Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L502 1421079-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2019, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 06.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung in vollem Umfang eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 07.05.2013 rechtskräftig abgewiesen.
2. Einem Übernahmeersuchen der schweizerischen Behörden folgend wurde er am 27.01.2014 nach Österreich überstellt. Am selben Tag stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.12.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter einem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.
Die gegen diese Entscheidung in vollem Umfang eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 06.04.2016 rechtskräftig abgewiesen. Eine dagegen erhobene a.o. Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 05.09.2016 zurückgewiesen.
3. Am 28.11.2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.03.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2018 rechtskräftig abgewiesen.
4. Mit Gültigkeit vom 17.05.2017 bis 16.05.2018 wurde ihm vom BFA eine Karte für Geduldete ausgestellt. Am 10.04.2018 brachte er einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit dieser Karte ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2018 rechtskräftig abgewiesen.
5. Am 18.01.2019 stellte er beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Mit Eingabe seines Vertreters vom 23.01.2019 brachte er hierzu mehrere Bescheinigungsmittel, mit Eingabe vom 13.02.2019 ein ärztliches Attest in Vorlage.
6. Dieser Antrag wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.05.2019 gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.05.2019 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Am 27.05.2019 langte beim BFA eine Vorfallsmeldung des Bundesministeriums für Inneres (BMI) ein, wonach der BF in seiner Unterkunft mehrfach auffällig geworden sei. Er wurde in der Folge mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.05.2019 aus der staatlichen Grundversorgung entlassen.
9. Gegen den im Spruch genannten und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 15.05.2019 zugestellten Bescheid erhob der BF durch einen weiteren Vertreter mit Schriftsatz vom 12.06.2019 fristgerecht Beschwerde gegen das gegen ihn erlassene Einreiseverbot, die übrigen Spruchpunkte wurden ausdrücklich nicht angefochten.
10. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 01.07.2019 beim BVwG ein. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
11. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- und des Strafregisters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.
Er ist seit seiner illegalen Einreise am 06.06.2011 - mit einer Unterbrechung von ca. Mai 2013 bis 27.01.2014, als er in der Schweiz aufhältig war - im Bundesgebiet faktisch aufhältig.
Sein Aufenthalt war - auf der Grundlage der von ihm gestellten Anträge auf internationalen Schutz - von Juni 2011 bis Mai 2013 und von Jänner 2014 bis April 2016 vorübergehend rechtmäßig, von 17.05.2017 bis 16.05.2018 war sein Aufenthalt amtswegig geduldet. Im Übrigen war bzw. ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig.
Er bestritt von 06.06.2011 bis 15.07.2013 sowie von 28.01.2014 bis 27.05.2019 seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.05.2019 wurde er aus der Grundversorgung entlassen. Seither verfügt er über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet und ist obdachlos.
Er hat im Jahr 2013 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden sowie darüber hinaus mehrere Deutschkurse und eine Integrationsveranstaltung besucht, jedoch keine weiteren Deutschprüfungen erfolgreich absolviert.
In Österreich lebt eine Schwester des BF sowie mehrere Onkel und Cousins. Er unterhält im Übrigen gewöhnliche soziale Kontakte. Sonstige Integrationsmerkmale waren nicht feststellbar.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend und die Einsichtnahme in die Verfahrensakten der vorhergehenden Verfahrensgänge.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die genaue Identität war mangels bisheriger Vorlage eines entsprechenden Identitätsdokumentes durch den BF nicht feststellbar. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Einreise und seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seinen aktuellen Lebensumständen und sozialen Verhältnissen stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, der aus Sicht des BVwG als unstrittig anzusehen war.
In der Beschwerde fanden sich keine maßgeblichen Aussagen zum von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und wurde auch der behördlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde im Wesentlichen nur die Unrechtmäßigkeit und die Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes moniert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. § 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
1.2. In Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.
Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts des Umstandes, dass der BF in Österreich nicht legal beschäftigt sei und für seinen Lebensunterhalt auf staatliche Unterstützung angewiesen sei und daher das Sozialsystem Österreichs gefährde, als erfüllt.
Zudem diene das Einreiseverbot aufgrund der beinahe unionsweiten Wirkung auch der Aufrechterhaltung der gesamteuropäischen Fremdenrechtsordnung und dem wirtschaftlichen Wohl von der potentiellen Wiedereinreise betroffener Mitgliedsstaaten. Dies werde auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b Rückführungs-RL gestützt, demzufolge Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
Der BF sei sowohl nach dem zuletzt rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung als auch nach Abschluss seines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben. Aufgrund dieses Verhaltens stelle er eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung würden daher die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen des BF am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass es die Behörde verabsäumt habe zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von 16.05.2017 bis zur Bescheiderlassung am 21.09.2018 geduldet gewesen und er während seiner beiden Asylverfahren vom Abschiebeschutz umfasst gewesen, sein Aufenthalt im Bundesgebiet sohin bloß für kurze Zeit "wirklich illegal" gewesen sei.
Zudem beziehe er seit 27.05.2019 keine Unterstützungsleistungen des Staates mehr und stelle er sohin auch keine Gefahr für das österreichische Sozialsystem oder das wirtschaftliche Wohl des Landes aus diesem Grunde dar.
Es fehlten darüber hinaus maßgebliche Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich sowie in anderen Mitgliedsstaaten der EU und eine darauf aufbauende Interessenabwägung.
Schließlich sei die Dauer des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig zu qualifizieren.
1.3. Im Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, hat der VwGH festgehalten, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts als gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. für die Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rz. 11 und 12).
Zudem gilt zu bedenken, dass schon der bloße Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, geradezu bestätigt, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 erfüllt ist (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit Hinweis auf VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN).
Der BF ist seit 06.06.2011 - mit Unterbrechung von ca. März 2013 bis 27.01.2014 - durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. In diesem Zeitraum bezog er von 06.06.2011 bis 15.07.2013 sowie von 28.01.2014 bis 27.05.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Schon angesichts dieses Umstandes war der Tatbestand der Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG, der og. Judikatur folgend, erfüllt. An der Annahme der Mittellosigkeit vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf den Umstand, dass der BF mit 27.05.2019 gänzlich aus der Grundversorgung entlassen wurde, nichts zu ändern, zumal er seither - seinen Angaben in der Beschwerde folgend - in einer Notschlafstelle untergebracht bzw. obdachlos ist. Dies untermauert vielmehr das Unvermögen des BF seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Der BF hat entgegen der og. Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, die die Absicherung seines Unterhaltes nachweisen, dergestalt nichts vorgelegt. Auch anderweitig berücksichtigungswürdige, eine Gefährdung öffentlicher Interessen reduzierende Aspekte - wie etwa Unterhaltsansprüche des BF - waren dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Sohin konnte die belangte Behörde zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgehen, woraus eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten war, zumal aus seiner Mittellosigkeit die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen sowie einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert (vgl. abermals VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).
1.4. Der BF reiste am 06.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützte sein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht in der Folge bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung im ersten Verfahrensgang am 07.05.2013 (bloß) auf die Bestimmungen des AsylG. Mit der abschließenden Entscheidung im ersten Verfahrensgang wurde er zugleich rechtskräftig in die Türkei ausgewiesen. Er reiste in der Folge jedoch in die Schweiz, was letztlich zu seiner Rücküberstellung am 27.01.2014 in das österreichische Bundesgebiet führte. Er kam auch dann seiner Ausreiseverpflichtung in die Türkei nicht nach, sondern stellte einen Folgeantrag, weshalb sein Aufenthalt neuerlich (bloß) vorübergehend bis zur abschließenden rechtskräftigen Entscheidung im zweiten Verfahrensgang vom 06.04.2016 legal war.
Auch der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im zweiten Verfahrensgang kam der BF nicht nach, sondern stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, welcher jedoch mit Bescheid des BFA vom 16.03.2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 20.11.2018 bestätigt. Auch die Zurückweisung dieses Antrages veranlasste den BF nicht dazu, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem begründete diese Antragstellung gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthaltsrecht des BF für die Dauer des Verfahrens.
In der Folge wurde dem BF zwar vom BFA - wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde - eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG mit Gültigkeit vom 17.05.2017 bis 16.05.2018 ausgestellt. Sein Aufenthalt war in diesem Zeitraum jedoch ebenso nicht rechtmäßig, sondern (bloß) geduldet.
Er brachte in der Folge einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit seiner Karte für Geduldete ein, der jedoch infolge Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung mit Bescheid des BFA vom 21.09.2018 abgewiesen wurde. Das BVwG bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 16.11.2018. Angesichts seiner schon zuvor zu Tage getretenen Weigerung, bestehenden Rückkehrverpflichtungen nachzukommen, unterstrich auch dieses Verhalten seine ablehnende Haltung den Bestimmungen des Asyl- und Fremdenrechts gegenüber.
Soweit sein Vertreter in der Beschwerde monierte, dass der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung durch den Besuch der türkischen Botschaft nachgekommen sei, die türkische Botschaft ihm dabei jedoch den Verbleib in Österreich zugesichert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dies selbst im Falle des Zutreffens dieser Behauptung nichts an seiner Verpflichtung ein Reisedokument zu beantragen zu ändern vermochte. Im Übrigen war auf die Begründung im entsprechenden Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2018 zu verweisen.
Auch die Entscheidung des BVwG vom 16.11.2018 veranlasste den BF in der Folge nicht dazu, sein beharrliches Verweilen im Bundesgebiet zu überdenken, vielmehr brachte er am 18.01.2019 beim BFA den gg. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 13.05.2019 abgewiesen und in einem erneut eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Zumal sich seine Beschwerde ausschließlich gegen das verhängte Einreiseverbot richtete, besteht sohin seit 13.05.2019 neuerlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn.
Zwar stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 mit Hinweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0207 u.a., mwN und die dortige Darstellung der bisherigen Rechtsprechung). Angesichts der beharrlichen und langandauernden Weigerung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen war der Einschätzung des BFA, wonach vom BF insoweit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit - insbesondere die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen - ausgehe, jedoch nicht entgegenzutreten und musste dies in die anzustellende Interessenabwägung miteinfließen.
1.5. Zwar verwies die Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung zutreffend auch darauf, dass die Beurteilung der Notwendigkeit sowie die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes einer Abwägung aller im gg. Fall betroffenen Interessen bedarf und eine Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich voraussetzt. Im Ergebnis war der behördlichen Abwägung, wonach die öffentlichen Interessen schwerer wiegen würden als individuellen Interessen des BF, jedoch aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten:
Hinsichtlich seiner privaten und familiären Interessen in Österreich war zunächst festzuhalten, dass dem Gewicht des langjährigen faktischen Aufenthalts des BF im österreichischen Bundesgebiet angesichts der og. Umstände eine bloß untergeordnete Rolle zukam, zumal sich dieser im Gefolge seiner illegalen Einreise bloß zwei Mal vorübergehend auf die Bestimmungen des AsylG stützte und im Übrigen nicht rechtmäßig war, wobei sich darüber hinaus beide Anträge auf internationalen Schutz sowie beide Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 bzw. § 56 Abs. 1 AsylG jeweils als nicht berechtigt erwiesen. Hinsichtlich zu berücksichtigender privater oder familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet war festzuhalten, dass der BF ledig und kinderlos ist. Hierorts leben lediglich eine Schwester sowie mehrere Onkel und Cousins des BF, wobei ein sog. Abhängigkeitsverhältnis zu diesen nicht ersichtlich war bzw. auch nicht vorgebracht wurde. Andere über bloß gewöhnliche soziale Kontakte hinausgehende private Anknüpfungspunkte waren nicht feststellbar. Der BF hat während seines Aufenthalts zwar grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 erworben. Er ist in Österreich jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat auch keine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Seit der Entlassung aus der staatlichen Grundversorgung ist er zudem obdachlos. Eine besondere Integration des BF im Bundesgebiet war daher weder in sprachlicher, gesellschaftlicher noch beruflicher Hinsicht feststellbar.
Gegen das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet sprach zudem der spezifische Umstand, dass er infolge seines wiederholten Fehlverhaltens gegenüber weiblichen Personen in seiner Unterkunft mittels Mandatsbescheid des BFA vom 27.05.2019 aus der Grundversorgung entlassen wurde, was ihm daher auch hinsichtlich der anzustellenden Gefährdungsprognose negativ anzulasten war.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420).
Der beharrliche Verbleib des BF im Bundesgebiet trotz mehrfacher rechtskräftiger den Aufenthalt beendender Entscheidungen sowie seine Mittellosigkeit waren jedenfalls maßgebliche Anhaltspunkte für eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aus denen auch eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten war.
1.6. Im Hinblick darauf, dass die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Aufenthaltsverbots nur bei Erfüllung der in § 53 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen bzw. insbesondere bei Erfüllung der in den Z. 1 bis Z. 9 leg. cit. genannten Tatbestände gerechtfertigt und die Z. 6 leg. cit. im gg. Fall erfüllt ist, war auch die Verhängung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes grundsätzlich zulässig.
In der Beschwerde wurde bezüglich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes bloß ausgeführt, dass diese aufgrund des Umstandes, dass der BF bislang strafrechtlich unbescholten ist, unverhältnismäßig sei. Es wurde jedoch bereits oben darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ein Fremder strafrechtlich unbescholten ist, weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (Hinweis E vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). Vielmehr kann von einem Fremden, der am Verbleib im Bundesgebiet interessiert ist, vorausgesetzt werden, dass dieser kein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt.
Auch bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011).
Vor dem Hintergrund der Ausführungen oben hinsichtlich des bisherigen Verhaltens des BF im Bundesgebiet sowie des Umstands, dass er hierorts über bloß marginale private und familiäre Interessen verfügt, stellte sich die vom BFA ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren auch aus Sicht des erkennenden Gerichts als angemessen dar.
2. Die Beschwerde war im Lichte dessen als unbegründet abzuweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der sowohl anwaltlich als auch durch die ARGE Rechtsberatung vertretene BF stellte in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Angesichts dessen war von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer solchen auszugehen (siehe etwa VwGH 10.08.2018, Ra 2018/01/0347 mit Hinweis auf VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, und VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0061).
Das BFA verzichtete in seiner Stellungnahme ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, sowie vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. etwa VwGH 25.02.2019, Ra 2018/08/0251). Wie oben unter 2.2. dargestellt wurde, war dies hier nicht der Fall.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Duldung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L502.1421079.5.00Im RIS seit
19.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020