TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/30 LVwG-2020/23/1368-2

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Veröffentlicht am 30.07.2020
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Entscheidungsdatum

30.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2020, Zl ***, mit dem eine Ermahnung bezüglich Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), ausgesprochen wurde

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit der nunmehr angefochtenen Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortliche Person Ihres Betriebes in Z, Adresse 1, zu verantworten, dass

1.   am 20.11.2019, um 08:24 Uhr, im Betrieb „BB“ in X, Adresse 2, vom Lebensmittelaufsichtsorgan CC „Verhackertes“ als amtliche Probe gezogen und der DD GmbH, Lebensmitteluntersuchung W, W, Adresse 3, zur Begutachtung übermittelt wurde. Das nunmehr vorliegende Gutachten sagt aus, dass die eingereichte Probe gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verstoßen hat.
Die Überprüfung der vorliegenden Probe hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hat folgende Mängel:

Es fehlen die Kennzeichnungselemente gemäß

-    Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe e: die Nettofüllmenge

-    Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe g: die Angabe der Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen

Das Kennzeichnungselement gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang X Absatz 1 Buchstabe 2 zweiter Gedankenstrich ist unvollständig. Die Angabe der Mindesthaltbarkeit hat mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende“ zu erfolgen, wenn nur das Monat oder Jahr genannt werden.

2.   am 20.11.2019, um 08:24 Uhr, im Betrieb „BB“ in X, Adresse 2, vom Lebensmittelaufsichtsorgan CC „Wildwurzen“ als amtliche Probe gezogen und der DD GmbH, Lebensmitteluntersuchung W, W, Adresse 3, zur Begutachtung übermittelt wurde. Das ebenfalls vorliegende Gutachten sagt aus, dass die eingereichte probe gegen die Verordnung (EU) 1169/2011 verstoßen hat.

Die Überprüfung der vorliegenden Probe hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hat folgende Mängel:

Es fehlen die Kennzeichnungselemente gemäß

-    Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe e: die Nettofüllmenge

-    Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe d: die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Mengen an Schweinefleisch und Wildfleisch, wobei die Wildart anzuführen ist.

Die Angabe „Nitritpökelsalz“ widerspricht den Vorgaben des Anhang VII Teil C und Teil E. „Nitritpökelsalz“ ist eine Mischung aus der Zutat Speisesalz und dem Zusatzstoff Natriumnitrit, der zur angeführten Klasse „Konservierungsstoffe“ gehört.

Der Zusatzstoff ist mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, gefolgt von seinem spezifischen Namen oder der E-Nummer. Die korrekte Kennzeichnung lautet somit: „….Speisesalz, Konservierungsstoff: Natriumnitrit,…“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin

1.   die Vorschrift des „§ 90 Abs. 3 Ziffer 1 in Verbindung mit § 76 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe e, g und f in Verbindung mit Anhang X Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)“

2.   die Vorschrift des „§ 90 Abs. 3 Ziffer 1 in Verbindung mit § 76 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe e und d in Verbindung mit Anhang VII Teil C und Teil E der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)“

verletzt.

Von der Verhängung einer Strafe wurde jedoch abgesehen und wurde der Beschwerdeführerin stattdessen eine Ermahnung erteilt.

Zudem erging das „Ersuchen“ an die Beschwerdeführerin, bei der DD GmbH die angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt
Euro 336,-- zur Einzahlung zu bringen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Sie bringt darin vor, dass es für sie keinerlei Unterschied mache, ob sie den Betrag in Höhe von Euro 336,-- aufgrund einer nur auf den ersten Blick straflosen Ermahnung der erkennenden Behörde oder aufgrund der darauf aufbauenden Untersuchungskosten der beschäftigten DD GmbH in W zu bezahlen habe und begehrte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schreiben vom 30.06.2020 wurde der gegenständliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

II.      Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠38

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44

Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1.       in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2.       sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.       im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt  wurde oder

4.       sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),
BGBl Nr 52/1991, in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.       die als erwiesen angenommene Tat;

2.       die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.       den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine  Verwaltungsübertretung bildet;

2.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat  oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.       die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner  Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.       die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.       die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung  des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung  durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.“

III.     Erwägungen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0103).

Nach § 44 a Z 1 VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042).

Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin wörtlich vorgeworfen, sie habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliche Person ihres Betriebes in Z zu verantworten, dass das Lebensmittelaufsichtsorgan CC am 20.11.2019, um 08:24 Uhr im Betrieb „BB“ in X „Verhackertes“ (Spruchpunkt 1.) bzw. „Wildwurzen (Spruchpunkt 2.) als Probe gezogen und der DD GmbH zur Begutachtung übermittelt wurde. In Folge wird ausgeführt, dass diese eingereichten Proben Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) aufgewiesen hätten und die Beschwerdeführerin daher gegen § 90 Abs 3 Z 1 iVm § 76 LMSVG iVm Artikel 9 Abs 1
Buchstabe e, g und f iVm Anhang X Abs 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der LMIV (Spruchpunkt 1.) sowie gegen § 90 Abs 3 Ziffer 1 iVm § 76 LMSVG iVm Artikel 9 Abs 1 Buchstabe e und d iVm Anhang VII Teil C und Teil E LMIV (Spruchpunkt 2.) verstoßen habe.

Dieser Spruch entspricht nicht den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG, wird der Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut des Spruchs lediglich die Ziehung der Probe und die Übermittlung zur Begutachtung vorgeworfen. In Folge wird zwar ausgeführt, dass die entnommenen Proben nicht der LMIV entsprachen, eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für diesen Umstand kann aber aus dem so formulierten Spruch nicht abgeleitet werden.

Der Spruch hat somit nicht mit der nach § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – der Beschwerdeführerin als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist.

Eine Korrektur bzw Sanierung des Bescheidspruches ist nur dann zulässig und geboten, wenn nach der Lage des Falles auch eine taugliche, den Eintritt einer Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung, welche sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht, gegeben ist. Innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist hat die belangte Behörde jedoch keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

Dem erkennenden Gericht ist es daher verwehrt, hier eine Änderung des Bescheidspruches vorzunehmen. Schon aufgrund dieser Erwägungen war der die Ermahnung aussprechende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2020, Zl LM-18-2020, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und war spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin entfällt auch deren Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Untersuchung und Begutachtung gemäß § 71 Abs 3 LMSVG.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Spruchfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.23.1368.2

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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