Entscheidungsdatum
09.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2146510-1/15E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG vier Wochen beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Soweit für das Verfahren von Bedeutung brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund eine Verfolgung aufgrund einer politischen Tätigkeit vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 8.11.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus Pakistan und sei pakistanischer Staatsbürger, er komme aus dem Punjab und gehöre der Volksgruppe der Rajput/Punjabi an. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er sei gesund, Identitätsdokumente habe er keine, zumal er in Pakistan keine benötige. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister würden in Pakistan leben, ein Bruder würde in Österreich leben. Er habe das letzte Mal vor ca. fünf bis sechs Monaten Kontakt mit seiner Familie gehabt. Sein Bruder sei legal hier und habe einen Aufenthaltsstatus. Er habe eine einjährige Tochter. Er habe in Pakistan die Schule besucht. Er stehe vor der A2 Prüfung und habe in Österreich gearbeitet. Der Beschwerdeführer legte Integrationsschreiben und Besuchsbestätigungen seiner Deutschkurse vor.
Im Akt befindet sich eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AusbBG des AMS Zell am See vom 6.112.2016, wonach der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Abwascher für die Zeit vom 6.12.2016 bis zum 15.5.2017 erhalten habe.
Mit Bescheid des BFA vom 5.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubwürdig. Das Verfahren habe keine Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ergeben. Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, der Beschwerdeführer beziehe seit eineinhalb Jahren Leistungen aus der Grundversorgung und habe in Österreich bis dato nicht nachweislich gearbeitet. Er verfüge über wenige Deutschkenntnisse. Alleine einen Deutschkurs zu besuchen stelle keine besondere Integrationsbemühung dar. Der Beschwerdeführer beherrsche nach wie vor seine Muttersprache. Der Beschwerdeführer habe Empfehlungsschreiben vorgelegt, die ihn als hilfsbereit beschreiben würden, daraus könne noch keine wesentliche Integration abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit ca eineinhalb Jahren in Österreich, er kenne die in Pakistan vorherrschenden Gepflogenheiten und spreche die Landessprache. Das bisher erworbene Privatleben stütze sich auf einen unsicheren Aufenthalt und sei im Ergebnis das Interesse der Republik Österreich auf eine Beendigung seines Aufenthaltes höher einzustufen.
Mit Schreiben vom 26.1.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde - soweit von Bedeutung - zur Rückkehrentscheidung, dass der Beschwerdeführer seit ca. einem Jahr eine Beziehung mit einer Österreicherin pflege und sie ca. sieben bis acht Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Sie würden aber auch jetzt noch ihre Freizeit miteinander verbringen. Der Beschwerdeführer arbeite außerdem in einem näher bezeichneten Hotel. Der Beschwerdeführer habe die B1-Deutschprüfung abgelegt.
Mit Schreiben vom 7.3.2019 legte der Beschwerdeführer eine Verständigung über die Begründung der Gewerbeberechtigung vom 23.7.2018, einen Auszug aus dem Gewerbeinformationszentrum Austria vom 23.7.2018, eine Information zur Dienstgebermeldung vom 22.10.2018, sowie ein Zeugnis zur Integration auf dem Niveau B1 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.3.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter erschien. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter.
Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor:
? Saldenliste per 31.12.2018
? Einen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer-Bescheid vom 01.10.2018
? Mitteilung der Abgabenkontonummer vom 01.10.2018
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.03.2019
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.03.2019
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.03.2019
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 07.03.2019
? Empfehlungsschreiben von XXXX vom 08.03.2019
? Speisekarte des Restaurants des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer zog im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück.
Mit Schreiben vom 14.3.2019 legte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter ein weiteres Empfehlungsschreiben seiner Lebensgefährtin vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Bezirk Narowal im Punjab und besuchte dort die Schule. Im Jahr 2012 ging er nach Lahore und von dort nach Karachi, wo er die Schule abschloss. Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im Jahr 2015. Der Beschwerdeführer gehört zur Volksgruppe der Rajpoot und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich in Pakistan und geht es ihr gut, der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers ist krank und hat dieser eine Wunde am Rücken, die nicht heilt. Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt er keine Medikamente.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit August August 2015 in Österreich. Ein Bruder des Beschwerdeführers befindet sich ebenso in Österreich und verfügt dieser über einen Aufenthaltstitel. Der Bruder des Beschwerdeführers hat zwei Kinder mit einer österreichischen Staatsbürgerin und lebt mit dieser zusammen. Der Beschwerdeführer lebt auch in diesem Haus, jedoch unter einer anderen Adresse. Der Beschwerdeführer beteiligt sich nicht an den Betriebskosten. Der Beschwerdeführer ist seit ca. Oktober 2018 Inhaber und Betreiber einer Pizzeria in Mittersill und erwirtschaftet der Beschwerdeführer zwischen ? 1.500,- und ? 2.000,-. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben zwei Angestellte und verfügt über ein Dienstgeberkonto. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie verbringen ihre Freizeit zusammen. Der Beschwerdeführer arbeitet jeden Tag außer dienstags in seinem Lokal. In seiner Freizeit trifft er Freunde und verbringt Zeit mit der Familie bzw. der "Schwiegerfamilie" seines Bruders. Der Beschwerdeführer hilft der Schwiegermutter seines Bruders beim Einkauf und besorgt Medikamente und passt auf die Kinder des Bruders auf. Der Beschwerdeführer geht manchmal Fußballspielen. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, er ist gerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch verständigen und hat die B1 Prüfung absolviert.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Sicherheitslage
Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch
Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische
Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber
Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore
und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen
Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der
Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt
konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).
Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,
wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle
Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer
Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen
Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über
Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative
Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die
Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene
Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen
dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis
Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered
Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden
war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit
Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a).
Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch
eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem
Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten
Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der
Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-
Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin
weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-
Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der
aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a).
Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]
Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche
Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,
insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze
zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).
Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete
Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die
Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der
Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz
stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).
Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,
bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den
die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit
Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur
Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des
seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung
von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen
Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als
bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land
vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu
verstärken (AA 10.2017a).
2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan
durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,
paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.
Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige
und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der
paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren
Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht,
dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen
vorgingen (USDOS 7.2017).
Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und
Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung
durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden
funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von
Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt
es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in
Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von
militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,
Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert
(USDOS 7.2017).
Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische
Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.
Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von
Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:
PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).
Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen
Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten
Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere 1.736 wurden verletzt.
Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35
Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf
Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche
Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf
waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische
Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder
Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).
2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.
Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443
Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630
Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121
Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere
28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der
Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten
Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den
Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten,
302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017).
Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017
fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen
Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP)
zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von
den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff).
Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von
Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen
Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von ISUnterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch,
vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums
Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten
wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17).
Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die
Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der
Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und
Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien,
Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt
(2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen
Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der
verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von 1.956 auf 2.212 (PIPS
1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 %
weniger Todesopfer (PIPS 1.2017).
Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten
oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18
in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab
(2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492),
davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im
Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern
durchgeführt (PIPS 1.2017).
Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft
gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen
Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der
Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den
verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016).
Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung",
Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich
in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate
Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon
Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet
wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017).
Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der
Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der
Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die
Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das
Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige
Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als
Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen,
insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu
lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan -
Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die
asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.BFA
Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-
v2.pdf, Zugriff 18.3.2017
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January
2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February
2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March
2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018
- USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter
2 - Pakistan (S 261-265), https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf,
Zugriff 8.5.2018
Regionale Verteilung der Gewalt:
Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber
Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018)
sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu
größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).
Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom
Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben.
Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf
Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom
Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer
angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen
bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in
Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen
suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit
61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37-
59).
Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten
Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den
höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von
Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von
den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63
Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi.
Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um
97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %.
Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die
asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.3.2018): Pakistan - Reise- und
Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March
2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February
2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January
2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018
Punjab und Islamabad
Im Punjab gibt es im Landesvergleich weniger Fälle von organisierten, bewaffneten
gewalttätigen Übergriffen aber eine große Zahl von Protesten. In großen Städten wie Lahore
und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern,
durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan, Al Qaeda oder deren
Verbündeten (ACLED 7.2.2017). Die Bevölkerung der Provinz beträgt laut Zensus 2017 110
Millionen (PBS 2017a). Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt
Pakistans (EASO 7.2016) mit 11,1 Millionen Einwohnern (PBS 2017a). Islamabad, die
Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ist ein
Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a).
Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium
Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwölf Toten und 23
Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.3. auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vgl. PIPS 6.4.2018).
Im Jahr 2017 hat sich die Zahl der terroristischen Angriffe im Punjab im Vergleich zum
Vorjahr verdoppelt. Bei 14 Anschlägen kamen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs
Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Die Todesopfer umfassten 35 Zivilisten, 18 Polizisten,
sechs Armeemitarbeiter und zwei Aufständische. Es gab drei Selbstmordanschläge in
Lahore mit insgesamt 50 Toten, die sich gegen Sicherheitskräfte und Zensusmitarbeiter
richteten, darunter einen Sprengstoffanschlag auf einen Polizeieinsatz bei der Räumung
eines illegalen Marktes mit 26 Toten. Es gab einen religiös-sektiererisch motivierten Vorfall
mit einem Todesopfer. Vier Anschläge richteten sich gegen die Gemeinschaft der Ahmadiya.
Für die Anschläge verantwortlich zeigten sich die TTP, Jamaatul Ahrar, Lashkar-e-Jhangvi
Al-Alami sowie weitere unidentifizierte Gruppen (PIPS 1.2018).
Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2017 drei Anschläge mit zwei
Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich
gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder
religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-
Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) - 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad
Interchange. Am 25.11.2017 begann die Regierung mit der gewaltsamen Auflösung der
Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Da die zur Unterstützung gerufene Armee
ihr Eingreifen verweigerte, wurde die Blockade letztlich nach weiteren Verhandlungen und
Zugeständnissen friedlich aufgelöst [vgl. Abschnitt 2] (Dawn 28.11.2017).
Die Zahl der Terroranschläge und Todesopfer im Punjab ging in den Jahren 2015 und 2016
zurück (PIPS 1.2017; vgl. PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden sieben
Terroranschläge im Punjab mit 80 Toten registriert, wobei 74 Tote alleine auf den groß
angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten, Anschlag in Lahore im März
2016 entfielen. Sechs Distrikte des Punjab waren von Anschlägen betroffen. Unter den
Opfern befanden sich 75 Zivilisten, vier Polizisten und ein Aufständischer. Das
Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2016 einen Anschlag mit einem Toten (PIPS
1.2017).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (7.2.2017): Regional Violence in
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https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-thegovernment-
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- EASO - European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report,
Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry-
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- ICTA - Islamabad Capital Territory Administration (o.D.): About ICTA,
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- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &
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- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March
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- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February
2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January
2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018
- Reuters (14.3.2018): Suicide blast targeting police kills seven in eastern Pakistani city of
Lahore, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/suicide-blast-targeting-policekills-
seven-in-eastern-pakistani-city-of-lahore-idUSKCN1GQ2OD, Zugriff 14.5.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der
Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz der
körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden
Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des
persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung
verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die
Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 25 Abs. 1 garantiert die
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietet
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 20.10.2017).
Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität
voneinander ab. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem
Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch
Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von
Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft
geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes
Kastenwesen. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von
Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind überlastet:
Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Die seit dem Ende der
Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher nicht in der Lage, einen besseren
gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste
Gerichtshof punktuell mit Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der
Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der
Minderheitenrechte) befasst. In den pakistanischen Stammesgebieten (Federally
Administered Tribal Areas, FATA) haben die in der pakistanischen Verfassung verankerten
Bürgerrechte keine Geltung (AA 10.2017a).
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt kritisch. Grundsätzlich bekennt sich die
pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der
politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und
Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Die Schwäche der staatlichen Institutionen,
nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung
verschafft wird. Bei der Bekämpfung von Terrorismus und Militanz werden
Menschenrechtsverletzungen bewusst in Kauf genommen. Führenden Politikern fehlt
vielfach das Grundverständnis für die Relevanz menschenrechtlicher und anderer
völkerrechtlicher Normen, zu deren Einhaltung Pakistan sich verpflichtet hat (AA
20.10.2017). Sicherheitskräfte waren im gesamten Land in erzwungenes Verschwinden und
extralegale Tötungen verwickelt (HRW 18.1.2018).
Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte sind u.a. extralegale und gezielte
Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen, Folter, fehlende Rechtsstaatlichkeit,
schlechte Ausführung und Durchsetzung der Gesetze; häufige Mob-Gewalt und Selbstjustiz
bleiben meist straffrei. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem willkürliche
Haft, lange Untersuchungshaft, Mangel an Unabhängigkeit der Gerichte unterer Instanzen,
häufige Verletzung der privaten Bürgerrechte, Angriffe und Schikanen von Medienvertretern, Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit von Minderheiten, sowie verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, unter anderem Ehrverbrechen und Diskriminierung. Wegen fehlender Rechenschaftspflicht der Regierung blieben Vergehen oft ungeahndet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit der Täter führt, staatlich oder nicht-staatlich. Die Behörden bestrafen Beamte nur selten für Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 20.4.2018; vgl. HRW 10.1.2017).
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und
männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa
und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere
Regelungen gedeckt. Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach
unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen
aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung
gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen.
Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der
Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nur äußerst selten
tauchten Aktivisten, die verschwunden waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). 2015 gab es
bei den Fällen, die vor den höheren Gerichten auf Aufklärung warten, nur kleine Fortschritte
(HRCP 3.2016).
Gemäß der Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIED) wurden im
Zeitraum 2011 bis 30.4.2018 4.929 Fälle zur Kenntnis gebracht und davon 3.269 Fälle
abgeschlossen; 1.822 Fälle sind noch offen (DPG 7.5.2018). Stand 30.12.2017 waren 4.608
Fälle angezeigt, davon 3.076 abgeschlossen und 1.532 offen (HRCP 4.2018; vgl. USDOS
20.4.2018), davon 867 aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (HRCP 4.2018). HRCP
berichtet über 728 Personen, die 2016 als vermisst gemeldet wurden, die höchste Zahl seit
mindestens sechs Jahren (HRCP 5.2017). Im Jahr 2017 gingen 868 neue Fälle vermisster
Personen ein, während im selben Jahr 555 Fälle abgeschlossen wurden (HRCP 4.2018).
Gesetzesvollzugsorgane und Sicherheitsbehörden werden beim Verüben von
Menschenrechtsverletzungen wegen ihres großen politischen Einflusses nicht zur
Verantwortung gezogen, vor allem in Fragen der nationalen Sicherheit und der
Terrorabwehr. Im März 2017 wurde vom Parlament ein Verfassungszusatz beschlossen,
wonach geheime Militärgerichte zur Verhandlung gegen Terrorismusverdächtige für weitere
zwei Jahre zugelassen sind (HRW 18.1.2018).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form der sogenannten "police encounters" vor,
d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Aufständischen oder
Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des
mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die
Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der
Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Laut der NGO "Human Rights Commission of
Pakistan" kamen 2016 landesweit hunderte Personen bei "police encounters" ums Leben.
Demnach sprach die Polizei im Punjab von 340 Getöteten bei "encounters", die Polizei im
Sindh zählte 248 Tote. Für die anderen Provinzen und territorialen Einheiten lagen die
Zahlen bei 229 (Belutschistan), 315 (FATA - Federally Administered Tribal Areas), 40
(Khyber Pakhtunkhwa) und vier (Gilgit-Baltistan) Getöteten. In der Regel werden diese Fälle
nicht gerichtlich untersucht. Die Familien der Opfer, die meist den ärmeren
Bevölkerungsschichten angehören, wagen entweder nicht, die Version der Polizei in Frage
zu stellen, oder haben nicht die finanziellen Möglichkeiten, gerichtlich gegen die Beamten
vorzugehen (AA 20.10.2017).
In zahlreichen Fällen bleiben Strafgefangene über viele Jahre hinweg widerrechtlich
inhaftiert, obwohl ihre Haftstrafe bereits verbüßt ist. Ein häufiger Grund ist, dass die
Strafgefangenen oder ihre Familienangehörigen nicht die notwendigen Mittel aufbringen
können, die gleichzeitig mit der Haftstrafe verhängte Geldbuße nach Ablauf der Haftzeit zu
begleichen. Ein anderer Grund ist, dass Gerichtsurteile nicht konsequent umgesetzt werden.
Andere Personen werden, ohne dass gegen sie eine Haftstrafe verhängt wurde, nur deshalb
in Haft genommen, weil sie nicht in der Lage sind, gegen sie verhängte Bußgelder zu
begleichen (AA 20.10.2017).
Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption
innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann
eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel
hierfür sind die Blasphemiefälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit
terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und
rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 20.10.2017).
Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz,
Minderheiten und Menschenrechten hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von
Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte, unter anderem Ehrverbrechen und
Polizeigewalt ab. Das Gesetz zur nationalen Menschenrechtskommission von 2012 sah
Einrichtung eines unabhängigen Komitees, der nationalen Kommission für Menschenrechte,
vor. Dieses wurde von der Regierung 2015 eingerichtet. Im November 2015 wurde ein
unabhängiges Ministerium für Menschenrechte wieder eingerichtet (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
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Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
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abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.
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http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-
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2017.pd f , Zugriff 20.4.2018
- HRW - Human Rights Watch (10.1.2017): Pakistan: Bloggers Feared Abducted -
Government Needs to Investigate, Protect Journalists and Activists,
http://www.ecoi.net/local_link/334582/476326_de.html, Zugriff 19.4.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Pakistan,
https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/pakistan, Zugriff 15.3.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights
Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,
Zugriff 23.4.2018
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte
internationale Reisen, Emigration und Repatriierung, doch die Regierung beschränkt diese
Rechte. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der [ehem.] FATA,
Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Die
Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor
Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch von Studenten wird dies
selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen.
Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert
sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene gegen die ein
Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten
(USDOS 20.4.2018).
Die Bewegungsfreiheit in Pakistan wurde in den Jahren 2016 und 2017 häufig aufgrund einer
Reihe von Faktoren wie militärische Operationen und Naturkatastrophen eingeschränkt.
Auch blieben Reisebewegungen von Frauen, Transgenderpersonen und bestimmten
religiösen Minderheiten im Laufe des Jahres gefährlich. Der Zugang zu Gebieten in den
[ehem.] FATA, wo die Armee Operationen gegen Aufständische durchführte, war
eingeschränkt (HRCP 4.2018; vgl. HRCP 5.2017).
In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder
Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem
Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer
Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 20.10.2017).
In Anbetracht der tief in der Gesellschaft verwurzelten Aversion gegen die religiöse
Minderheit der Ahmadis sei es unmöglich, dass diese einer Verfolgung durch einen
Wohnortwechsel innerhalb Pakistans entkommen würden (ÖB 10.2017). Ahmadis bietet ein
Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor
Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner
sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen,
falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind.
Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen
als Ausweichmöglichkeit gesehen (AA 20.10.2017).
Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von
den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile. Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara stammen
ursprünglich aus Afghanistan und leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz
Belutschistan. Hazaras würden durch ihr Aussehen und ihre Sprache überall in Pakistan
auffallen. Zwar gibt es nördlich von Islamabad eine weitere Ansiedlung von Hazara (ca. drei
Millionen), diese sind aber Sunniten und mit den aus Afghanistan stammenden Hazara nicht
verwandt. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht
grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich
beschränkt (AA 20.10.2017).
Auszuschließen ist eine innerstaatliche Fluchtalternative für Personen, die von nichtstaatlichen Akteuren (vor allem terroristischen Gruppierungen) verfolgt werden und bei einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Blasphemiegesetze. Letzteres kann analog auch auf andere ähnliche Sachverhalte und Verfolgungsgründe wie z.B. sexuelle Orientierung
angewandt werden (ÖB 10.2017). Männer können bei privaten Disputen oder der
Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch
Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans
ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden
Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer
Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden"
werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).
Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen innerstaatliche Fluchtalternativen in
humanitären Notfällen und im Falle von Kampfhandlungen (neben den vergleichsweise
sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, Khyber
Pakhtunkhwa, und New Durrani, ehem. FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in
Bezug auf IDPs Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisationen zufolge als
besorgniserregend dar (ÖB 10.2017).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der
wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 20.10.2017). Grundsätzlich ist eine
Einzelfallprüfung für die Feststellung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative
notwendig (ÖB 10.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die
asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.
- BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission P