Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den behördlichen Jagdaufseher B, zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, am 30. Juli 2019 in ***, zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Gang des Verfahrens:
Mit Eingabe vom 04.09.2019, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 06.09.2019, brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein, welche er auszugsweise wie folgt begründete (Hervorhebungen und Fettdruck im Original):
„(…)
2. Sachverhalt
Ich fuhr mit meinem Mountainbike am 30.07.2019 gegen 18:30 Uhr auf einer Schotterstraße in ***, ***, gemeinsam mit meinem Sportkollegen C.
Zugegebenermaßen haben wir dabei Fahrverbotsschilder missachtet.
Plötzlich fuhr hinter mir ein Geländefahrzeug ohne behördliches Kennzeichen auf meine Höhe auf und drängte mich gegen die Böschung, so dass ich genötigt wurde, stark zu bremsen und anzuhalten. Herr B stieg in Bundesheerbekleidung aus dem Auto aus und hielt mich sofort fest. Er schilderte sinngemäß, dass es sich um eine Privatstraße handle und Radfahren hier verboten sei. Er gab sich zudem als behördlich beeidetes Jagd- und Forstaufsichtsorgan aus und meinte er sei für das Gebiet zuständig. Er forderte mich auf mich auszuweisen.
Ich konnte dem nicht nachkommen, da ich keinen Ausweis mithatte. Er selbst konnte sich auch nicht ausweisen. Wir diskutierten länger und er hielt dabei immer wieder mich oder mein Rad fest. Seine weibliche Begleitung fotografierte mich dabei immer wieder. Ich trug ein Radtrikot, auf dem neben meinem Teamnamen samt E-Mailadresse auch mein Name abgedruckt ist.
Herr B ließ mich schließlich weiterfahren um meinen Freund C nachzukommen. Ich fuhr weiter und Herr B fuhr mit seinem Auto hinter mir nach. Nach einiger Zeit wurde er ungeduldig und er drängte mich wieder mit dem Auto ab, weshalb ich neuerlich genötigt wurde, anzuhalten. Er war wütend, da wir Herrn C nicht einholten. Er gab nochmals bekannt, dass er ein behördliches Organ sei. Ich bezweifelte dies, da er aus meiner Sicht nicht wie eine Amtsperson auftrat. Ich riss mich von B los und fuhr davon. Als ich auf C stieß, beschlossen wir sofort das Jagdgebiet zu verlassen und umzukehren.
Auf dem Rückweg kam uns B wieder mit dem Auto entgegen. Wir fuhren bergab mit hoher Geschwindigkeit, als B plötzlich unmittelbar vor uns das Auto querstellte. C konnte mit großer Mühe noch gerade am Auto vorbeifahren.
Ich musste stark abbremsen, kam gar nicht wirklich zum Stillstand und wollte auch vorbeifahren. Herr B stellte sich jedoch in den Weg und riss mich vom Rad, so dass ich stürzte. Ich war kurz benommen, verspürte enorme Schmerzen im Rücken und wollte die Rettung rufen, hatte aber keinen Handyempfang. Ich forderte B auf die Rettung zu rufen. Er sagte ich sei nicht verletzt, sondern ich hätte ihm den Finger gebrochen.
Ich war zu diesem Zeitpunkt durch den Sturz in einem Ausnahmezustand, jedoch kann ich mich noch erinnern, dass er bei der Amtshandlung eine Art Marke zeugte, sinngemäß sagte, er führe jetzt eine Amtshandlung durch und seine weibliche Begleitung anwies zu filmen.
Ich war benommen vom Sturz und wollte einfach nur weg. Ich ging zum nächsten Bauernhof, da mein Rad nicht mehr fahrtüchtig war. Dort wurde mir schließlich geholfen und B holte mich mit dem Auto ab.
Herr B gab bei der Zeugeneinvernahme am Bezirkspolizeikommando Lilienfeld an, dass er behördlicher Jagdaufseher ist.
Beweise:
Beilage 1: Zeugenvernehmung von B vom 30.07.2019
Beilage 2: Beschuldigtenvernehmung von A vom 09.08.2019
Beilage 3: Zeugenvernehmung von C
Zeugeneinvernahme C, ***, ***
Parteieneinvernahme
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Herr B ist behördlicher Jagdaufseher nach dem NÖ Jagdgesetz 1974. In § 64 sind die Kompetenzen eines Jagdaufsehers geregelt. Kompetenzen sind etwa die Identitätsfeststellung von Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind, sowie die Beschlagnahme der erlegten Tiere und auch von Waffen. Er ist somit in seiner Organfunktion abstrakt befugt einen AuvBZ zu setzen.
Herr B hat mehrmals angegeben, dass er ein behördliches Organ ist und auch als behördliches Organ handelt.
Bei seinen Handlungen, die er gesetzt hat (mehrmaliges Abdrängen mit seinem Fahrzeug, Festhalten, Querstellen des Autos, in den Weg stellen und vom Rad reißen offenbar mit dem Zweck eine Identitätsfeststellung bzw. Verhinderung per Fortsetzung einer behaupteten Verwaltungsübertretung mit Zwang durchzusetzen) handelt es sich nach der Rechtsprechung zweifelsfrei um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- bzw. Zwangsgewalt.
Die Vorfälle ereigneten sich am 30.07.2019, weshalb die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
Die Vorfälle ereigneten sich im Bezirk Lilienfeld, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich örtlich zuständig ist.
4. Beschwerdegründe
Im Konkreten waren die von Herrn B gesetzten AuvBZ rechtswidrig und es wurde dadurch u.a. mein Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt:
Das Befahren einer Forststraße stellt keine Übertretung nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz dar, sondern allenfalls eine nach dem Forstgesetz. Die Befugnisse einer allfälligen Fortsetzung dieser Verwaltungsübertretung zu unterbinden bzw. eine Identitätsfeststellung durchzuführen sind daher nach dem Forstgesetz zu beurteilen. Befugnisse nach dem Forstgesetz kommen, abgesehen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nur einem Forstaufsichtsorgan zu.
Herr B ist ein Jagdaufsichtsorgan und kein Forstaufsichtsorgan. Er hatte daher im vorliegenden Fall keine gesetzliche Legitimation, für eine Identitätsfeststellung bzw. die von ihm gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Abgesehen von der mangelnden gesetzlichen Legitimation waren die Eingriffe von Herrn B keinesfalls verhältnismäßig. Ich wurde nämlich bereits beim ersten Eintreffen fotografiert, weshalb Herr B mit den Fotos als Beweismittel (auf dem Trikot steht mein Name) eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erstatten hätte können.
5. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die
Anträge,
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie
3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der mit entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
(…)“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde und räumte dieser insbesondere eine Frist zur Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 29.10.2019 und 31.10.2019 übermittelte die belangte Behörde ihre Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde samt acht Beilagen. In ihrer Stellungnahme vom 29.10.2019 führte die belangte Behörde auszugsweise aus wie folgt (Hervorhebungen, Fettdruck und Unterstreichungen im Original):
„(…)
1. Antrag auf Abweisung der Maßnahmenbeschwerde
Behördliche Feststellungen:
In den letzten Jahren kam es im Bezirk Lilienfeld immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Mountainbikern und Grundstückseigentümern, bzw. der Jägerschaft.
Insbesondere eine Unterlassungsklage im Jahr 2013 gegen vier Mountainbiker auf dem *** löste einen Konflikt aus. Eine Online-Initiative gegen die Bestrafung von vier Mountainbikern wurde von mehr als 8000 Personen unterstützt.
In weiterer Folge wurde eine Mountainbikestrecke auf dem *** unter Einhaltung von Regelungen freigegeben.
Herrn A, der in *** wohnhaft ist, sollte somit bewusst sein, dass er nur offizielle Mountainbikewege befahren darf. Auch aufgrund mehrerer bei der gegenständlichen Forststraße angebrachten Fahrverbotstafeln samt Zusatztafel – „gilt auch für Radfahrer“ musste Herr A wissen, dass das Radfahren im Eigenjagdgebiet *** „***“ (***) nicht zulässig ist.
Die Jagdgebietsfeststellung für das Eigenjagdgebiet von Herrn B, *** „***“ (***), erfolgte zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Juni 2017, Zl. ***. Da Herr B dieses Eigenjagdgebiet nicht verpachtet hat, stehen ihm als Jagdausübungsberechtigten Grundstücksflächen im Gesamtausmaß von 323,0606 ha zur Bejagung zur Verfügung.
Herr B absolvierte im Mai 2018 die Jagdaufseherprüfung und wurde am 19. Juli 2018 zum Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet *** „***“ (***) bestellt und beeidigt. Den Kurs des NÖ Jagdverbandes für die Jagdaufseherprüfung besuchte er kurz zuvor. Als Jagdaufseher verfügt er als Landeskulturwache über eine Plakette (Plakettennummer ***) und einen Dienstausweis (Dienstausweisnummer ***), ausgefolgt bzw. ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld.
Rechtliche Ausführungen:
Gemäß § 64 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖJG 1974) sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe unter anderem verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis Personen, die jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten und ihre Person festzustellen.
Gemäß § 71 NÖJG 1974 sind Jagdaufseher in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wache anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt.
Gemäß § 97 Abs. 1 NÖJG 1974 ist jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 7 – verboten.
Gemäß § 135 Abs. 1 Z. 8 NÖJG 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 NÖJG verpflichtete Person nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung, dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Gemäß § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖJG 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
Der Jagdaufseher hat daher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Aufgabe die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Wildes zu überwachen. Jagdaufseher sind verpflichtet bei Übertretungen von Vorschriften des Jagdgesetzes Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten. Weiters sind Jagdaufseher verpflichtet, Personen, die gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen anzuhalten und ihre Person festzustellen.
Entsprechend der Judikatur des OGH (1Ob159/00i; 6Ob56/08s; 9Ob15/11p) ist es für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang, ob das Wild durch eine bestimmte Radtour konkret beunruhigt wurde, maßgebend ist nur, ob dem Radfahren im Jagdrevier an sich die Eignung innewohnt, das Wild zu stören und somit auch den Jagdbetrieb nach seinem zuvor erläuterten umfassenden Verständnis beeinträchtigen zu können, ist doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt.
Beweisvorbringen:
Zur Überprüfung, ob eine Übertretung nach dem NÖJG 1974 vorliegt, wurde überdies von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ein jagdfachliches Gutachten mit dem Beweisthema „Ist im konkreten Fall anzunehmen, dass es durch das Mountainbiken des Herrn A und des Herrn C im Eigenjagdgebiet *** Ende Juli um 18:45 zu einer Beunruhigung des Wildes im Sinne des § 97 Abs. 1 NÖJG 1974 gekommen ist“ in Auftrag gegeben.
Im Gutachten vom 28. Oktober 2019 stellte der jagdfachliche Sachverständige (siehe Beilage) fest, dass das Mountainbiken von Herrn A und Herrn C im Eigenjagdgebiet *** Ende Juli um 18:45 Uhr geeignet war das Wild zu beunruhigen.
Da das Mountainbiken im Eigenjagdgebiet *** am 30. Juli 2019 um 18:45 Uhr zu einer Beunruhigung des Wildes und somit zu einer Übertretung des NÖJG 1974 geführt hat, war Herr B als Jagdaufseher berechtigt und gleichzeitig verpflichtet, Herrn A anzuhalten um seine Person festzustellen. Der Beschwerdeführer war Herrn B nicht bekannt. Der Angabe des Beschwerdeführers, dass, wie behauptet, seine Identität auf dem Radtrikot erkennbar war, ist entgegenzuhalten, dass der Name auf den von der Begleiterin des Herrn B erstellten Fotos nicht ersichtlich war (siehe Beilage). Selbst wenn der Name ersichtlich gewesen wäre, hätte Herr B nicht gesichert darauf vertrauen können, dass sich der Name auf dem Radtrikot mit der Identität des Beschwerdeführers deckt.
Unabhängig davon, scheint die Anführung eines Namens auf einem Radtrikot rechtlich als nicht geeignet, die Identität einer Person im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen mit Sicherheit festzustellen.
Die Aussage des Herrn B in der Zeugenvernehmung der Exekutive wird vollinhaltlich von seiner Begleiterin Frau D bestätigt. Dem gegenüber hat Herr A keinen geeigneten Zeugen namhaft gemacht.
Herr B erstattete noch am selben Tag des Vorfalles, nach einer Behandlung im Krankenhaus ***, bei der Polizeiinspektion *** Anzeige, während Herr A den Vorfall nicht anzeigte und erst durch die Polizei ausgeforscht werden musste. Erst nach der Vernehmung durch die Polizei brachte er eine Gegendarstellung und Maßnahmenbeschwerde ein.
Entgegen der Aussage des Herrn A erklärte Herr E als Zeuge in der Vernehmung vom 24. August 2019, dass Herr A auf die Frage, ob er Hilfe brauche angegeben hat, dass ihm nichts fehle und er nur einen Platten im Vorderreifen habe.
Weiters gab Herr E an, dass er keine sichtbaren Verletzungen bei Herrn A wahrnehmen konnte.
Von der Staatsanwaltschaft *** wurde das Verfahren gegen Herrn B wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 Abs. 1 StGB sowie des Verdachts der Körperverletzung § 83 StGB zum Nachteil von Herrn A gemäß § 190 Z 2 StPO mittlerweile eingestellt (siehe Beilage). In der Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass
1. nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Darstellung des Herrn A, wonach er von Herrn B vom Rad gerissen worden sei, sodass er zu Boden stürzte und zunächst benommen liegengeblieben sei, nicht bestätigt werden kann
2. und dass Herr B als Jagdaufseher gem. § 66 NÖJG 1974 zur Vornahme einer Identitätsfeststellung befugt war, sodass sein Verhalten keinen Missbrauch der Amtsgewalt begründet.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung des eingeholten jagdfachlichen Gutachtens kommt die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu folgendem Ergebnis:
Die Amtshandlung des Herrn B als Jagdaufsichtsorgan und die mit ihr verbundenen Eingriffe in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers waren rechtens und gesetzeskonform und beschränkten sich auf das notwendige Maß, um die gesetzlichen Aufgaben (Anhaltung und Personenfeststellung gem. § 64 NÖJG 1974) des Wachorganes zu erfüllen.
Die Behörde stellt daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die beanstandeten Eingriffe in subjektive Rechte des Beschwerdeführers gesetzlich legitimiert und damit gerechtfertigt waren.
2. Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gem. § 35 VwGVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung
Von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wird beantragt dem Beschwerdeführer die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand sowie gegebenenfalls Verhandlungsaufwand zuzuerkennen.
(…)“
Die Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2019 und 31.10.2019 wurden dem Beschwerdeführer jeweils samt Beilagen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Binnen der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gewährten Stellungnahmefrist äußerte sich der Beschwerdeführer auszugsweise wie folgt:
„(…)
B habe im Mai 2018 die Jagdaufseherprüfung und kurz davor einen Kurs des NÖ Jagdverbandes absolviert. Laut Homepage des NÖ Jagdverbandes dauert ein Kurs zwei Monate und findet an zwei Abenden pro Woche statt. Laut BH Lilienfeld reicht diese Ausbildung aus, damit Jagdaufseher Zwangsmaßnahmen im Namen der Behörde gegen die Bevölkerung durchsetzen können. Im Vergleich dazu weise ich darauf hin, dass ein Polizeischüler eine Identitätsfeststellung grundsätzlich frühestens erst nach einer umfangreichen Ausbildung von einem Jahr selbst durchführen darf. Dies jedoch nicht unter Zwang und nur unter Aufsicht eines Kollegen.
Gemäß § 71 NÖJG sind Jagdaufseher in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wache anzusehen und genießen den Schutz, den das Strafgesetzbuch den Beamten einräumt. Herr B hatte bei den ersten beiden Anhaltungen jedenfalls kein Dienstabzeichen bei sich. Er hat mich in Bundesheerbekleidung angehalten und gab sich unter anderem auch als Rechtsanwalt aus. Auf Grund des Auftretens des Herrn B konnte ich zunächst keinesfalls annehmen, dass es sich um eine Amtsperson handelt. Erst als er mich bei der dritten Anhaltung mit Gewalt vom Rad riss bemerkte ich, dass er eine Art Marke zeigte.
Die BH Lilienfeld argumentiert, dass ich gem. § 97 Abs. 1 NÖJG iVm
§ 135 Abs. 1 Z 31 NÖJG eine Verwaltungsübertretung begangen hätte und deswegen Herr B dem Grunde nach berechtigt gewesen sei eine Identitätsfeststellung mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.
Die BH Lilienfeld verkennt, dass das Forstgesetz 1975 die Benützung des Waldes und der Forststraßen ausdrücklich in § 33 regelt. Befahren ist mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. des Straßen-Erhalters erlaubt und dies ohne Hinweis auf jagdrechtliche Bestimmungen. Für Übertretung [sic!] sind auch explizit Verwaltungsstrafen vorgesehen. Gemäß Abs. 6 darf die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 (Abs. 3 regelt unter anderem das Befahren des Waldes) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden. Diese um ein Jahr ältere Bestimmung als das NÖJG ist somit eindeutig als lex specialis zu sehen und verbleibt dem NÖJG kein Anwendungsbereich.
Auch die weiteren rechtlichen Ausführungen der BH Lilienfeld sind nicht nachvollziehbar. Es wird auf zivilrechtliche Judikatur verwiesen, wo unterem [sic!] fraglich war, ob Jäger Unterlassungsansprüche gegen Dritte durchsetzen können. Für einen Unterlassungsanspruch ist es schon denkbar, dass eine potentielle Beeinträchtigung reicht. Die BH Lilienfeld verkennt jedoch, dass im Verwaltungsstrafrecht im Gegensatz zur zivilrechtlichen Rechtsauslegung die teleologische Interpretation und Analogie keinen Platz hat und ein [sic!] Verwaltungshandlung jedenfalls im Gesetz Deckung finden muss:
Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Legalitätsprinzip). Der spezifische rechtsstaatliche Gehalt besteht im Legalitätsprinzip darin, dass das Handeln der Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar sein muss. Art 18 B-VG impliziert auch die Verpflichtung des Gesetzgebers, das Handeln der Verwaltung inhaltlich hinreichend zu determinieren (Bestimmtheitsgebot für Gesetze). Der Verfassungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung auch vom sogenannten differenzierten Legalitätsprinzip: Im (Verwaltungs-)Strafrecht verlangt der VfGH eine viel weitergehende gesetzliche Vorbestimmung als etwa im Wirtschaftsrecht oder im Privatrecht.
Besondere [sic!] heikel sind Normen, die regelmäßig Grundrechtseingriffe bewirken. Ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art 5 EMRK und BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) liegt immer dann vor, wenn Amtsorgane im Zuge einer Amtshandlung intentional und unter Anwendung physischen Zwanges persönliche Ortsveränderungen überhaupt verhindern oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, einschränken (VfSlg 15.465/1999).
Die BH Lilienfeld beruft sich auf die Blankett-Strafbestimmung des
§ 135 Abs. 1 Z 31 NÖJG. Der auch angeführte § 135 Abs. 1 Z 8 NÖJG kann nur relevant sein, wenn zuvor eine Strafbarkeit nach § 135 Abs. 1 Z 31 NÖJG zu bejahen ist, da ansonsten auch keine Befugnis nach § 64 Abs. 2 Z 1 NÖJG besteht.
Eine Blankostrafbestimmung wie § 135 Abs. 1 Z 31 NÖJG ist anhand den obigen Ausführungen verfassungsrechtlich mehr als bedenklich. Aus meiner Sicht ist diese Bestimmung verfassungswidrig, da sie unter anderem gegen das Bestimmtheitsgebot und auch gegen das Legalitätsprinzip verstößt. Dies insbesondere in Kombination mit der Bestimmung des § 97 Abs. 1 NÖJG 1974, die seitens der BH Lilienfeld versucht wird, teleologisch zu interpretieren. Es wird argumentiert, dass schon eine abstrakte Möglichkeit der Beunruhigung von Wild reicht. Dem ist klar zu widersprechen. Eine Vorhersehbarkeit für die Bürger ist, wie verfassungsrechtlich geboten, ansonsten nicht einmal annähernd möglich.
Auch der § 64 Abs. 2 NÖJG ist hinsichtlich des Bestimmtheitsgebotes verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Vergleicht man diese Bestimmung etwa mit dem § 34b VStG fehlt jedweder zeitliche Konnex zur Tat. Diese Bestimmung sieht wie folgt vor: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.“
Zu § 97 Abs. 1 halte ich noch fest: Ich bin nur auf der Forststraße gefahren. Mit Errichtung einer Forststraße allein nimmt man schon Verkehr in Kauf. Die Forststraße dient der forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere der Holzbringung. Nach § 33 Abs. 4 ForstG hat zudem noch der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden. An anderen Stellen sind weitere Nutzungsrechte geregelt wie etwa des Forstaufsichtsorgans. Auch hier zeigt sich wieder, dass das Befahren der Forststraße das Forstgesetz und nicht das Jagdgesetz regelt. Es wird somit schon allein durch die Errichtung von Forststraßen eine mögliche Beunruhigung von Wild im [sic!] Kauf genommen. Zweifelsfrei haben nach vernünftigem Menschenverstand normale Radfahrer weniger schädlichen Einfluss auf das Wild, als der motorisierte Verkehr.
Legt man den § 97 Abs. 1 auf der von der BH gewünschten Art aus, so kann man genauso argumentieren, dass einfache Wanderer oder „Fangen-spielende“ Kinder gegen das Jagdgesetz verstoßen, insbesondere etwa, wenn sie etwas lauter sind. Solch eine Willkür kann nicht verfassungskonform sein.
Macht das die Runde unter den Jägern, können sie den zweimonatigen Abendkurs machen, die Prüfung ablegen, eine abstrakte Beeinträchtigung des Wildes behaupten und dann in Wildwest-Manier Zwangsmaßnahmen im Namen des Gesetzes gegen Radfahrer, Wanderer und wer ihnen noch so begegnet durchsetzen.
Dies führt zum nächsten Punkt: Im Jagdgesetz ist zwar die Identitätsfeststellung geregelt. Nicht geregelt ist jedoch, dass diese mit Zwang durchgesetzt werden kann.
Aus all den Gründen bestand schon keine rechtliche Grundlage für das Vorgehen des Herrn B. Unter der irrigen Annahme, dass es diese doch hab, war das Vorgehen aber jedenfalls auch unverhältnismäßig.
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz zu sehen. Er ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er im zu Rechtseingriffen ermächtigenden Gesetz tatbestandsmäßig nicht explizit angeführt ist.
Die Maßnahme muss demnach geeignet sein, zum Ziel zu führen (Feststellung der Identität um eine Anzeige bei der Strafbehörde einbringen zu können). Die Maßnahme muss zum Ziel führen, also zur Zielerreichung geeignet sein und unter den geeigneten Maßnahmen oder Zwangsmitteln ist jenes zu wählen, das den gelindesten Eingriff bewirkt.
Im sicherheitspolizeilichen Kontext umfasst der der [sic!] Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch eine allgemeine Güterabwägung, die auch zum Absehen von der Zielerreichung selbst führen kann (Opportunitätsprinzip).
Bereits beim ersten Aufeinander-Treffen – dass [sic!] seitens Herrn B durch sein Abdrängen mit seinem Auto erzwungen wurde – teilte ich ihm mit, dass ich keinen Ausweis mithabe. Unbestritten kam es zu einer längeren Diskussion, wo Herr B unter anderem angab, dass er Jagdaufseher und auch Rechtsanwalt sei. Herr B gab zu dieser Diskussion in seiner Aussage auch wie folgt an: „Zu dieser Zeit fotografierte meine Beifahrerin den Mountainbiker mit ihrem Handy“. Auf dem Trikot waren mein Name und der Name meines Radteams sowie lokale Sponsoren angeführt. Ich habe [sic!] Wie sich später herausstellte, konnte mein Name mit Hilfe des Fotos umgehend festgestellt werden.
Somit wäre eine allenfalls zulässige Identitätsfeststellung zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen gewesen. Demnach war die zweite erzwungene Anhaltung seitens Herrn B jedenfalls bereits rechtswidrig.
Nachdem ich von Herrn B aufgefordert wurde umzukehren und durch sein Auftreten bereits stark eingeschüchtert war, habe ich meinen Rad-Kollegen C eingeholt. Wir beschlossen der Aufforderung von Herrn B Folge zu leisten und kehrten um. Da wir uns schließlich nicht in Luft auflösen konnten, fuhren wir dieselbe Strecke zurück.
Herr B kam uns entgegen und gab dazu selbst wie folgt an: „Auf halben Weg kamen uns beide Radfahrer entgegen, worauf ich mein Fahrzeug quer zur Fahrtrichtung stellte. Wir stiegen beide aus, der andere Radfahrer fuhr schnell an uns vorbei, worauf wir uns beide den 2. Radfahrer mit dem ich schon vorhin Kontakt hatte in den Weg stellten. Ich möchte anmerken, dass der 2. Radfahrer augenscheinlich auch vorhatte ohne anzuhalten an uns vorbeizufahren.“
Wie und warum ich dann stehengeblieben bin, gab er nicht an. Er sagte jedoch, dass ich nach einer kurzen Diskussion plötzlich auf in [sic!] losgefahren sei.
Dem widerspreche ich. Ich wollte vorbeifahren, was Herr B auch augenscheinlich anmerkte. Welches Interesse hätte ich gehabt nochmals mit ihm zu diskutieren? Am Vorbeifahren hat mich Herr B jedoch gehindert, indem er mich gewaltsam vom Rad gerissen hat.
Bei der dritten Anhaltung gab Herr B sogar selbst an, dass er sein Auto quergestellt hat und sich mir gemeinsam mit seiner Begleitung in den Weg gestellt hat. Dies ist somit unstrittig. Er wusste zu diesem Zeitpunkt bereits, dass ich keinen Ausweis bei mir hatte und er hatte bereits Fotos für eine etwaige Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Weiters sind wir seiner Aufforderung nachgekommen und sind umgekehrt.
Somit gab es keine nachvollziehbaren Gründe für eine weitere Anhaltung, welche Herr B selbst ausführlich geschildert hat.
Die Anhaltung war zweifelsfrei (grundrechts-)widrig: Insbesondere war er nicht befugt diese mit Zwang durchzusetzen. Im Rahmen der oben erörterten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist festzuhalten, dass es nicht mal mehr ein Ziel gab: die Grundlage für eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde hatte er schon nach dem ersten Aufeinandertreffen. Weiters fällt auch die Güterabwägung klar zu Lasten des Herrn B aus. Er nahm für die mögliche Strafverfolgung für ein Verwaltungsstrafdelikt zumindest eine Gefährdung meiner körperlichen Gesundheit in Kauf.
Weiters bediente sich Herr B seiner Lebensgefährtin bei der Durchsetzung der Maßnahme („… worauf wir uns beide den 2. Radfahrer mit dem ich schon vorhin Kontakt hatte in den Weg stellten.“). Sie ist keine Jagdaufseherin. Dies stellt somit auch schon alleine eine unzulässige Zwangsmittelanwendung dar. Dazu verweise ich auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg 405-12/17/1/88-2018. Dort wird wie folgt ausgeführt: „Im Jagdgesetz gibt es keine gesetzliche Grundlage, wonach Jagdschutzorgane ihnen nach dem Jagdgesetz zukommende Aufgaben an andere Private übertragen dürfen. Ebenso wenig findet sich eine Rechtsgrundlage, wo Jagdschutzorgane andere Private zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihnen zukommenden Aufgaben heranziehen können. Eine solche gesetzliche Grundlage wäre jedoch aufgrund des Legalitätsprinzips erforderlich (dazu zB VfSlg 15.055/1997, 17.101/2004, 18.818/2009; VwGH 405-12/17/1/88-2018 32/35 13.9.2016, Ro 2014/03/0062; Zellenberg, Die Inpflichtnahme, in Fuchs ua [Hrsg.], Staatliche Aufgaben, private Akteure [2017] 129 [158]).“
Zum Gutachten von Herrn F ist wie folgt festzuhalten:
Die BH Lilienfeld versucht nicht mal den Anschein der Befangenheit zu vermeiden. In eigener Sache wird der eigene Mitarbeiter zum Sachverständigen „bestellt“. In diesem Sinne ist dieses Gutachten aus meiner Sicht als Vorbringen der BH Lilienfeld zu werten.
Im Gutachten wird etwa argumentiert mit „verschiedensten Untersuchungen“, jedoch ist keine einzige Quellenangabe im Gutachten angeführt.
Es werden Behauptungen wie folgt aufgestellt: „Durch den Mountainbikesport hat sich zudem in vielen und selbst entlegenen Gebieten die tägliche Anwesenheit von Menschen erheblich verlängert. Der [sic!] Bergradler starten oft erst, wenn die Bergwanderer schon längst den Heimweg angetreten haben.“ Bei solch pauschalen plumpen Behauptungen wird jeder Anspruch auf Sachlichkeit und Wissenschaftlichkeit in diesem Gutachten bestritten.
Das Beweisvorbringen der BH Lilienfeld und die Angaben in den Einvernahmeprotokollen des Herrn B und von Frau D, die seitens des Gerichts übermittelt wurden, werden bestritten, soweit sie sich nicht ohnehin mit meinen Angaben decken.
Hinsichtlich der erfolgten Einstellung des Strafverfahrens halte ich fest, dass fristgerecht ein Fortführungsantrag gestellt wurde (siehe Beilage 1). Dem zuständigen Staatsanwalt war bei der Einstellung offenbar nicht bewusst, dass Herr B rechtswidrig gehandelt hat, da gegenständliche Problematik nicht in der Einstellungsbegründung erörtert wurde (siehe Beilage 2).
Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterhin die
Anträge,
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie
3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten (Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand, Barauslagen) im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
(…)“
Mit Schreiben vom 30.12.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschluss des Landesgerichtes *** vom 16.12.2019, Zl. ***, mit welchem der in der Strafsache gegen B, wegen des Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB, gestellte Fortführungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem die Zahlung eines Pauschalkostenersatzes in der Höhe von 90,00 Euro auferlegt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10.02.2020, fortgesetzt am 06.03.2020, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C, E, B und D sowie durch Verlesung des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-M-27-2019 und der von den Parteien jeweils vorgelegten Urkunden.
2. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer fuhr am 30.7.2019 mit einem Freund C eine Radtour durch das Forstgut ***. Die Planung der Strecke hat C übernommen. Diesem war auf jeden Fall bewusst, dass die Radtour in einem Gebiet liegt indem ein Fahrverbot für Fahrräder gilt. Der Beschwerdeführer nahm bei der Fahrt auch die Fahrverbotsschilder (auch mit der Zusatztafel „gilt auch für Radfahrer“) wahr. Daraus folgt, dass auch ihm bewusst war, dass er im Fahrverbot mit seinem Mountainbike fuhr, auch wenn er davon ausging, dass Radfahrer geduldet werden. Nach einiger Zeit, der Beschwerdeführer und C waren schon auf einer Schotterstraße unterwegs, schloss das Fahrzeug des B auf die beiden Fahrradfahrer auf. Neben B war noch D im Fahrzeug. B fuhr an dem Beschwerdeführer vorbei. C radelte vor dem Beschwerdeführer. C deute dem Beschwerdeführer mittels Hupe und Handzeichen, dass er stehen bleiben soll. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer letztlich nach. C fuhr mit seinem Rad weiter, während der ersten Anhaltung des Beschwerdeführers.
Während der ersten Anhaltung wurde von D ein Foto des Beschwerdeführers angefertigt. Dieser fotografierte hingegen B. Im Zuge der Anhaltung machte B darauf aufmerksam, dass es sich um eine Forststraße handle und der Beschwerdeführer hier nicht fahren dürfe. Weiter teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass es sich um Privatgrund handle und er der zuständige Jäger sei. Nicht festgestellt werden konnte, dass B bei dieser Anhaltung als Jagdaufsichtsorgan eingeschritten wäre. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es im Zuge der Diskussion über das Fahrverbot B das Fahrrad des Beschwerdeführers festhielt um diesen am Weiterfahren zu hindern.
Letztlich fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad weiter und B folgte ihm. Bei einer weiteren Kehre hielt er den Beschwerdeführer neuerlich an. Im Zuge der Diskussion über das Radfahren auf dem Weg forderten sich der Beschwerdeführer und B gegenseitig auf sich auszuweisen. Beide Personen teilten jeweils mit, keinen entsprechenden Ausweis dabei zu haben. Bei dieser Anhaltung wies B drauf hin, dass er auch Jagdaufsichtsorgan sei und eine mögliche Beunruhigung des Wildes bestehe. Durch den Umstand, dass B keinen entsprechenden Ausweis dabei hatte und der Beschwerdeführer sich als nicht kooperativ zeigte, fuhr B zum Betriebsgebäude zurück um den Ausweis und die Plakette zu holen. Der Beschwerdeführer bog in einen Seitenweg ab. Dort traf er auf seinen Freund C. Diesem berichtet er kurz über die Vorkommnisse. Anschließend beschlossen die beiden die Radtour abzubrechen und umzukehren.
Auf dem Rückweg fuhren der Beschwerdeführer und sein Freund C mit erheblicher Geschwindigkeit bergab. Dabei bemerkten sie, dass ihnen B entgegenkam. B stellte sein Fahrzeug quer zur Fahrbahn um den Beschwerdeführer und seinen Freund anzuhalten und die Identitäten im Zuge einer Amtshandlung aufzunehmen. C konnte am Fahrzeug vorbeifahren und radelte weiter. Der Beschwerdeführer versuchte ebenfalls am Fahrzeug des B vorbei zu kommen. B zeigte dabei seinen Ausweis und die Plakette. Nicht festgestellt werden konnte ob B in den Lenker des Fahrrades des Beschwerdeführers kam und so zu Sturz kam oder der Beschwerdeführer beim Versuch weg zu radeln B umstieß. Letztlich lag der Beschwerdeführer ebenso wie B am Boden. Das Fahrrad hatte einen platten Reifen und einen Achter im Vorderrad. Der Beschwerdeführer ging mit seinem Rad in Richtung *** und B verließ den Ort um zum Krankenhaus zu fahren, da er vermutete, dass sein Finger gebrochen sei.
3. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die chronologische Abfolge der Geschehnisse, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführe und der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Aussagen der in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen einvernommenen Personen.
Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer spätestens beim Passieren der Fahrverbotstafeln klar sein musste, dass er auf dieser Strecke nicht mit dem Fahrrad fahren darf. Der Zeuge C betonte auch bei seiner Aussage, dass er bei den Anhaltungen nicht stehengeblieben sei, um keinen Ärger zu bekommen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers wird aber insoweit gefolgt, als er subjektiv davon ausging, dass Radfahren auf dieser Strecke geduldet sei.
Zur ersten Anhaltung ergibt sich, dass nach den Aussagen aller Zeugen B Signale (hupen oder Handzeichen) gab, dass der Beschwerdeführer stehen bleiben solle. Das Hupen nahm sogar der vorausfahrende Zeuge C wahr. Das Gericht geht weiter davon aus, dass nach dem Überholen B sein Fahrzeug nach rechts lenkte und stehen blieb. Dadurch war auch der Beschwerdeführer gezwungen, stehen zu bleiben. In der darauffolgenden Diskussion ging es hauptsächlich darum, dass es sich um eine Privatstraße handle und B der Eigentümer sei und auf dieser Straße ein Fahrverbot herrsche. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat B im Zuge dieser Diskussion auch erwähnt, dass er der zuständige Jäger oder Jagdaufseher ist. Das Gericht geht aufgrund der Angaben des Zeugen B und den anfänglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** (***, Seite 7) davon aus, dass die erste Anhaltung von B als Privatperson – und nicht als Jagdaufsichtsorgan – durchgeführt wurde. In der weiteren Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und B wurde jeweils ein Foto angefertigt und ging es auch darum, den zweiten Radfahrer zu informieren, dass er im Fahrverbot unterwegs sei. Der Beschwerdeführer versuchte mehrmals den Ort zu verlassen, jedoch hielt B das Fahrrad fest um mit dem Beschwerdeführer reden zu können. Letztlich ergab es sich, dass der Beschwerdeführer vorab mit dem Fahrrad fuhr und B mit seinem Pick-Up hinterher fuhr. Dies um zu C aufzuschließen. Da sie jedoch C nicht einholen konnten, stellte B den Beschwerdeführer nach einer neuerlichen Anhaltung erneut zur Rede. Im Zuge der darauffolgenden Diskussion verlangten beide Parteien gegenseitig Ausweise. Da B keinen Ausweis mithatte, gab er bekannt, dass er diese gern hole und der Beschwerdeführer warten solle. Irgendwann wendete B sein Fahrzeug um zurück zu fahren und seinen Ausweis zu holen. Der Beschwerdeführer fuhr in der Zwischenzeit in eine Seitenstraße ein. Dem Vorbringen von B, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine Amtshandlung durchführen wollte, wird insofern Glauben geschenkt, da er ja unstrittig zurück gefahren ist um seinen Ausweis zu holen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er die Amtshandlung ohne Ausweis begonnen hätte. Zwar wurde der Beschwerdeführer über sein rechtswidriges Verhalten aufgeklärt und belehrt, jedoch wurden ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht. Das Vorbringen von B, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, seine Identität nicht bekannt zu geben erscheint naheliegend und einleuchtend. So war dem Beschwerdeführer schon vor der Anhaltung bewusst, dass er im Fahrverbot unterwegs war. Hingegen erscheint die Verteidigungslinie des Beschwerdeführers, dass er Angst vor B hatte, und nicht glauben konnte, dass es sich um den zuständigen Jäger handle, da er eine Bundesheeruniform mit Namensschild trug und das Fahrrad festhielt als unglaubwürdig. Zum einen ist es naheliegend, dass ein Pick-Up Fahrzeug im Wald mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Jäger gehört. Weiters erweist sich eine Bundesheeruniform in grüner Farbe durchaus als übliche Bekleidung für Jäger. Dies zeigt sich auch darin, dass der Freund des Beschwerdeführers bei erkennen des Pick-Ups davon ausging, dass es nur ein Jäger sein könne, und er deshalb schnell weiterfuhr um Ärger zu vermeiden.
Letztlich konnte der Beschwerdeführer nach der zweiten Anhaltung in einen Seitenweg einbiegen und zu seinem Freund C aufschließen.
Die beiden beschlossen die Radtour abzubrechen und zurück zu fahren. Auf dem Rückweg – sie radelten bergab – entdeckten sie den Pick-Up von B, welcher ihnen entgegenkam. Dieser lenkte sein Fahrzeug nach rechts und versuchte den Radfahren den Weg zu versperren. C konnte ohne Kontaktierung ausweichen und B und seine Begleitung umfahren und radelte im Anschluss weiter. Der Beschwerdeführer reduzierte die Geschwindigkeit und wollte ebenfalls ausweichen und um die beiden Personen herumfahren. B hielt dabei den Jagdschutzausweis und die Plakette sichtbar in den Händen.
Ob der Beschwerdeführer vorher stehen blieb oder B im Zuge des Versuches an ihm vorbeizufahren in den Lenker griff, konnte nicht geklärt werden. Zu dem Geschehensablauf der letzten Anhaltung gibt es drei differierende Schilderungen von den drei beteiligten Personen. Für das erkennende Gericht eindeutig und glaubwürdig ist, dass B schon beim Aussteigen den Jagdschutzausweis und die Plakette in Händen hielt und eine Amtshandlung vornehmen wollte. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er diese Dokumente extra geholt hatte. Auch dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er zumindest anhalten hätte müssen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er im subjektiven Glauben war, dass es sich bei B nicht um einen Jagdaufseher handle, hätte er bei Erkennen der Plakette und des Jagdschutzausweises anhalten müssen. Darüber hinaus sagte B noch, dass er jetzt eine Amtshandlung durchführe.
Gegen die Schilderung des Beschwerdeführers über den weiteren Ablauf der Amtshandlung spricht, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass B erst von einer Verletzung bei sich sprach, als der Beschwerdeführer die Rettung für sich holen wollte. Die Verletzung von B ist objektiviert und nachweisbar. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zuerst die Rettung unbedingt verständigt haben wollte, dann aber beim G – als der die Möglichkeit hatte Hilfe zu holen - dies nicht einmal in Erwägung gezogen hat.
Gegen die Schilderung des Zeugen B und D spricht, dass sich aus ihren Schilderungen nicht die schweren Schäden am Fahrrad erklären lassen. Hätte der Beschwerdeführer aus dem Stand mit dem Rad B umgestoßen hätte das Fahrrad keinen platten Vorderreifen und einen Achter gehabt. Dieses Schadensbild deutet auf eine höhere Geschwindigkeit bei einem Zusammenstoß hin.
Durch diese unterschiedlichen bzw. nicht glaubwürdigen Angaben konnten keine Feststellungen über den genauen Ablauf der dritten Anhaltung getroffen werden.
4. Rechtslage:
4.1. Bestimmungen NÖ Jagdgesetz
„§ 64
Jagdschutz
(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z 1 sowie der ersten beiden Worte der Z 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
1. Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen;
2. wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
3. Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten.“
„§ 135
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
…
8. als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;“
4.2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten:
„§ 9. Inhalt der Beschwerde
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. (…)
(2) Belangte Behörde ist
1. (…)
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. (…)
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) (…)“
„§ 27. Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
„§ 28. Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) (…)
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) (…)“
„§ 35. Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
4.3. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. (…)
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …………………………………………………………………………………….. 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ………………………………………