RS Lvwg 2019/9/10 LVwG-AV-793/002-2019, LVwG-AV-793/001-2019, LVwG-AV-796/002-2019, LVwG-AV-796/001-

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

StVO 1960 §89a Abs5

Rechtssatz

Zwischen der Entfernung der verfahrensgegenständlichen Sachen und der nachfolgenden Übernahmsaufforderung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Aufforderung nach § 89a Abs 5 StVO 1960 ist als Akt der Hoheitsverwaltung anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass diese Aufforderung durch Bescheid, dessen Zustellung zu eigenen Handen zu erfolgen hat, vorzunehmen ist (vgl Pürstl, StVO § 89a Rz 120).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrzeug; Entfernung; Übernahmsaufforderung;

Anmerkung

VwGH 11.08.2020, Ra 2019/02/0192-13, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.793.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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