TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/18 L516 2166862-1

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Veröffentlicht am 18.07.2019
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Entscheidungsdatum

18.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 2166862-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Iran, vertreten durch Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017, Zl. 1091181401-151554745, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.07.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (AsylG) fand dazu am 15.10.2015 statt, eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.06.2017.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.07.2017.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2018 auf, zwischenzeitliche Änderungen oder Ergänzungen zu seinem Vorbringen zu erstatten sowie weitere Dokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführer erstattete dazu mit Schriftsatz vom 15.10.2018 ein weiteres Vorbringen und legte weitere Dokumente vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 16.07.2019 unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§20 Abs 4 AsylG) mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Seine Identität steht fest.

1.2 Der Beschwerdeführer ist homosexuell, bekennt sich offen zu seiner sexuellen Orientierung, lebt diese auch aus und möchte dies auch weiterhin tun können.

1.3 Zur Lage homosexueller Personen im Iran:

Homosexualität ist im Iran strafbar. Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches "Coming out" deshalb grundsätzlich nicht möglich.

(Auswärtiges Amt, Die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, 12.01.2019)

Verboten ist im Iran jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen, unabhängig der Religionsangehörigkeit. Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist nicht verboten. Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als "Verbrechen gegen Gott" gelten, stehen offiziell Auspeitschung und Todesstrafe (dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden). Im Falle von "Lavat" (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den "passiven" Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger. Auf "Mosahegheh" ("Lesbianismus") stehen 100 Peitschenhiebe Strafe, nach vier Wiederholungen kann die Todesstrafe verhängt werden. Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen.

Die Todesstrafe wird vor allem bei homosexuellen Vergewaltigungen verhängt, wobei diese oft von den Verurteilten bestritten wird. Im Falle von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen werden zumeist Freiheits- sowie Körperstrafen verhängt, teilweise aber auch die Todesstrafe. Da Homosexualität offiziell als Krankheit gilt, werden Homosexuelle vom Militärdienst befreit und können keine Beamtenfunktionen ausüben. Es ist davon auszugehen, dass Verurteilungen im Falle von Homosexualität auf andere Straftatbestände lauten, weshalb es kaum Daten zu Menschenrechtsverletzungen in diesem Bereich gibt. Geständnisse können durch Folter erzwungen worden sein.

(ÖB Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, Dezember 2018)

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1 Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Zudem wurde die Identität des Beschwerdeführers bereits vom BFA als feststehend erachtet.

2.2 Die Feststellungen zur Homosexualität des Beschwerdeführers (oben 1.2) waren nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen.

Der Beschwerdeführer begründete bereits von Beginn an und während des gesamten Verfahrens seine Antragstellung mit seiner homosexuellen Orientierung. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung am 16.07.2019 dazu in der Lage, von sich aus in freier Erzählung den Weg zu seiner eigenen sexuellen Identität sowie auch seine Erfahrungen in Österreich mit seiner Orientierung nachvollziehbar zu beschreiben.

XXXX

Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, seine persönliche Entwicklung sowie die Reaktionen Dritter auf seine sexuelle Orientierung detailliert zu schildern. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich auch im Wesentlichen widerspruchsfrei, kohärent und konsistent. Sein Vorbringen war in seinem wesentlichen Kernbereich auch von Beginn an gleichbleibend jedoch nicht gleichlautend, sodass ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher jedenfalls in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte sexuelle Orientierung von einem glaubhaften Vorbringen aus. Sein Vorbringen wird daher im hier festgestellten Umfang als glaubhaft erachtet. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert ist und seine Neigung auch weiterhin ausleben möchte.

2.3. Die Feststellungen zur Lage der Homosexuellen im Iran (oben 1.3) beruhen auf aktuellen Länderberichten, konkret auf dem Asylländerbericht der ÖB Teheran zum Iran vom Dezember 2018 sowie dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran vom Jänner 2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

Rechtslage und Rechtsprechung

3.1 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3 Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

3.4 Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

3.5 Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.6 Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates hat selbstverständlich wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.7 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 in Verbindung mit Art 9 Abs 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

3.8 Daran anschließend hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, "es widerspricht der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, auf das zu verzichten die Betroffenen nicht gezwungen werden dürfen, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten. Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden." (VfGH 11.06.2019, E 291/2019).

3.9 Fallbezogen ist der Beschwerdeführer homosexuell, er lebt seine sexuelle Orientierung auch offen aus und möchte dies auch weiterhin tun können. Vor diesem Hintergrund und angesichts der festgestellten Ländersituation im Iran über Verfolgungshandlungen gegenüber Menschen mit homosexueller Orientierung sowohl durch staatliche Organe wie durch Dritte - aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches "Coming out" grundsätzlich nicht möglich und im Falle von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen werden zumeist Freiheits- sowie Körperstrafen wie Auspeitschungen verhängt, teilweise aber auch die Todesstrafe - wäre der Beschwerdeführer bei offenem Bekenntnis zu seiner homosexuellen Orientierung im Fall einer Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Von einer tatsächlichen Gefahr bei Bekanntwerden einer Homosexualität im Iran geht auch das BFA aus (Bescheid, S 37).

3.10 Nach der Judikatur des EuGH und des VfGH kann auch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

3.11 Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die Lage gestaltet sich in allen Landesteilen gleichartig - nicht vorhanden ist.

3.12 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.13 Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

3.14 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.15 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B)

Revision

3.16 Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.17 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Flüchtlingseigenschaft Homosexualität staatliche Verfolgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2166862.1.00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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