Entscheidungsdatum
10.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L509 1429138-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019, Zl. 820915301-190414001, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.07.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Bangladesch ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe ihn Bangladesch keine Zukunft gesehen und wolle sich in Österreich eine Zukunft aufbauen und vielleicht studieren.
3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 26.07.2012 führte der BF - über das Vorbringen in der Erstbefragung hinausgehend - aus, dass er sein Heimatland wegen parteipolitischer Probleme verlassen habe. Er sei Mitglied der BNP gewesen und habe ihn seinem Heimatort als Führer der BNP gearbeitet. Er habe an vielen Umzügen und Versammlungen der BNP teilgenommen. Sonst habe er aber nichts gemacht. Er habe mit der gegnerischen Partei Awami League Probleme gehabt und hätten Mitglieder dieser Partei eine Falschanzeige seine Person betreffend erstattet. Er werde von der Polizei aufgrund einer Anzeige der gegnerischen Partei wegen illegalen Waffenbesitzes gesucht.
Es treffe aber auch zu, dass er Bangladesch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.
Die Ursache für die Divergenz in den einzelnen Befragungen liege am Schlepper sowie am Dolmetscher. Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle seine politischen Probleme erst später erwähnen und den Dolmetscher habe er außerdem im Rahmen der Erstbefragung nicht richtig verstanden.
Er habe Bangladesch bereits im Jahr 2003 verlassen und im Jahr 2005 einen Asylantrag in Griechenland gestellt. Er habe in Griechenland keinen Bescheid erhalten, jedoch habe man ihm gesagt, dass er Griechenland verlassen solle.
4. Mit Bescheid vom 23.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit 01.01.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht eingeführt und das bis dahin beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren am Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W154 abgenommen und der zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen betreffend Bangladesch zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
Der Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF durch die vom Bundesverwaltungsgericht ersuchte Polizeidienststelle, konnte aufgrund des Umstandes, dass der BF an der gemeldeten Adresse nicht bekannt war, nicht entsprochen werden konnte (vgl. Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.04.2015). Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF sohin nicht bekannt ist und nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde daher gemäß § 8 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet und am 05.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht hinterlegt. Die Zustellung gilt gemäß § 23 Absatz 4 ZustellG mit diesem Tag als zugestellt.
Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingebracht.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 06.07.2015, GZ: L508 1429138-1/8E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
8. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2015, Zl.820915301-1516625, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch für zulässig erklärt. Am 02.10.2015 brachte der BF Beschwerde ein. Die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2015, GZ W182 1429138-2/3E, bestätigt. Der Bescheid des Bundesamtes erwuchs mit 11.12.2015 in II. Instanz in Rechtskraft.
9. Am 23.04.2019 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und er wurde dazu am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF an, die "alten Gründe" seien nicht mehr aufrecht, er habe deshalb nach Hause zurückkehren wollen und habe bereits alles mit seiner Familie vereinbart gehabt. Jedoch sei es abermals zu Problemen mit der gegnerischen Partei Awami League gekommen. Er sei Mitglied der BNP. Die Polizei sei bei seiner Familie zu Hause gewesen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die AL eine Anzeige gegen ihn erstattet habe. Den Grund könne er nicht sagen. Sein Anwalt werde ihm Unterlagen nach Österreich schicken, die er vorlegen möchte. All dies sei ihm seit 5 bis 7 Tagen bekannt.
Das BFA versuchte daraufhin den BF sowohl am 20.05.2019 als auch am 24.05.2019 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz asylbehördlich einzuvernehmen. Beide Einvernahmen scheiterten daran, dass der BF die jeweils bestellten Dolmetscherinnen für die Sprache Bengali ablehnte. In beiden Fällen wurde der BF auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Im ersten Fall wollte er die Befragung nicht mehr fortsetzen, weil er die Dolmetscherin nicht verstehe, im zweiten Fall wollte der BF nichts mehr sagen (Frage: "Haben Sie die Belehrung verstanden?" - Antwort: "Ich möchte keine Belehrung. Ich will von der Dolmetscherin nichts hören". Frage: "Warum nicht?" - Antwort: "Ich will von einem anderen Land keinen Dolmetscher". Frage: "Die Dolmetscherin ist der Sprache mächtig, sie ist beeidet für die Sprachen Bengali, Hindi und Punjabi. Bengali ist ihre Muttersprache. In welcher Sprache waren ihre Einvernahmen bisher?" - Antwort: "Die anderen Dolmetscher waren aus Bangladesch, das Mädchen letztes Mal habe ich nicht verstanden".....), so dass die Einvernahme abgebrochen werden musste.
10. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sacher gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.) und dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 23.04.2019 im Quartier Betreuungsstelle Ost AIBE, Traiskirchen, Otto-Glöckl-Straße 24-26 Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).
Gegen diesen Bescheid ließ der BF durch seinen Rechtsberater als bevollmächtigten Vertreter vollumfänglich Beschwerde einbringen. Mit der Beschwerde werden unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtliche Beurteilung sowie wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht und beantragt, Asyl; in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten IV. und V. abzuändern und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu eine 14-tätige oder sonst angemessene Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrensakte sowie in die Akten, die zu den Vorentscheidungen geführt haben.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist islamischen (sunnitischen) Glaubens.
Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Bangladesch gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Bangladesch ist aber davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen von Bangladesch handelt.
Der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mangels Glaubhaftigkeit des ursprünglichen Vorbringens abgewiesen. Diese Entscheidung wurde in II. Instanz rechtskräftig. Es liegt gegenständlich ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 vor. Der vom BF zu diesem Folgeantrag vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich, dass er von Mitgliedern der politischen Partei Awami League erneut angezeigt worden sei, beinhaltet keinen glaubhaften Kern und es konnte keine Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum Erstverfahren festgestellt werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsland oder in seinen persönlichen Verhältnissen Gefahr liefe, im Falle der Rückkehr nach Bangladesch einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen die Voraussetzungen nicht vor. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib treten gegenüber den öffentlichen Interessen an seine Außerlandesbringung in den Hintergrund. Gründe, die eine Abschiebung in das Herkunftsland unzulässig machen würden, liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der BF legte weder im vorangegangenen Asylverfahren noch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren Identitätsdokumente vor. Seine Identität kann daher nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner Angaben, Sprach- und Ortskenntnisse ist davon auszugehen, dass er aus Bangladesch stammt.
Im ersten Asylverfahren brachte der BF einen nicht glaubhaften Sachverhalt vor. Zunächst machte er ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise geltend, bei der folgenden asylbehördlichen Vernehmung führte er politische Gründe ins Treffen. Der im Erstverfahren beurteilte Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit dem nunmehr im Folgeantragsverfahren vorgebrachten. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der BF im gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht hat und die dargestellten Angaben nicht genügend Substanz hatten, um sie als glaubhaft und asylrelevant zu erkennen. Der BF hat im Folgeantragsverfahren keine näheren Angaben zur Behauptung in der Erstbefragung gemacht. Er behauptete lediglich, er sei von Mitgliedern der Awami League erneut angezeigt worden.
Der BF kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm nicht die Möglichkeit geboten worden, seine Verfolgungsbehauptungen näher auszuführen. Die belangte Behörde beraumte zwei behördliche Vernehmungstermine an und bestellte jeweils verschiedener Dolmetscherinnen, um dem BF Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen näher auszuführen. In beiden Versuchen lehnte der BF die bestellte Dolmetscherin, ohne nähere Begründung oder substantiierte Befangenheitsgründe geltend zu machen, ab. Die Einvernahmen konnte nicht durchgeführt werden. Für die Einvernahmen wurden Dolmetscherinnen bestellt, die die Sprache Bengali beherrschen bzw. als Muttersprache sprechen. Es ist dies auch die Muttersprache des BF. Der BF hat keinen Grund angeführt, warum er nicht in seiner Muttersprache einvernommen werden kann.
Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass der BF damit seine Weigerung bekundete, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. § 15 AsylG 2005 bestimmt zur Mitwirkungspflicht von Asylwerbern:
"§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
[.....]
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
1. der Name des Asylwerbers;
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
3. das Geburtsdatum;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind."
Der BF ist diesen, im Gesetz festgelegten Verpflichtungen trotz ausdrücklichen Hinweises und Belehrung über die Folgen, nicht nachgekommen. Auch das Bundesverwaltungsgericht schließt aus diesem Verhalten die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF und erachtet die Behauptung, dass erneut gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, als nicht glaubhaft. Daran vermag auch die Vorlage eines in der bengalischen Sprache abgefassten Schriftstückes nichts zu ändern, welches in Kopie der Beschwerde angeschlossen ist. In der Beschwerde ist zu diesem Schriftstück ausgeführt, es dürfte sich bei der anzeigenden Person um ein Mitglied der gegnerischen Partei handeln, die den BF angezeigt hat, als sie erfuhr, dass der BF zurückkehren wird, um jegliche Rückkehr des BF zu verhindern. Es werde in der Anzeige behauptet, dass der BF vor seiner Ausreise aus Bangladesch Geld haben wollte und ihn (den Anzeiger) mit dem Tod bedroht hätte. Nun werde gegen den BF ein Strafverfahren eingeleitet und im Fall der Rückkehr fürchte er aufgrund eines unfairen Verfahrens um sein Leben.
Diese Ausführungen weisen keinen glaubhaften Kern auf. Das Vorbringen baut lediglich auf den schon im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt auf, der - mit Rechtskraftwirkung - als nicht glaubhaft festgestellt wurde. Ein weiteres darauf aufbauendes Vorbringen wird allein deshalb dadurch nicht glaubwürdiger. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die Länderfeststellungen und das sich daraus ergebende Zustandekommen von Schriftstücken im Herkunftsland Bangladesch zu verweisen. Demnach sind echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich. Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden von Bangladesch gibt. In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor. Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (vergl. dazu die Ausführungen in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, Bescheid S 45/61).
Selbst wenn man nicht davon ausgeht, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um ein gefälschtes, verfälschtes oder um ein solches mit unwahrem Inhalt handelt, ist für den BF dadurch nichts gewonnen, da - wie sich aus dem in der Beschwerde dargelegten Inhalt ergibt und bereits oben ausgeführt wurde - das Vorbringen keinen neuen Sachverhalt darstellt. Mit der Asylrelevanz der vom BF in Erstverfahren geltend gemachten "politischen Tätigkeit" hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 06.07.2015 ausführlich befasst und bedarf es im gegenständlichen Zusammenhang keiner weiteren Ausführungen mehr.
In der Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen zum gegenständlichen Folgeantrag keinen glaubhaften Kern aufweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
3.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
3.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 20.07.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 06.07.2015, Zl. L508 1429138-1/8E, wies das Bundesveraltungsgericht die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8 AsylG als unbegründet ab. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Vertreter des BF am 29.11.2018 erwuchs dieses in Rechtskraft. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen. Das BFA erteilte in der Folge mit Bescheid vom 04.09.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erklärte die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, GZ W182 1429138-2/3E, bestätigt und erwuchs mit 11.12.2015 in Rechtskraft.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, stützt sich der BF auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 06.07.2015, Zl. L508 1429138-1/8E,, als unglaubwürdig erachtete Angaben. Wird - wie hier im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Übereinstimmend mit den Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass es dem weiteren, für den Folgeantrag maßgeblichen Vorbringen jedenfalls an einem glaubhaften Kern mangelt.
Entsprechend der Judikatur des VfGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/056; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag gestellt wurde, um ein fremdenbehördliches Verfahren zu vermeiden und einer fremdenbehördlichen Effektuierung der Abschiebung hintanzuhalten. In Summe konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem nunmehrigen Fluchtvorbringen ein Wahrheitsgehalt zukommt. Es weist somit keinen glaubhaften Kern auf und ist mangels geänderten Sachverhalts und mangels geänderter Rechtslage davon auszugehen, dass bereits entschiedene Sache vorliegt.
3.3.2. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, der behördlichen Entscheidung substantiiert entgegenzutreten, da die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen durchwegs auf hinreichend aktuelles Quellenmaterial verweisen.
Die belangte Behörde hat sich auch mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und sowohl ausführliche Feststellungen zur Sicherheitslage in Bangladesch als auch zur den persönlichen Voraussetzungen des BF für den Fall der Rückkehr getroffen. Der BF ist unbestritten gesund und arbeitsfähig. Er hat außerdem ein soziales Netzwerk durch seine Verwandten in Bangladesch, so dass er von diesen bei der Rückkehr jederzeit unterstützt werden kann. Sohin geht der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde hätte sich nicht mit Abschiebungshindernissen auseinandergesetzt ins Leere. Auch diesbezüglich ist von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen.
3.4. Wie die belangte Behörde richtig feststellte, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor. Der Aufenthalt des BF ist weder geduldet, noch ist dieser notwendig zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von in diesem Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen als Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution. Der BF ist auch nicht Opfer von Gewalt im häuslichen Umfeld oder im familiären Bereich im Sinne des Gewaltschutzgesetzes, so dass keiner der Gründe vorliegt, die eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würde.
3.5. Eine entscheidungsrelevante Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens konnte in Übereinstimmung mit dem BFA nicht festgestellt werden.
Weder ist vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich auszugehen noch sind Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung seiner Person schließen lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF bereits über wesentliche, berücksichtigungswürdige Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der BF ist weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig, sondern auf die Unterstützung des Staates angewiesen und bezieht er seit Beginn seines Aufenthaltes hier in Österreich regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung. Somit ist keine entscheidungsrelevante Integration des BF erkennbar. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF etwa in einem Verein tätig ist bzw. sich sonst hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Integration in Österreich engagiert.
Im Ergebnis zeigt sich somit keine zwischenzeitlich, seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte, derart fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf eine schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde. Ein Rückkehrentscheidung ist daher erforderlich und der dadurch stattfindende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gerechtfertigt.
3.6. Die belangte Behörde hat dem BF am 23.04.2019 mit Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er in dem dort angeführten Quartier ab sofort bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz durchgehend Unterkunft zu nehmen habe und jedenfalls in den Nachtstunden von 22:00 bis 06:00 Uhr anwesend zu sein hat. Über diese Anordnung hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgesprochen, dass dies der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zweckdienlich sei.
§ 15b AsylG 2005 lautet:
"§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,
2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder
3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen."
Der BF ist im gegenständlichen Verfahren insbesondere seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG 2005 nicht nachgekommen, weshalb diese Anordnung zu Recht erfolgte. Die Anordnung sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung wurden dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Anordnung erfolge somit zu Recht und war über diese mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Über den BF bestand jedenfalls auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der er bis zur Stellung des - sich als unbegründet erwiesenen - Folgeantrages nicht nachgekommen war. Der BF ist diesem Spruch in der Beschwerde mit keinerlei Ausführungen entgegengetreten. s
3.7. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Ab B.I. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur wird verwiesen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es überhaupt an einer solchen.
Schlagworte
Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Sache des Verfahrens ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L509.1429138.3.00Im RIS seit
19.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020