die Abgabenbehörde abgesprochen hat, war sohin die Vorschreibung der Waldumlage für das Jahr 2014, für welche jedoch – mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verordnung iSd § 10 Tiroler Waldordnung – keine Rechtsgrundlage besteht.
Eine Berichtigung des Spruches ist dem erkennenden Gericht gemäß der zitierten Rechtsprechung verwehrt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war (vgl das im Vorverfahren ergangen Erk des LVwG Tirol vom 08.05.2019, LVwG-2018/29/2700-10).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Schlagworte
Waldumlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.20.2054.7Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020