TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/18 L516 2145015-1

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Veröffentlicht am 18.07.2019
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Entscheidungsdatum

18.07.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 2145015-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Iran, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.12.2016, 1044569608-140142331/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers stellte für diesen als gesetzliche Vertreterin am 05.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder im November 2014 in Österreich eingereist war. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sind iranische Staatsangehörige.

Die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (AsylG) fand dazu mit den Eltern des Beschwerdeführers am 07.11.2014 statt, eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.10.2016.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag jeweils (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.01.2017.

Für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen wurden mit Schriftsätzen vom 02.02.2017, 19.07.2017 und 11.07.2019 weitere Dokumente vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Eltern des Beschwerdeführers am 16.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Eltern des Beschwerdeführers im Beisein des Beschwerdeführers und eines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Er ist Staatsangehörige des Iran. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit seinem Vater XXXX , geb XXXX , seiner Mutter, XXXX , geb XXXX , sowie seinem Bruder XXXX , geb XXXX (hg GZ L516 2145018-1, 2145019-1 und 2145014-1).

1.2 Den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Eltern und seines Bruders ergeben sich aus den Angaben der Eltern im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Zudem wurden die Identität und Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers bereits vom BFA als feststehend erachtet.

2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle der Eltern und des Bruders (oben 1.2) ergibt sich aus deren Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.1 Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;

3.2 Gemäß § 34 Abs 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

3.3 Gemäß § 34 Abs 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

3.4 Gemäß § 34 Abs 5 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 34 Abs 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) anzuwenden.

3.5 Zum gegenständlichen Verfahren

3.5.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist deren Familienangehöriger gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.

3.6 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten.

3.7 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B)

Revision

3.8 Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung Asylgewährung von Familienangehörigen asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft religiöse Bekenntnisgemeinschaft religiöse Gründe staatliche Verfolgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2145015.1.00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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