Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W168 2145721 - 1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.01.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/3075/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 13.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei seit 09.05.2015 in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
1.2. Mit Schreiben vom 05.10.2016 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne des § 35 Abs.5 AsylG 2005) Familienverhältnisses ergeben hätten, da die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe, zumal die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege da diese gegen den ordre- public- Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Es sei auszuführen, dass die offizielle Eheschließung der vorgelegten Bekanntgabe einer Heiratsbestätigung sowie der Heiratserklärung erst am XXXX in XXXX erfolgt sei. Dieses Datum liege nach der Einreise und der Asylantragstellung (10.05.2015) der Bezugsperson; die traditionelle Eheschließung habe bereits am XXXX stattgefunden. Bei der offiziellen Eheschließung sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen und durch einen Rechtsanwalt vertreten worden. Es gebe weiters keinen Beweis einer aufrechten Eheschließung am XXXX und auch keinen Beweis eines familiären Zusammenlebens, wie aus der Empfehlung zur Visaerteilung des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft in Beirut, ersichtlich sei. Die offizielle Registrierung der Ehe sei urkundlich erst am XXXX erfolgt, eine aufrechte Ehe habe zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz seitens der Bezugsperson zwischen dieser und der Beschwerdeführerin nicht bestanden.
1.3. Am 01.08.2016 brachte die Antragstellerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, die Behauptungen in der Stellungnahme des BFA seien unrichtig. Die Ehe habe selbstverständlich schon im Herkunftsstaat bestanden und verstoße deren Gültigkeit auch nicht gegen den ordre public-Grundsatz und werde auch nicht spezifiziert, mit welchem Mangel die Ehe behaftet sein sollte. Festzuhalten sei, dass die Botschaft an die Prognose des BFA nicht gebunden sei.
In der Folge langte ein Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.10.2016 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus ein, in welchem vom bevollmächtigen Vertreter ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am XXXX geheiratet habe und die offizielle Registrierung der Ehe am XXXX erfolgt sei. Damit sei die Ehe nach syrischem Recht offensichtlich am XXXX zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossen worden, da sie andernfalls nicht registriert worden wäre. Da für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Ehe das Recht des Ortes der Eheschließung maßgebend sei, sei die ehe gültig und von den österreichischen Behörden zu respektieren. Weshalb ein Verbot gegen das ordre-public-Prinzip bestehen sollte, sei unerfindlich, da die Stellvertretung in Kriegszeiten weltweit üblich sei. Er wurde ersucht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines entsprechenden Einreisevisums nach Österreich stattzugeben.
1.4. Nach Übermittlung der von der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2016 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher festgehalten wird, dass aus der vorgelegten Heiratsbestätigung der Bezugsperson bei der Einvernahme gehe eindeutig hervor, dass beide Ehepartner zur Eheschließung am XXXX vor dem Schariagericht in XXXX erschienen seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe daher davon aus, dass die offizielle Eheschließung am XXXX erfolgt sei. Die Ankerperson habe aber bereits am 10.05.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt und dieses Datum liege eindeutig vor dem XXXX. Weiters gehe aus der vorgelegten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung eindeutig hervor, dass die Bezugsperson durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2016 verweigerte die ÖB Damaskus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit erhalten, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sie habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 17.10.2016 Stellung genommen. Die Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden und habe das BFA nach Prüfung derselben mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis habe gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei (siehe dazu beiliegende Rückmeldung des BFA vom 21.11.2016).
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 28.11.2016 zugestellt.
1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die am 07.12.2016 eingelangte Beschwerde, in welcher angeführt wurde, dass die Gültigkeit nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechtes nach dem Ort der Eheschließung zu beurteilen sei. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass nach syrischem Recht eine gültige Ehe geschlossen worden sei. Mit der amtlichen Registrierung sei die Ehe rückwirkend auf den Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung bezogen wirksam. Erst durch die Registrierung durch die Behörden werde die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG seien im gegenständlichen Fall die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten worden, sodass die nach den syrischen Personalstatutgesetz zulässige Stellvertretung der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsland die Ehe geschlossen habe, nicht entgegenstehe. In der Stellungnahme des BFA werde behauptet, dass zahlreiche Unterlagen, die vorgelegt worden seien, gefälscht sein sollen. Generell sei allerdings anzumerken, dass echte Dokumente infolge des Bürgerkrieges vielfach nicht den Standard vor Ausbruch des Bürgerkrieges erreichen würden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne des AsylG sei. Wie nämlich aus der vorgelegten Heiratsbestätigung der Bezugsperson bei der Einvernahme am 02.11.2015 eindeutig hervorgehe, seien beide Ehepartner zur Eheschließung am XXXX vor dem Schariagericht in XXXX erschienen. Demzufolge sei die offizielle Eheschließung am XXXXerfolgt. Die Bezugsperson habe aber bereits am 10.05.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt, also vor dem Tag der angeblichen Eheschließung in XXXX . Andererseits gehe aus der vorgelegten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung der Beschwerdeführerin hervor, dass die Bezugsperson durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dieser Widerspruch weise darauf hin, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, eine rechtsgültige Eheschließung im Herkunftsstaat darzutun.
1.8. Am 17.01.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 24.01.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom November 2015 zu Zahl 1067846207-150480102, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 04.10.2016 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen ist, da die Ehe nicht schon im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. In einer Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass eine Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne des § 35 Abs.5 AsylG 2005) Familienverhältnisses ergeben hätten, da die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe, zumal die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege da diese gegen den ordre- public- Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Das Datum der offiziellen Eheschließung liege nach der Einreise und der Asylantragstellung (10.05.2015) der Bezugsperson; die traditionelle Eheschließung habe bereits am XXXX stattgefunden. Bei der offiziellen Eheschließung sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen und durch einen Rechtsanwalt vertreten worden. Es gebe weiters keinen Beweis einer aufrechten Eheschließung am XXXX und auch keinen Beweis eines familiären Zusammenlebens, wie aus der Empfehlung zur Visaerteilung des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft in Beirut, ersichtlich sei. Die offizielle Registrierung der Ehe sei urkundlich erst am XXXX erfolgt, eine aufrechte Ehe habe zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz seitens der Bezugsperson zwischen dieser und der Beschwerdeführerin nicht bestanden.
Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses in der Folge in seiner Rückmeldung vom 21.11.2016 darauf hin, dass der Sachverhalt für das BFA unverändert bleibe und nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) Familienverhältnisses ausgegangen werden könne, da die offizielle Eheschließung am XXXX und die Bezugsperson bereits am 10.05.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Zudem sei die Bezugsperson durch einen Rechtsanwalt vertreten worden. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin die Einreise nach Österreich nicht zu gewähren.
Das Bestehen einer Ehe, als auch das Bestehen eines besonders schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte nicht nachgewiesen werden.
Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar und sachlich begründet gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden und dem Akt der österreichischen Botschaft Damaskus.
Sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, als auch das die Ausführungen in der Stellungnahme, wonach eine Eheschließung durch Stellvertreter in Kriegszeiten historisch weltweit üblich sei, konnten das Bestehen eines relevanten und damit schützenswerten Familienverhältnisses nachvollziehbar nicht belegen. Die Beschwerdeführerin konnte damit insgesamt den nachvollziehbar sachlich begründeten Zweifeln hinsichtlich des Bestehens einer Ehe, bzw. einer erfolgten Eheschließung vor Ausreise des Ehemannes, als auch des Bestehens eines schützenswerten Ehelebens durch sämtliches Vorbringen qualifiziert nicht entgegentreten bzw. diese Bedenken durch die Vorlage von entsprechend validen Bescheinigungen entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[....]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[....]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[....]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:
Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.
Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer in Österreich gültigen Ehe.
Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Antragstellung an, sie sei in Syrien geboren und habe am XXXX in XXXX , Syrien, ihren Ehegatten XXXX geheiratet. Zum Nachweis der Eheschließung legte sie insbesondere einen Heiratsvertrag eines Scharia-Gerichtes in XXXX vor. Aus diesem Heiratsantrag ergibt sich, dass die erste Partei (der Ehemann) XXXX durch seinen Vater XXXX vertreten worden sei, während die zweite Partei (die Beschwerdeführerin) XXXX selbst erschienen sei.
Auch aus dem Bescheid der Bezugsperson geht hervor, dass diese bereits am 09.05.2015 einen Asylantrag in Österreich stellte und der offiziellen Eheschließung in Syrien nicht persönlich beiwohnte. Die Eintragung der Ehe erfolgte einer vorgelegten Eheschließungsurkunde zufolge erst am XXXX . Weitere Beweismittel bezüglich einer aufrechten Eheschließung am XXXX oder eines familiären Zusammenlebens wurden nicht zur Vorlage gebracht.
Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt und damit auch dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, ergeben sich bei Durchsicht des Aktes somit einerseits der Verdacht auf vorgelegte verfälschte Urkunden sowie andererseits die Tatsache, dass - falls es überhaupt zu einer Eheschließung gekommen ist - eine Stellvertreter-Ehe geschlossen worden ist.
Die bloße Behauptung, dass infolge des Bürgerkrieges echte Dokumente vielfach nicht den Standard vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges erreichen würden, reicht nicht aus, die vorliegenden, begründeten Zweifel zu widerlegen. Substantielle Argumente, die das Vorliegen eines Familienlebens belegen könnten, wurden im Rahmen des Verfahrens jedoch nicht vorgebracht.
Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich besteht. Eine "Stellvertreter-Ehe" widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folgt aus § 6 IPRG, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene, nicht in Anwesenheit beider Ehepartner in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt bei einem analogen Sachverhalt in Bezug auf eine traditionell nach islamischem Recht geschlossene Ehe in seiner Entscheidung vom 11.10.2016, RA 2016/01/0025 bis 0026-11 die Revision gegen eine Entscheidung, in welcher eine "Ehe auf Zeit" als dem ordre public im Sinne des § 6 IPRG widersprechend angesehen wurde, zurückgewiesen.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Es ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).
Der damit auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar begründeten Ansicht der Vertretungsbehörde, dass aufgrund der vorgelegten Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit nachvollziehbar zu bezweifeln war bzw. der Tatsache, dass eine "Stellvertreter-Ehe" eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, kann schlussendlich auch aufgrund mangelnder Vorlage von Beweismitteln, die das Bestehen eines traditionellen Eheschließung oder ein familiäres Zusammenleben im Herkunftsstaat untermauern würden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Nachweise erbracht hat, die das Bestehen der angegebenen Ehe im Herkunftsstaat entsprechend belegen. Dass überhaupt ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits in der Heimat vorgelegen hat, bzw. eine Eheschließung mit der Bezugsperson stattgefunden hat, konnte von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und hinreichend belegt somit in casu insgesamt nicht dargelegt werden.
Die belangte Behörde hat daher über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam, wie oben ausgeführt, folglich in der Sache auch für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend begründet und nachvollziehbar zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 in casu nicht vorliegen.
Insgesamt betrachtet liegt somit ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 AsylG vor.
Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft war somit zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
begründete Zweifel Ehe Einreisetitel Familienbegriff GültigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2145721.1.00Im RIS seit
19.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020