TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/22 LVwG-2020/23/0830-5

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §37
JagdG Tir 2004 §11a Abs1
JagdG Tir 2004 §37a Abs1
AVG §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des 1. AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, und des 2. BB, wohnhaft in Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I.       zu Recht erkannt

1.       Die Beschwerde des AA wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.      den Beschluss gefasst:

1.       Die Beschwerde des BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2020, Zl ***, wurde der näher bezeichnete, beantragte Abschuss für die EJ Z für das Jagdjahr 2020 für alle Wildarten antragsgemäß genehmigt (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde – um die Erfüllung des Rotwild-Abschussplanes der EJ Z sicherzustellen – verfügt, dass der Jagdausübungsberechtigte AA vor der Erlegung des ersten im Abschussplan bewilligten mehrjährigen Rehbockes mindestens 8 Geißen bzw. Kitze und vor der Erlegung des nächsten im Abschussplan bewilligten mehrjährigen Rehbockes mindestens 5 Geißen bzw Kitze zu erlegen hat (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Auswertung der Abschussplanerfüllung der letzten drei Jahre habe ergeben, dass der Rotwildabschuss nur unzureichend erfüllt worden sei. Die Vorschreibung der zeitlichen Abschussfolge sei somit zu verfügen gewesen, um die Interessen der Landeskultur zu gewährleisten, die Erfüllung des Abschussplanes sicherzustellen und einen angemessenen Wildstand herzustellen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, unterzeichnet vom Jagdausübungsberechtigten AA und ÖkR BB.

Darin wurde vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass der Abschuss gerade beim Rehwild im letzten Jahr nicht erfüllt habe werden können. Die Wildkameras hätten aber nie mehr als 30 bis 40 Stück Rehwild erfasst, was mit der im letzten Jahr mehrfach aufgetretenen Wolfsproblematik zusammenhängen könne.

Alle Jäger des Reviers seien darauf eingeschworen worden, heuer besonderen Jagddruck beim weiblichen Rehwild auszuüben. Es bestehe Hoffnung, dass das Wild nach der ungewohnten ruhigen Zeit im Wald (aufgrund der Coronabestimmungen) leichter zu sichten sei.

Die Verpflichtung, einen passenden Bock ziehen lassen zu müssen, weil womöglich erst sechs Geißen geschossen worden seien, erschiene aber nicht zielführend. Dies könne womöglich den Effekt haben, dass Rehböcke, durch die Abschussaktivitäten alarmiert, in den Folgemonaten kaum austreten würden und daher der Abschuss wieder nicht erfüllt werden könne. Daher bitte man um Prüfung und Revidierung der im Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides verfügten Bestimmung.

Am 08.06.2020 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Hegemeister des Hegebezirks X, Herr CC, teilnahm. Der Beschwerdeführer AA blieb der Verhandlung, obwohl nachweislich geladen, unentschuldigt fern.

Im Rahmen seiner Aussage gab der Hegemeister CC zu Protokoll, man könne in der Eigenjagd Z bis zum Ende der Schusszeit am 31.12. des jeweiligen Jagdjahres Rehwild bejagen. Einen Grund bereits im November die Jagd einzustellen, kenne er nicht – es sei denn, der Winter sei so streng, dass eine Jagd nicht mehr möglich sei.

Im Revier der Eigenjagd Z gebe es Verbiss- und auch Fegeschäden. Diese forstlichen Schäden seien, sofern sie nicht durch Schafweide im Herbst passieren würden, auf Rehe zurückzuführen.

Die von der Eigenjagd Z vorgelegte Abschussplanung für das Jagdjahr 2020 habe er bezogen auf das Rehwild absolut realistisch empfunden. Wenn man ausgehend von einer Gesamtzahl von 93 Stück einen Zuwachs von 36 Stück hinzurechne, so ergebe sich eben der Planungsstand von 129 Stück Rehwild. Wenn man hier jetzt die Zuwachsrate wieder minimiere, dann komme man wieder auf denselben Rehwildbestand wie zu Beginn der Planungsperiode.

Er könne sich noch erinnern, dass bei der Jagdjahrvorbesprechung und Planung die Jagdausübungsberechtigten eigentlich mit dem Abschuss zurückgehen hätten wollen. Er habe ihnen dann erklärt, dass das nicht in Frage käme, im Hinblick auf die bereits vorliegenden forstlichen Schäden durch Verbiss und Verfegen durch das Rehwild.

Auch in den Nachbarrevieren würden nicht alle die Abschussquote erfüllen, doch das Eigenjagdrevier Z gehöre eindeutig zu den Schwächeren.

Dass ein allfälliger Aufenthalt eines oder mehrerer Wölfe Einfluss auf die Rehwildpopulation im Revier der EJ Z hat, glaube er eher nicht.

II.      Sachverhalt:

Das Eigenjagdgebiet Z steht im Grundeigentum der Gemeinde Z. Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht an die beiden Beschwerdeführer AA und BB verpachtet, AA wurde zum Jagdleiter bestellt.

In den Jahren 2015 bis 2019 wurden die Abschussquoten lt Abschussplan im Eigenjagdgebiet Z nur ungenügend erfüllt – wurden doch Großteils nur die Hälfte der Abschusszahlen lt. Abschussplan erreicht, sowohl bei den männlichen, als auch bei den weiblichen Tieren.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einholung der Abschusslisten für das Revier EJ Z der letzten fünf Jahre und der Jagdstatistiken des Eigenjagdgebiets Z der letzten fünf Jahre, das E-Mail des AA vom 01.06.2020 samt Anhang (Abschusslisten und Lichtbilder), die Einvernahme des Hegemeisters CC als Zeuge in der am 08.06.2020 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stattfindenden öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie das Telefonat mit DD, pA Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Umwelt, Jagd und Fischerei.

Dass das Eigenjagdgebiet Z im Eigentum der Gemeinde Z steht, diese das Jagdausübungsrecht an AA und BB verpachtet hat und AA als Jagdleiter fungiert, ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.

Die Feststellung hinsichtlich der mangelhaften Erfüllung des Abschussplanes ergibt sich aus den Abschusslisten der letzten fünf Jahre, die zeigen, dass meist lediglich die Hälfte der geplanten Abschüsse erreicht wurde:

2015    Rotwild  Abschussplan: 6 davon erfüllt 4   [Hirsche 2/1]
                  [Tiere 4/3]

         Rehwild  Abschussplan 40  davon erfüllt 21   [Böcke 20/10]
                  [Geißen 20/11]

2016    Rotwild  Abschlussplan 4  davon erfüllt 2   [Hirsche 2/1]
                  [Tiere 2/1]

         Rehwild  Abschlussplan 40  davon erfüllt 24   [Böcke 20/12]

                                                                                          [Geißen 20/12]

2017    Rotwild  Abschussplan 4  davon erfüllt 9   [Hirsche 1/1]

                                                                                          [Tiere 3/8]

         Rehwild  Abschussplan 38  davon erfüllt 24  [Böcke 20/11]

                                                                                          [Geißen 18/13]

2018    Rotwild  Abschusssplan 6  davon erfüllt 4  [Hirsche 3/2]

                                                                                          [Tiere 3/2]

         Rehwild  Abschussplan 37  davon erfüllt 19   [Böcke 19/8]

                                                                                          [Geißen 18/11]

2019    Rotwild  Abschussplan 7  davon erfüllt 4   [Hirsche 3/2]
                  [Tiere 4/2]

         Rehwild  Abschussplan 42  davon erfüllt 20   [Böcke 19/9]

                                                                                          [Geißen 23/11]

Die dem Abschussplan zugrunde gelegte Planungsgrundlage von 22 Stück Rotwild wurde seitens der Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Hinsichtlich des Rehwildes, bei dem im Abschussplan von einer Planungsgrundlage von 129 Stück ausgegangen wurde, brachten die Beschwerdeführer vor, die Aufnahmen der Wildkameras hätten nie mehr als 30 bis 40 Stück Rehwild gezeigt und führten diese angegebene, reduzierte Zahl auf die aufgetretene Wolfsproblematik zurück.

Der Hegemeister des auch das Gebiet der EJ Z betreffenden Hegebezirks X, CC, bezeichnete die dem Abschussplan zugrunde gelegten Zahlen im Rahmen seiner Aussage am 08.06.2020 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingegen als äußerst realistisch. Zur seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Wolfsproblematik gab der Zeuge an, dass er das Auftreten eines Wolfes oder einer Wolfspopulation im betreffenden Gebiet stark anzweifle.

Die Ausführungen des Zeugen und Hegemeisters CC in diesem Zusammenhang stellten sich als glaubwürdig und nachvollziehbar dar. Ein Grund, seine Angaben anzuzweifeln, lag nicht vor.

Das seitens des Erstbeschwerdeführers vorgelegte Lichtbildkonvolut eines Rehwildkadavers ist nicht geeignet, die der Abschussplanung zugrunde gelegten Zahlen infrage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, von welchem Ort diese Aufnahmen stammen und auch der Zeitpunkt der Aufnahmen ist unbekannt. Aufgrund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer der Verhandlung fernblieben, konnten zu den von ihm vorgelegten Lichtbildern auch keine weiteren Daten erhoben werden.

Keinesfalls kann aufgrund der Lichtbilder eines einzigen Rehwildkadavers davon ausgegangen werden, dass sich die gesamte Rehwildpopulation im Eigenjagdgebiet Z aufgrund einer ohnehin fraglichen Wolfsproblematik auf 25 – 30 % des ursprünglichen Bestandes reduziert hat.

IV.      Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020, lauten wie folgt:

„§ 37a

Erstellung des Abschussplanes

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.

(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildbestand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet oder im betreffenden Teil eines Jagdgebietes sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.

(4) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (§ 36a Abs. 1) gegliedert, anzugeben:

    a)   die Anzahl der getätigten Abschüsse sowie der aufgetretenen Stücke von Fallwild im v          orangegangenen Jagdjahr,

    b)   der angenommene Wildbestand unter Berücksichtigung des Wechselwildes,

    c)   der voraussichtliche Zuwachs an Wild,

    d)   die in Aussicht genommene Anzahl der zu tätigenden Abschüsse.

(5) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.

(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.

(7) Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 15. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.

§ 37b

Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.

(2) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

(3) Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken sind unter Bedachtnahme auf die Erfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre festzusetzen.

(5) Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Abs. 4 der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.

(6) Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid

    a)   eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse während des                    Jagdjahres vorschreiben;

    b)   den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den  Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan seines Jagdgebietes hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Diesfalls hat jeder Jagdausübungsberechtigte den Hegemeister unverzüglich von einem entsprechenden Abschuss zu verständigen. Der Hegemeister hat die beteiligten Jagdausübungsberechtigten vom Stand der getätigten Abschüsse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Erlegung aller Wildstücke hat der Hegemeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Ein solcher Bescheid ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(7) Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.

(9) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.

(10) Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Abs. 2 unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.“

V.       Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 37 a Abs 1 TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele des TJG 2004 so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird.

§ 7 leg cit normiert, dass wenn der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt wurden, die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse vorschreiben kann, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.

Der Abschussplan nach § 37 [vgl nunmehr § 37 a] TJG 2004 ist ein PFLICHTABSCHUSSPLAN, dh er muss erfüllt werden und es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar (VwGH 11.12.1996, 94/03/0255).

Wird der im Abschussplan vorgesehene Abschuss von weiblichen Stücken sowie von Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw Rehwildes in einem Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in mehreren Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so hat dies Konsequenzen für die Abschussplanung des folgenden Jagdjahres zur Folge (ErlRV zu LGBl. 64/2015).

§ 37 b Abs 6 lit a TJG 2004 normiert, dass – soweit es zur Erhaltung bzw Herstellung eines nach § 37 a Abs 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist – die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben kann.

Im vorliegenden Fall hat der Blick in die Abschussstatistiken der letzten Jahre zweifellos gezeigt, dass der Abschussplan in den vorangegangenen Jagdjahren im Eigenjagdgebiet Z wiederholt nicht erfüllt wurde. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Jagdbehörde vorgeschriebene Abfolge der Abschüsse war daher erforderlich, um die Erfüllung des Abschussplanes zu sichern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

Nach § 8 AVG sind Parteien Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Der Kreis der Parteien eines Verfahrens ergibt sich aber nicht unmittelbar aus § 8 AVG, sondern stellt dieser darauf ab, ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Damit verweist § 8 AVG auf die Verwaltungsvorschriften: Er knüpft an die darin begründeten materiellen Berechtigungen die Verfahrensrechte der Partei und macht sie derart zu durchsetzbaren Ansprüchen.

Unter „Rechtsanspruch“ verstand der historische Gesetzgeber den Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit, „rechtliches Interesse“ meint das Interesse einer Person, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt und dessen Wahrung daher der Behörde zur Pflicht gemacht wird. Wer weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtlich geschütztes Interesse, sondern nur ein faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Sachentscheidung hat, ist nach § 8 AVG nicht Partei des Verfahrens (vgl VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043).

Entscheidend für die Parteistellung ist, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Partei haben kann. Ob jemand einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat, ist durch Auslegung der Rechtsvorschriften zu klären.

Unter Zugrundelegung des § 8 AVG und Auslegung der das Verfahren zur Festsetzung eines Abschussplanes regelnden Bestimmung des TJG ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß § 11a Abs 1 TJG 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich (vgl Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu § 11; VwGH 24.01.1996, Zl 93/03/0095).

Der Zweitbeschwerdeführer mag zwar Mitpächter des gegenständlichen Jagdrevieres sein, allerdings ist aus diesem Faktum alleine keine Parteistellung ableitbar, sondern es ist vielmehr durch die Bestellung des AA zum Jagdleiter dieser als alleinige Partei im hier anhängigen Verfahren anzusehen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde des BB als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend ist hierzu festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2020, Zl. *** festgesetzten Schussfolge lt. Bescheidspruch ohnehin nur den zum Jagdleiter bestellten Jagdausübungsberechtigten AA trifft.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Abschussplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.23.0830.5

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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