Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 64 iVm § 66 NÖ JagdG ist der Jagdaufseher berechtigt bzw verpflichtet, Personen die verdächtig sind jagdrechtlichen Vorschriften zuwider zu handeln, anzuhalten und ihre Person festzustellen. […] Ein „sich in den Weg stellen“ eines Verwaltungsorgans ist – als minimalster Eingriff – angemessen und stellt keinen Akt einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Mountainbike; Fahrverbot; Jagdaufsichtsorgan;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.27.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2020