Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
StVO 1960 §89a Abs5Rechtssatz
Zwischen der Entfernung der verfahrensgegenständlichen Sachen und der nachfolgenden Übernahmsaufforderung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Aufforderung nach § 89a Abs 5 StVO 1960 ist als Akt der Hoheitsverwaltung anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass diese Aufforderung durch Bescheid, dessen Zustellung zu eigenen Handen zu erfolgen hat, vorzunehmen ist (vgl Pürstl, StVO § 89a Rz 120).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrzeug; Entfernung; Übernahmsaufforderung;Anmerkung
VwGH 11.08.2020, Ra 2019/02/0192-13, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.793.002.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020