RS Lvwg 2020/7/6 LVwG-M-27/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
JagdG NÖ 1974 §64
JagdG NÖ 1974 §66

Rechtssatz

Zentrales Merkmal eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Mountainbike; Fahrverbot; Jagdaufsichtsorgan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.27.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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