Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Zentrales Merkmal eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Mountainbike; Fahrverbot; Jagdaufsichtsorgan;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.27.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2020