RS Lvwg 2020/7/6 LVwG-M-27/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
JagdG NÖ 1974 §64
JagdG NÖ 1974 §66

Rechtssatz

Gemäß § 64 iVm § 66 NÖ JagdG ist der Jagdaufseher berechtigt bzw verpflichtet, Personen die verdächtig sind jagdrechtlichen Vorschriften zuwider zu handeln, anzuhalten und ihre Person festzustellen. […] Ein „sich in den Weg stellen“ eines Verwaltungsorgans ist – als minimalster Eingriff – angemessen und stellt keinen Akt einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Mountainbike; Fahrverbot; Jagdaufsichtsorgan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.27.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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