Entscheidungsdatum
17.06.2020Norm
NAG 2005 §2 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Serbien, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Jänner 2020, Zl. ***, womit der am 15. Jänner 2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und A ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 15. Jänner 2019 hat A, geb. ***, StA. Serbien, persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Jänner 2020, Zl. ***, wurde der Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 3 sowie § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass er den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet niedergelassenen Ehegattin B, geb. ***, StA. Serbien, beabsichtige. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass er im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sein werde.
Der beabsichtigte Wohnsitz sei den Angaben im Antrag zufolge ***, ***. Nach dem im Verfahren vorgelegten Mietvertrag sei die Wohnung 40 m² groß, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Bad sowie einem WC. Laut Zentralem Melderegister sei an dieser Adresse neben seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind eine weitere Person mit Nebenwohnsitz gemeldet, sodass die Unterkunft aufgrund der Größe nicht als ortsüblich angesehen werden könne.
Damit werde die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt.
Seine Ehegattin sei bei der Firma C GmbH beschäftigt gewesen. Nach der Geburt des Kindes habe sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gehabt, welcher am 31. Oktober 2019 geendet habe. Aktuell scheine im Versicherungsdatenauszug weder ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld noch eine Beschäftigungsmeldung auf. Wie seine Ehegattin derzeit den Lebensunterhalt bestreite, sei der Behörde nicht bekannt gegeben worden. Eine Zukunftsprognose, ob seine Ehegattin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu seinen Gunsten erfolgen.
Der „Arbeiter-Dienstvertrag“ zwischen ihm und der Firma „D GmbH“ könne nicht berücksichtigt werden, da trotz Aufforderung mit E-Mail vom 4. Dezember 2019 nicht bekannt gegeben worden sei, wie lange die Firma an diesen Vertrag gebunden sei. Außerdem enthalte der Arbeiter-Dienstvertrag nicht alle inhaltlichen Kriterien eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages, da die Sozialversicherung nicht angegeben worden sei.
Damit werde die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.
Laut Mitteilung der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sei er nicht krankenversichert, seine Ehegattin habe nach Ablauf des Kinderbetreuungsgeldes keinen Versicherungsschutz, sodass ihm die Möglichkeit der Mitversicherung bei seiner Ehegattin bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht offen stehe.
Damit werde die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht erfüllt.
Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Ehegattin des Antragstellers über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, das gemeinsame minderjährige Kind, E, verfüge über einen bis 28. Juni 2020 befristeten Aufenthaltstitel.
Er sei bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in seinem Heimatland auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da er dorthin nach Ablauf der visumfreien Zeit zurückgekehrt sei.
Zwar würden durch den Aufenthalt seiner Ehegattin und des minderjährigen Kindes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch würden ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, der Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes wichtige Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellen. Diesbezüglich habe er keine ausreichenden Nachweise für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht.
Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu seinen Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.
Dagegen hat A, vertreten durch B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Aufenthaltstitel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Als Beschwerdegründe wurden materielle und formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Dazu wurde ausgeführt, dass die Wohnung aus zwei Zimmern bestehe, wobei das Kind am *** geboren worden sei und noch kein eigenes Zimmer benötige. Die Person, welche laut Behörde mit Nebenwohnsitz an derselben Adresse gemeldet sei, sei sowohl der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dem Vermieter unbekannt, der Vermieter sei bereits beim Meldeamt gewesen, um diese Person abzumelden. Die Wohnung sei 40 m² groß und erfülle damit den Anspruch einer ortsüblichen Unterkunft für ein Ehepaar und ein Kleinkind.
Bestritten werde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über keinen Krankenversicherungsschutz verfüge. Sie beziehe vielmehr bis zum 16. Mai 2020 Kinderbetreuungsgeld, nach Ablauf der Karenz werde sie wieder ihre vorherige Arbeitsstelle aufnehmen und dementsprechend über ihre Arbeit versichert sein. Damit bestehe auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Mitversicherung.
Zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes wurde vorgebracht, dass monatlich Euro 88,75 an Kreditrückzahlungen zu leisten seien, die monatliche Miete für die Wohnung betrage € 353,--. Bis zum 17. Mai 2020 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in Karenz, das Kinderbetreuungsgeld betrage täglich € 44,75. Damit komme sie monatlich auf ein Einkommen von ca. € 1.342,50.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörde den Arbeitsvorvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma „D GmbH“ nicht berücksichtigt habe, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers ohnehin der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliege und daher ein allfälliges Fehlen der Angabe der Sozialversicherung nicht zur Ungültigkeit eines solchen Vorvertrags führen könne. Aufgrund des aktuellen Arbeitsvorvertrages betrage der vereinbarte Bruttolohn € 2.049,26 (= netto € 1.777,93).
Damit werde die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG erfüllt.
Weiters wurde formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis gebracht habe und kein Parteiengehör gewährt habe. Darüber hinaus sei der gegenständliche Bescheid aufgrund mangelnder Begründung und offenkundige Aktenwidrigkeit mit formeller Rechtswidrigkeit belastet.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Mit am 09. Mai 2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Schreiben hat die Firma D GmbH mitgeteilt, dass aus finanziellen Gründen bedingt durch die Corona-Krise keine weiteren Arbeiter aufgenommen werden und Herr A daher nicht beschäftigt werden könne.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** und des Aktes des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-258-2020 sowie durch Einvernahme der Zeugin B.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren, er ist Staatsangehöriger Serbiens. Seit 26. Dezember 2018 ist er mit B, geb. ***, verheiratet, sie ist ebenfalls Staatsangehörige Serbiens. Am *** wurde der gemeinsame Sohn, E, in *** geboren. B war schon einmal verheiratet, die Ehe wurde am 30. August 2017 geschieden, aus dieser Ehe bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen. B ist in Österreich mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ niedergelassen.
Am 15. Jänner 2019 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt, ein Quotenplatz wurde am 01. Februar 2019 zugeteilt. Sein Reisepass ist bis zum 27. November 2023 gültig.
Die Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers ist mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung im Ausmaß von 40 m², bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Dusche und WC. Der Mietvertrag wurde zwischen B und dem Eigentümer F vom 01. September 2016 bis zum 30. August 2021 abgeschlossen. Der Mietzins beträgt inklusive Betriebskosten monatlich € 353,--. Laut Mietvertrag werden die Stromkosten monatlich mit Euro 22,-- akontiert und zweimal jährlich vom Vermieter abgerechnet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft.
Die Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers ist seit 01. Jänner 2015 bei der Firma C GmbH Vollzeit beschäftigt, wobei sie aufgrund der Geburt ihres Kindes nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschutzes in Karenz war. Seit 18. Mai 2020 arbeitet sie wieder mit 38,5 Stunden bei dieser Firma. Im Mai 2020 hat sie brutto Euro 881,76 erhalten (= netto Euro 748,44). Während sie arbeitet, passt eine Freundin auf ihr Kind auf. Es ist auch beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer sich um das Kind kümmert, bis er eine Arbeit gefunden hat. Zusätzlich ist auch seine Schwiegermutter, die in Serbien lebt, für die Dauer des visumfreien Aufenthaltes nach Österreich gekommen und hat ihre Tochter mit dem Kleinkind unterstützt.
B hat folgende regelmäßige monatliche Aufwendungen:
? € 353,-- für Miete
? € 27,52 für eine private Krankenversicherung für das minderjährige Kind
? € 88,70 an monatlicher Kreditrate für einen Kredit bei der G AG; dieser Kredit wurde am 20. März 2016 mit einer Laufzeit von 121 Monaten aufgenommen. Von diesem Kredit haften noch € 5.017,84 aus.
? € 20,-- für Telefon
? € 15,-- für Internet
Die Beschwerdeführerin hat bisher keinen Anteil an Strom- bzw. Heizungskosten für die gegenständliche Wohnung in ***, *** zu leisten gehabt. Bei dieser Wohnmöglichkeit handelt es sich um ein Haus im Eigentum des Vermieters, wobei noch zwei weitere Wohnungen vermietet sind. Das Haus wird zentral beheizt.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin haben etwaige Unterhaltsverpflichtungen oder müssen Alimentationszahlungen leisten.
B hat einen Bausparvertrag abgeschlossen, wo sie monatlich € 20,-- einzahlt. Am 10. Mai 2020 hat ihr Guthaben € 1.294,13 betragen.
Auf einem auf ihren Namen lautenden Konto hat sie am 10. Mai 2020 ein Guthaben in Höhe von € 4.178,23 gehabt. Dieses Guthaben hat sie im Laufe der Jahre angespart, insbesondere durch die Auszahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsremuneration bzw. auch durch das Kinderbetreuungsgeld.
Der nunmehrige Beschwerdeführer kann als Ehemann bei seiner Frau in der Gebietskrankenkasse mitversichert sein, der Beitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage der Versicherten. Ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen im Jahr 2019 in Höhe von ca. € 1.900,-- im Jänner und Februar 2019, dem Wochengeld und dem Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 44,75 täglich ab 14. Juli 2019 ergibt dies unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein Bruttojahresbezug in Höhe von ca. € 21.700,-- woraus sich eine monatliche Prämie für die Mitversicherung des Beschwerdeführers in Höhe von ca. € 61,-- ergibt.
Insgesamt belaufen sich somit die regelmäßigen monatlichen Ausgaben auf € 585,22.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wird bei der Firma D GmbH aufgrund der Corona-Krise nicht beschäftigt werden können.
Am 16. November 2018 hat er die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden.
Er ist unbescholten.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet nicht öffentlichen Interessen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden bereits Lohnzettel betreffend die Beschäftigung der Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der C GmbH sowie der Dienstvertrag vom 15. Dezember 2013 vorgelegt. Demnach hat im Jahr 2018 ihr Lohn monatlich € 1.845,-- brutto (= netto € 1.412,47) betragen. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde schließlich ein aktueller Lohnzettel vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin für die Beschäftigung ab 18. Mai 2020 einen Lohn in Höhe von € 881,76 brutto (= netto € 748,44) erhalten hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, wie sie Kind und Arbeit vereinbaren kann, indem derzeit eine Freundin auf ihren Sohn aufpasst und nach Erteilung des Aufenthaltstitels auch der Beschwerdeführer sich um das Kind kümmern wird, bis er eine Arbeit gefunden hat.
In der mündlichen Verhandlung wurde Einsicht in die Kontoübersicht am Display des Smartphones der Ehefrau des Beschwerdeführers genommen, worauf die Feststellungen zur Höhe des Guthabens auf ihrem Konto bzw. auf dem Bausparkonto beruhen. Dass sie einen sparsamen Lebensstil hat und im Laufe der Jahre Geld ansparen konnte, hat sie glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt.
Im Akt liegt auch der Mietvertrag der Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers mit F inne, worauf die Feststellungen zur Größe der gegenständlichen Wohnung sowie zur Höhe des Mietzinses inklusive Betriebskosten und dem Beginn des Mietverhältnisses beruhen. In der mündlichen Verhandlung hat die Ehefrau des Beschwerdeführers glaubhaft dargelegt, dass mit dem Mietzins inklusive Betriebskosten alle Zahlungen für die gegenständliche Wohnung gedeckt seien, insbesondere habe sie noch nie Strom- oder Heizkosten zahlen müssen, da es sich um ein großes Haus im Besitz von F handle, der noch zwei weitere Wohnungen vermiete. Wenn er heize, dann könne auch sie heizen, sie habe darauf keinen Einfluss, müsse aber auch nichts extra zahlen. Im Verfahren hat sie auch dargelegt, dass sie derzeit alleine mit ihrem Kind in der gegenständlichen Wohnung wohne, bei H handle es sich um einen früheren Mieter, der aber vor vier Jahren ausgezogen sei und nun mit seiner Familie in *** wohne. Diesbezüglich war der Beschwerde auch eine Bestätigung des Vermieters vom 5. Februar 2020 angeschlossen. Dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handelt, wurde von der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 bestätigt.
Die Höhe der Aufwendungen für Telefon- und Internetkosten beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, die Höhe der monatlichen Kreditrate geht aus dem im Verfahren vorgelegten Kontoauszug ebenso hervor, wie die Höhe der monatlichen Prämie für die private Krankenversicherung für das minderjährige Kind.
Die Feststellungen betreffend die Hochzeit des nunmehrigen Beschwerdeführers mit B beruht auf der Heiratsurkunde vom 26. Dezember 2018 im vorgelegten Verwaltungsakt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im Verfahren einen Arbeits-Dienstvertrag mit der D GmbH vorgelegt. Mit am 9. Mai 2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Schreiben hat die Firma D GmbH mitgeteilt, dass aus finanziellen Gründen, bedingt durch die Corona-Krise, keine weiteren Arbeiter aufgenommen werden und Herr A daher nicht beschäftigt werden könne, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.
Im vorgelegten Verwaltungsakt ist schließlich das Zertifikat über die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 vom 16. November 2018 enthalten. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus dem der Behörde vorgelegten Bescheinigung des Innenministeriums der Republik Serbien vom 12. Dezember 2018.
Dass der Beschwerdeführer oder seine Ehegattin etwaige Unterhaltsverpflichtungen haben oder Alimentationszahlungen leisten müssen, ist nicht im Verfahren hervorgekommen, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.
Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreiten würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.“
§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“
§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
…“
§ 46 Abs. 1 NAG lautet:
„(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.
§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2020:
1.472 €) 1 120,00 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen (Anm.: für 2020: 966,65 €) 882,78 €,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 355,54 €) 274,76 €,
falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 533,85 €) 412,54 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 631,80 €) 488,24 €,
falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2020: 149,15 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.“
§ 20 Abs. 1 NAG lautet:
„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“
§ 21a NAG lautet auszugsweise:
„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
…“
Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zusammenführende gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Sie ist auch als Staatsangehörige Serbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehemann Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.
Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung im Ausmaß von 40 m² mit zwei Zimmern, Küche, Bad und WC. Der Mietvertrag wurde am 1. September 2016 bis zum 30. August 2021 abgeschlossen, die Wohnung wird derzeit ausschließlich von der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren einjährigem Kind bewohnt, sie ist somit als ausreichend groß für ein Ehepaar mit einem Kleinkind anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.
Der Beschwerdeführer kann bei seiner Ehefrau in der Krankenversicherung mitversichert sein, womit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG gegeben ist.
Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden.
Sodann war zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vorliegt.
Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben, für das Kalenderjahr 2020 € 1.472,-- der für ein minderjähriges Kind € 149,15.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers monatliche regelmäßige Aufwendungen in Höhe von € 585,22 hat (€ 353,-- Miete, € 27,52 private Krankenversicherung, € 88,70 Kreditrate ca. € 61,-- für die Mitversicherung des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Gebietskrankenkasse, ca. € 20,-- Telefon, € 15,-- Internet, € 20,-- Bausparvertrag).
Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in Höhe von € 299,95 für das Jahr 2020 ergibt dies einen Betrag in Höhe von € 1.906,42 (1.472 + 149,15 + 585,22 - 299,95), welcher durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen ist, damit sein Aufenthalt nicht zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führt.
Die Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers ist seit 1. Jänner 2015 bei der C GmbH Vollzeit beschäftigt, wobei sie nach der Geburt ihres Sohnes in Karenz war und mit 18. Mai 2020 wieder zu arbeiten begonnen hat. Da sie bereits seit vielen Jahren bei dieser Firma beschäftigt ist und das Dienstverhältnis auch nach dem Mutterschutz wieder aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass sie während des Prognosezeitraums weiterhin bei dieser Firma beschäftigt sein wird. Im Jahr 2018 hat ihr Bruttolohn € 1.845,80 betragen, nunmehr beläuft sich ihr Lohn auf ca. € 1.900,--. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ergibt dies gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen einen monatlichen Nettolohn in Höhe von € 1.694,45, unter Berücksichtigung des Familienbonus plus € 1.819,45.
Unter Berücksichtigung ihres Guthabens in Höhe von ca. € 4.000,-- auf ihrem Konto (= € 333,33 monatlich) wird damit der Richtsatz nach § 293 ASVG für den Prognosezeitraum jedenfalls erreicht, wobei zusätzlich noch ein Bausparvertrag vorhanden wäre, der allenfalls vorzeitig gekündigt werden könnte. Damit ist jedenfalls ein ausreichendes Einkommen für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gegeben, sodass ausgeschlossen werden kann, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein wird, und zwar auch dann, wenn doch entsprechend dem Mietvertrag monatlich € 22,-- an Stromkosten zu leisten sein sollten.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das erforderliche Mindesteinkommen für die Dauer des Aufenthaltstitels gegeben ist und somit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden durch Vorlage des ÖSD Zertifikats A1 zudem entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen, sodass auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG gegeben ist.
Damit werden vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.
Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienangehöriger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.258.001.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020