TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/30 L515 2178981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L515 2158721-1/28E

L515 2158720-1/18E

L515 2178981-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2019

2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2019

3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2019

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Ansonsten wird der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und gem. § 9 BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 10 AsylG, § 52 FPG auf Dauer (§ 9 Abs. 3 BFA-VG) unzulässig ist.

Den beschwerdeführenden Parteien

XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien

XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter

XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter

wird gem. §§ 54, 55 (1) und (2) AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.03.2014 (bP1-bP2) und am 13.11.2017 (bP3) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die weibliche bP1 ist die Mutter von bP2 und bP3.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

Sie reisten an einem der erkennenden Behörde unbekannten Datum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 16.03.2014 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei Sie angaben, den Namen D.L. zu führen, aus Georgien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Sie stellten diesen Asylantrag am selben Tag wie Ihr damaliger Ehemann A.B., geboren XXXX , Stb. Georgien und stellten damals auch für Ihre gemeinsame Tochter A.S., geboren XXXX , Stb. Georgien, einen Asylantrag.

Am nächsten Tag wurden Sie von der Polizeiinspektion St XXXX im Attergau einer Erstbefragung unterzogen, bei der Sie zum Fluchtgrund/Ausreisegrund folgendes angaben:

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]

"...

Ich habe persönlich keine eigenen Fluchtgründe. Ich bin wegen meines Mannes geflüchtet. Mein Mann war Mitglied bei der Partei nationale Bewegung. Wegen der Wahlniederlage hatte mein Mann und seine Familie Probleme. Mein Mann wurde mehrmals bedroht. Unser Leben war in Gefahr. Die Einzelheiten kann ich nicht angeben. Mein Mann erzählte mir nicht alles, um mich zu schützen. Das sind meine Gründe. Andere Gründe habe ich nicht.

....."

Zu den Rückkehrbefürchtungen gaben Sie Nachstehendes an:

"...

Ich habe um mein eigenes Leben und um das Leben meiner Familie Angst

...

Frage (Grund): Sie hielten sich bereits im Jahr 2007 im August in Österreich auf. Sie waren damals in der Zeit vom 14.08.2007 bis zum 23.08.2007 in XXXX gemeldet. Was war Ihr Grund für den Aufenthalt?

Antwort (AW): Das stimmt nicht. Ich war noch nie in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt habe ich studiert. Ich weiß nicht, warum ich in dieser Zeit angemeldet war..."

Am 24.08.2016 hat Ihr Ehemann, A.B. Österreich freiwillig in Richtung Georgien verlassen und sein Asylverfahren wurde daher am 30.08.2016 eingestellt.

Am 29.12.2016 wurden Sie im Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Georgisch von einem Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Die wesentlichen Passagen bei dieser niederschriftlichen Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"...

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Gott sei Dank nicht.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ich habe folgende Dinge dabei.

? Ein Notenverzeichnis über das Studium an der Universität Georgien

? Eine Bestätigung der Grundversorgung über die Bezüge

? Zwei Bescheide des Amts der XXXX Landesregierung über den Bezug von Leistungen

? Eine georgische Heiratsurkunde mit Übersetzung

? Drei Deutschkurs Zertifikate Level A2 + IKT, zwei Mal A1

? Ein Schreiben zur Mietunterstützung der Pfarre XXXX

? Eine georische Scheidungsurkunde mit Kopie

? Meldezettel der Ast. und Ihrer Tochter

? Eine Bestätigung von XXXX über das Studium der Ast.

? Ein Mietvertrag

? Bestätigung von den XXXX Kommunalbetrieben über den Bezug von Strom

? Kopie der Geburtsurkunde der Tochter mit Übersetzung

? Bestätigung über den Kindergarten-Besuch der Tochter

? Eine Bestätigung der Volkshochschule XXXX

? Kopien der Rot-Weiß-Rot Karten der Eltern

F: Wie lange sind Ihre Eltern schon in Österreich?

A: Vater seit 2002 oder 2003 und meine Mutter 2010.

...

F: Haben Sie vor der heutigen Einvernahme im Rahmen Ihres Asylverfahrens den Behörden von Österreich bereits irgendwelche Dokumente vorgelegt?

A: Ich habe zuvor nur die Anerkennungsunterlagen und die Geburtsurkunde meines Kindes vorgelegt.

Erklärung: Sie haben am 16.03.2014 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 17.03.2014 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

[...]

Vorhalt: Sie gaben zuvor an Ihren Reisepass bei einem Schlepper verloren zu haben. Die österreichischen Behörden haben aber am 16.03.2014 bei Ihnen einen Reisepass sichergestellt.

Anmerkung: Der Ast. wird besagter im Akt befindlicher Pass gezeigt. Wie erklären Sie sich dies?

A: Ich weiß nicht wo man diesen Pass gefunden hat, daher kann ich es auch nicht erklären.

Dokumente:

Anmerkung: Keine, da Pass nicht von Ast. anerkannt.

Verwandte im Herkunftsland:

Meine ganze Kernfamilie ist in XXXX .

Verwandte außerhalb des Heimatlandes:

Ex-Mann A.B. geboren am XXXX Ich bin mit meinem damaligen Ehemann nach Österreich gekommen und wir haben auf Grund unserer gemeinsamen Fluchtgründe hier in Österreich den Asylantrag gestellt. Wir haben uns aber im August diesen Jahres endgültig getrennt und sind geschieden. Er hat Österreich verlassen.

F: Wissen Sie wo Ihr Ex-Mann aktuell ist?

A: 2 Wochen nach seiner Ausreise hat er mit kontaktiert und hat mir berichtet, dass er in der Türkei ist. Seit dem habe ich keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt.

Vater [...] Anmerkung Rot-Weiß-Rot Karte

Mutter [...] Anmerkung Rot-Weiß-Rot Karte

Schwester [...]

Adresse bei Vater

Anmerkung Ich weiß nicht ob sie ein Bleiberecht hat oder nicht. Ich weiß auch nicht ob sie ein laufendes Verfahren hat.

Schwester [...]

Adresse wie der Vater

Anmerkung Sie war minderjährig und hat daher über den Vater eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten.

Tochter [...]

Adresse wohnt bei mir

Schulausbildung:

Grundschule/Mittelschule #68

Von 1993

Bis 2004

Ort Tiflis

[...]Universität

Von 2004

Bis 2010

Ort Tiflis

Anmerkung Studium der XXXX mit Abschluss

Sonstige Ausbildungen:

Ich habe das XXXX in Tiflis in den Jahren 2008/2009 besucht.

F: Was haben Sie dort gelernt?

A: Es war ein Deutschkurs.

F: Was war Ihre Motivation diese Deutschkurse zu besuchen?

A: Seit Kindheit an mag ich die deutsche Sprache.

Ich habe auch für 3 Monate einen Computerkurs besucht.

Sprachen:

Georgisch: Muttersprache

Russisch: Mittel

Englisch: Mittel

Deutsch: Ich denke ich kann gut Deutsch sprechen auf Level A2.

Anmerkung: Die Ast. beantwortet viele Fragen auf Deutsch.

Wort und Schrift:

Georgisch: Muttersprache

Russisch: Mittel

Englisch: Mittel

Deutsch: Level A2.

Beruflicher Werdegang:

Beschäftigungsart Unbezahltes Praktikum

Von 2010

Bis 2011

Dienstgeber XXXX meines Schwiegervaters

Anmerkung Ich habe es gemacht um etwas dazu zu lernen. Ich habe dann meine Tochter bekommen und konnte nicht arbeiten wohl ich gerne gearbeitet hätte.

F: Möchten Sie eine Pause machen?

A: Nein.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

....

Ich habe 11 Jahre die Schule besucht und über 5 Jahre ein Studium der XXXX abgeschlossen.

Ich spreche die Sprachen Georgisch, Russisch, Englisch und Deutsch. Ich kann Georgisch, Russisch, Englisch und Deutsch lesen und schreiben.

Ich bin geschieden und habe eine minderjährige Tochter.

Ich habe sofern nur ein Praktikum in einer XXXX gemacht.

[...]

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A: In Tiflis haben wir eine eigene drei Zimmer Wohnung. Meine Schwester lebt gelegentlich dort. Meine Eltern fahren auch manchmal nach Hause. Momentan ist die Wohnung aber ungenutzt. Mein Ex-Mann hat auch noch Grundbesitz in Georgien, dieser gehört aber nicht mir und auch nicht meiner Familie.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ja.

F: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A: In Tiflis im Jahre 2010. In einer privaten Zeremonie.

F: Sind Sie standesamtlich verheiratet?

A: Damals haben wir nur kirchlich geheiratet und nach der Geburt unserer Tochter dann standesamtlich.

...

F: Seit wann Sind Sie geschieden?

A: Seit Sommer 2016

...

F: Sind Sie gegenüber Ihrer geschiedenen Mann unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?

A: Ja. Wir besuchen uns gegenseitig. Sie kümmern sich um die Enkeltochter.

F: Unterstützen Ihre Eltern Sie finanziell?

A: Gelegentlich.

F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.?

A: Mutter arbeitet in der Hautklinik. Vater ist Küchenhilfe im XXXX im XXXX -Dorf.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Natürlich, ich habe viele Verwandte und Freunde. Opa und Oma. Ein Opa ist letztes Jahr gestorben.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?

A: Ja habe ich. Wir telefonieren.

F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in Georgien aus und wenn ja, wo haben Sie sich in Georgien schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?)

A: Ich war weitgehend nur in meinem Heimatort. Ich habe nach der Hochzeit auch ein Jahr in XXXX gelebt. Ich kenne Georgien sehr gut.

F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?

A: Es ist meine Muttersprache.

F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?

A: Ja.

Angaben zum Fluchtweg:

...

F: Wann ist Ihr Ex-Mann ausgereist?

A: Im März 2014.

F: Warum sind Sie nicht gemeinsam ausgereist?

A: Er hatte etwas zu erledigen in Georgien. Er hat mir so oder so nicht alles erzählt und er hat es für notwendig befunden uns als erstes aus Georgien wegzuschicken und ist dann nachgereist.

...

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich hatte meinen unverfälschten georgischen Pass mit.

F: Was ist mit diesem Pass passiert?

A: Ich habe ihn dem Schlepper gegeben.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Weil ich Österreich als eines der sichersten Länder auf der ganzen Welt betrachte und weil meine Eltern in Österreich wohnhaft waren.

F: War Österreich bei Ihrer Ausreise Ihr Zielland?

A: Ja.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, das war alles.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Mein Mann hat beim Militär gearbeitet. Er ist ein Verwandter von MERABISHVILI Vano, ein führender Politiker in Georgier bei der nationalen Bewegung, der sich aktuell in Haft befindet.

Mein Mann und er stammen aus XXXX . Mein Mann hat ihn immer unterstützt, zum Beispiel bei der Organisation der Kundgebungen und Meetings. Mein Mann hat dann versucht nach der Niederlage der nationalen Bewegung möglichst viele Anhänger für diese Partei zurück zu gewinnen.

MERABISHVILI hat auch den Menschen Geld gegeben um diese Aktionen zu organisieren, gegen die amtierende Regierung. Aus diesem Grund wurde MERABISHVILI dann auch inhaftiert und er befindet sich bis heute in Haft.

Weil mein Mann sein Verwandter war und auch oft an seiner Seite gesehen wurde, wurde er auch unter Druck gesetzt. Man hat gedacht, dass er viele Informationen haben müsste, da er MERABISHVILI nahe stand.

Oft sind die maskierten Personen zu uns nach Hause gekommen, haben meinen Mann mitgenommen, verhört, geschlagen und unmenschlich behandelt. Unsere Fensterscheiben wurden zerschlagen. Zwei Mal wurde er für die ganze Nacht mitgenommen. Das hat uns natürlich auch betroffen. Mich und meine Tochter. Ich konnte nicht einmal die Einkäufe erledigen oder mit meiner Tochter auf die Straße gehen, es war zu gefährlich.

Wir beide und besonders das Kind, waren sehr gestresst, besonders diese maskierte Personen, ihren Vater mitgenommen haben. Sie war sehr erschrocken und gestresst.

Das sind meine Gründe.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Das ist der einzige Grund. Ich weiß nicht was uns in Georgien erwartet. MERABISHVILI ist immer noch in Haft. Diese Menschen die meinen Mann und uns dann bedroht und geschlagen haben, befinden sich wieder in Georgien und ich denke nicht, dass die Situation sich beruhigt hat. Es ist dort meine Tochter und mich unsicher und gefährlich. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Weil mein Mann aus beruflichen Gründen öfters 2-3 Tage nicht zu Hause war, war ich natürlich alleine mit dem Kind. Es gab auch Fälle wo ich die Tür geöffnet habe und die maskierten Männer vor mir standen. Das war natürlich ein großer Schock für mich. Sie haben mich körperlich nicht verletzt, aber verbal beleidigt, beschimpft und eingeschüchtert. Sie haben mich auch immer wieder bedroht. Sie haben mir gedroht, dass wenn sie von meinem Mann nicht die Informationen bekommen würden, die sie wollten, würden sie seine Familie dafür bestrafen. Also mich und meine Tochter.

F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern?

A: Mein Mann hat eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, dass er tatsächlich beim Militär gearbeitet hat. Diese Zwischenfälle sind aber sehr zu belegen, da ich diese Täter nicht bei diesen Vorgängen fotografieren konnte.

F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht?

A: Nein, weil es keinen Sinn hatte. Weil diese Personen selbst von der Regierung waren.

...

F: Warum haben Sie die besagten Vorfälle mit den maskierten Männern in der Erstbefragung nicht erwähnt?

A: Soweit ich mich an jeden Tag erinnern kann, habe ich auch gesagt, dass mein Mann von den maskierten Männern mitgenommen wurde. Es war nur eine kurze Einvernahme und ich konnte nicht alles ausführlich vorbringen.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich weiß mit Sicherheit, dass es sich wiederholen wird. Also alles was wir erlebt haben. Unsere Feinde, die uns verfolgt haben, sind immer noch bei der Regierung. Die Strafsache von MERABISHVILI wird weiterhin ermittelt.

F: Warum glauben Sie, dass diese Personen Sie weiterhin bedrängen? Sie und ihr Ex-Mann sind inzwischen ja getrennt.

A: Wir bleiben für immer und ewig seine Familie. Seine Tochter ist trotzdem seine Tochter. Er wurde direkt mit seiner Familie bedroht. Für diese Personen ist es egal ob ein Scheidungsurteilt existiert oder nicht. Soweit es mir bekannt ist befindet sich mein Mann aus Angst auch nicht in Georgien.

...

F: Waren Sie selbst jemals Mitglied der nationalen Bewegung?

A: Nein, aber mein Mann war Mitglied, ebenso meine Mutter.

V: MERABISHVILI, Vano, wurde, soweit international bekannt, wegen Amtsmissbrauch und damit in Verbindung hängenden Vergehen verurteilt. Glauben Sie ihr Ex-Mann wurde deswegen befragt?

A: Ja, dies ist durchaus möglich. Weil mein Mann sein Verwandter war, hat man gedacht, dass er viele Details wissen müsse die bei den Ermittlungen nützlich sein müssten.

F: Wurde Ihr Ex-Mann jemals in Georgien von einem Gericht oder der Polizei befragt?

A: Dass weiß ich nicht. Es kann sein, dass es der Fall war, aber er mir es nicht erzählt hat.

F: Wurden Sie jemals in Georgien von einem Gericht oder der Polizei befragt

A: Nein.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein. Gott sei Dank nicht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Ich war nicht Mitglied der nationalen Bewegung, aber ein Anhänger der Bewegung. Ich habe meine Mutter bei der Erledigung der Parteiarbeiten immer unterstützt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Vielleicht auf Grund der Probleme meines Mannes, sonst keine anderen Probleme.

...

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, sehr gut.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Das Georgien als ein sicheres Land gilt ist absolut falsch. Jeden Tag werden Menschen, darunter auch Kinder, umgebracht und wie kann man ein solches Land als sicheres Land einstufen. Ich weiß dass in diesem Schriftstück viele falsche Informationen enthalten sind. Ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: März 2014. Ich weiß nicht genau über welche Grenze ich gekommen bin, da ich mit einem geschlossen Kleinbus eingereist bin. Soweit ich weiß sollten wir über Bulgarien fahren, sicher bin ich aber nicht. Ich habe Österreich seit dem nicht mehr verlassen.

F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Wo waren Sie im August 2007?

A: In Georgien.

Vorhaltung: Laut den Aufzeichnungen der österreichischen Behörden waren Sie im Zeitraum vom 14.08.2007 bis zum 23.08.2007 im Gasthof XXXX in XXXX gemeldet. Wie erklären Sie sich dies?

A: Keine Chance. Ich war in Georgien und habe damals studiert.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ehrlich gesagt war es nicht leicht für mich ohne Arbeit zu leben. Ich habe natürlich Heimweh gehabt und mich nach meinen Großeltern gesehnt. Meine Tochter besucht den Kindergarten, ich hole sie dann ab. Ich kümmere mich dann um sie. So sieht mein Alltag aus. Ich war zwei Mal bei einer XXXX und habe meine unentgeltlichen Dienste angeboten, aber es wurde abgelehnt weil ich keine Arbeitsbewilligung habe.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein, weil ich keine Arbeitsbewilligung bekommen habe.

F: Waren Sie hier in Österreich ehrenamtlich tätig?

A: Nein.

F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten?

A: Meine Tochter geht nur bis 13.00 in den Kindergarten. Sie kann nicht länger bleiben weil ich keine Anstellung habe. Hätte ich eine solche könnte sie bis 16.00 bleiben. Ich habe mich die letzten 2 Jahre und einige Monate immer nur um meine Tochter gekümmert. Meine Eltern unterstützen mich zwar, aber sie sind voll beschäftigt.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt.

A: Mein Traum wäre es mich mit meinem Beruf zu beschäftigen. Ich würde sehr gerne arbeiten. Ich bin auch voll motiviert. Ich brauche nur eine Arbeitsgenehmigung. Ich wollte auch beim bfi einen hochstufigen Deutschkurs machen, damit ich mein Studium nostrifizieren lassen kann, weil ich dort einen entsprechenden Deutschlevel benötige. Um den Kurs zu bezahlen brauche ich allerdings einen gut bezahlten Job. Ich würde gerne als Tierärztin arbeiten.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich bin in der Grundversorgung und bekomme von dort Hilfe. Meine Eltern unterstützten mich. Die Kirche unterstützt mich, wie vorgelegt, manchmal auch.

F: Wenn ja, wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen?

A: 240 Euro für mich und 90 Euro für die Tochter und etwa 200 Euro für die Wohnung, da ich privat wohne.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: Ich wohne in einer Mietwohnung in der XXXX . Ich bezahle die Miete selbst mit Unterstützung.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Bereits vorgelegt.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?

A: Bereits vorgelegt.

F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?

A: Wie bereits vorgelegt.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Diese Zeit was ich hier gewohnt habe. Habe ich Deutschkurse gemacht, mein Diplom anerkennen lassen. Ich besuche oft die Kirche mir in der Nähe, die XXXX Kirche. Ich habe österreichische Freunde. Manchmal treffen wir uns in die Kirche, trinken Kaffee oder unterhalten uns. Was für mich sehr wichtig ist, ist meine Tochter. Sie lebt sehr gerne in Österreich. Sie kann nur wenig georgisch. Zuhause spricht sie mit mir Deutsch. Sie hat im Kindergarten auch viele Freunde und Nachbarn. Wenn ich meine Tochter frage ob sie nach Georgien fahren will sagt sie ihre Heimat ist Österreich und sie ist ja bereits mit 2 Jahren nach Österreich gekommen. Meine Tochter ist ganz integriert in Österreich.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Ja, meine Eltern, Geschwister und meine Tochter.

F: Wo leben Ihre Verwandten?

A: Wie bereits angeführt.

F: Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt belebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?

A: Ja zum Anfang habe ich 6 Monate mit meinem Eltern in einer drei Zimmer Wohnung gelebt. Danach habe ich meine private Mietwohnung bezogen. Dort habe ich bis zu Ausreise meines Ex-Mannes mit ihm gemeinsam und mit seiner Tochter gelebt.

F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

A: Ich lebe aktuell nur mit meiner Tochter zusammen.

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein. Ich bin ganz geschützt in Österreich.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

F: Haben Sie für Ihre Tochter spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Tocher die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie?

A: Ich habe als gesetzliche Vertreterin, nämlich als Mutter für meine Tochter einen Asylantrag gestellt. Ich habe zu diesem Verfahren bereits alle Angaben in meinen Einvernahmen gemacht. Diesen Angaben habe ich nichts mehr hinzuzufügen. Für meine Tochter habe ich keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für meine Tochter sollten die gleichen Gründe gelten wie für mich. Meine Angaben gelten auch für meine Tochter. Es ist ein Familienproblem.

F: Hat Ihre Tochter gesundheitliche Probleme?

A: Moment keine. Sie hatte aber im September eine Mandeloperation, das ist alles. Sie hatte wegen den Mandeln Angina und Fieber. Das ist inzwischen weg.

F: Wie sieht der Alltag Ihrer Kinder derzeit in Österreich aus?

A: Sie geht in den Kindergarten. Sie singt und tanzt sehr gerne und gut. Dies braucht aber wieder Geld. Sie spielt mit georgischen und österreichischen Freunden. Sie besucht die Großeltern. Geht auf den Spielplatz und geht spazieren. Immer mit mir zusammen.

Vorhalt bei sicherem Herkunftsstaat:

[...]

A: Die Personen die Georgien für ein sicheres Land halten müssen einfach nur georgische Sendungen schauen oder georgische Zeitungen lesen. Was täglich passiert. Wie viele Menschen einfach umgebracht werden und keine Verfahren eingeleitet werden oder sogar eingestellt werden. Es ist nirgendwo in Georgien Gerechtigkeit zu finden. Meine Tochter und ich werden von der amtierenden Regierung verfolgt und dort werden wir auf gar keinen Fall in Sicherheit sein. Meine Tochter ist in Österreich integriert und praktisch hier aufgewachsen. Sie kennt nur eine Heimat, Österreich, Georgien ist ganz fremd für sie. Es wird ihr schwer fallen alles von Anfang an neu anzufangen. Ich denke, dies würde sie sehr stressen.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Es ist leider so passiert, dass ich als verheiratete Mutter nach Österreich gekommen bin. Inzwischen bin ich aber geschieden und alleinerziehend. In Georgien wird es für mich sehr schwer und stressig sein, alleine meine Tochter zu beschützen. Hier habe ich meine Eltern und meine Geschwister die bereit sind mich zu unterstützten. In Georgien habe ich praktisch niemanden.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

...

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Auf Seite 13 auf die Frage nach dem Datum der Übergriffe auf meinem Ex-Mann wurde das Jahr 2014 vermerkt, ich meinte hier das Jahr 2013.

Sonst war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

..."

Ihnen wurden während der Einvernahme die Länderinformationsblätter des Bundesamtes zu Georgien vorgelegt und Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahmemöglichkeiten dazu eingeräumt. Sie verzichteten ausdrücklich auf die Feststellungen und die Abgabe einer Stellungnahme.

Am 27.01.2017 legten Sie der erkennenden Behörde ein Schreiben des XXXX XXXX bezüglich Ihrer Tochter vor.

Mit Verfahrensanordnung wird Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

..."

bP2 und bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

(Auszug der Verfahrensrelevanten Feststellungen)

- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität und Nationalität steht fest. Sie wurden auf Grund des von der Polizei sichergestellten und für unverfälscht befundenen georgischen Reisepasses eindeutig identifiziert, insbesondere da dieser sogar bei der Erstbefragung als Ihr Reisepass vermerkt wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Sprachkenntnisse, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihres Religionsbekenntnisses, Ihrer Schuldbildung, Ihres beruflichen Werdeganges und Ihres Familienstandes gründen sich auf Ihre gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben während des gesamten Asylverfahrens.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie illegal aus Georgien ausgereist sind.

[...]

Glaubhaft sind Ihre Angaben, dass Sie weder an einer lebensbedrohlichen, physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion XXXX , wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt.

[...]

- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie weder vorbestraft sind, noch von einer Behörde gesucht werden und in Ihrer Heimat von staatlicher Seite aus keinem, den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, verfolgt wurden/werden. Ihre diesbezüglichen Aussagen, sowohl in der Erstbefragung als auch bei der Vernehmung durch das BFA werden von der Behörde als glaubwürdig erachtet, insbesondere da Sie alle diesbezüglichen Antworten mit Nein beantworteten bzw. selbst Angaben niemals Mitglied einer politischen Bewegungen/Organisation gewesen zu sein und lediglich Ihre Mutter diesbezüglich unterstützt zu haben.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass Sie in Ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, weshalb Ihnen keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar ist.

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Antragsteller die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe der Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen wenn der Antragsteller während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.

Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - widersprüchlich, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig.

In der Erstbefragung bei der Polizei am XXXX sprachen Sie davon persönlich keine eigenen Fluchtgründe gehabt zu haben, sondern wegen den Problemen Ihres Ehemannes geflohen zu sein. Dieser wäre Mitglied der nationalen Bewegungen gewesen und Ihr Mann wurde mehrmals bedroht und deswegen sei auch Ihr Leben in Gefahr gewesen. Ihr Mann hätte Ihnen nicht alles erzählt um sie zu schützen und dies seien Ihre Gründe zur Flucht gewesen. Andere Gründe hätten Sie nicht. Sie meinten auch dass diese Fluchtgründe auch für Ihre Tochter gelten würden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt konkretisierten Sie Ihre diebbezüglichen Angaben und meinten dass Ihr Mann mit MERABISHIVILI, Vano verwandt gewesen sei, Sie selbst mehrfach von maskierten Männer bedroht worden seien und Ihr Ehemann sogar zwei Mal entführt worden sei. Als Sie nach weiteren Asylgründen gefragt wurden meinten Sie auch noch dass diese Leute Ihren Mann und auch Sie geschlagen hätten. Für Ihre Tochter brachten Sie erneut keine eigenen Asylgründe vor.

Zunächst einmal ist zu sagen, dass Sie eine persönliche Bedrohung Ihrer Person, ebenso wie eine Entführung Ihres Ehemannes bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt haben.

Darauf angesprochen meinten Sie, nicht genau befragt worden zu sein und das die Einvernahme nur kurz gewesen wäre. Dennoch bleibt es dem Asylwerber selbst überlassen, die wichtigsten Punkte hinsichtlich des Flucht- und Asylgrundes zu schildern.

Im nunmehrigen Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt ist jedoch der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es Ihnen nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens - insbesondere in der Erstbefragung - vorzubringen, sind nicht hervorgekommen.

In Ihrem Falle ist es klar und offensichtlich, dass Sie mit Ihren verschiedenen Vorbringen "asylzweckbezogen" agieren, denn für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, besteht kein Grund, falsche Aussagen vor Behörden zu tätigen, vor allem deshalb, da sie im Land in dem sie sicher sind um Hilfe (Asyl) und Schutz ersuchen.

Auch in Ihrem Falle kann aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse seitens des Bundesasylamtes aufgrund der hervorstechenden Merkmale von einem standardisierten Vorbringen gesprochen werden.

Zudem geht auch der VwGH in seinem Beschluss davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).

Zunächst ist einmal zu sagen, dass Ihr Ex-Ehemann, wie in seinem BFA-Akt klar ersichtlich, am 24.08.2016 freiwillig eine Rückkehr nach Georgien angetreten hat. Er selbst hatte offensichtlich also keine Furcht vor einer Rückkehr nach Georgien und dies obwohl Sie sogar selbst vorbrachten, dass sich Ihre Fluchtgründe auf die Probleme Ihres Mannes beziehen.

Seine Probleme können also ausdrücklich von keiner solchen Intensität gewesen sein, als dass er wirklich ernsthaft Angst um sein Leib und Leben gehabt hätte oder nach wie vor eine Verfolgung im Heimatland befürchtet. Damit wird auch Ihr eigenes Asylvorbringen maßgeblich in Ihrer Asyltauglichkeit und Glaubwürdigkeit erschüttert.

Sie tätigten allerdings auch mehrere absolut widersprüchliche Aussagen in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen. So sprachen Sie bei der Einvernahme erst davon auch selbst von den Angreifern geschlagen worden zu sein (Seite 10), welches Sie direkt bei der nächsten Frage revidierten, wo sie sagten niemals körperlich verletzt worden zu sein. Ebenso sagten Sie auf Seite 10, dass Ihr Mann zwei Mal mitgenommen geworden sei, auf Seite 11 sprachen Sie dann davon, dass Ihr Mann drei Mal mitgenommen geworden sei. Auf Seite 12 sagten Sie auf Nachfragen, dass Sie persönlich niemals bedroht worden wären, obwohl Sie auf 10 und 11 noch sagten auch persönlich bedroht worden zu sein.

Auch nicht unbeachtet soll hier bleiben, dass Ihr Ex-Mann bei der Erstbefragung selbst niemals eine Entführung erwähnt hat, welches Ihr ganzes Vorbringen nur noch unglaubwürdiger erscheinen lässt.

Sie tätigten auch widersprüchliche Aussagen im Bezug darauf, ob Sie Probleme mit den staatlichen Behörden hatten, so sprachen Sie erst davon, dass die vermeintlichen vermummten Männer von der Regierung waren. Probleme mit den Behörden vereinten Sie aber ausdrücklich als Sie danach gefragt wurden. Sie spekulierten diesbezüglich nur, dass Sie "vielleicht" Probleme bekommen könnten auf Grund der Probleme Ihres Mannes. Wie Sie selbst anführten wurde MERABISHIVILI Vano von den staatlichen Behörden inhaftiert, es ist daher also nicht ersichtlich warum die Behörden in Ihrem Heimatland, wenn Sie die Vermutung hätten, dass Ihr Mann mit dessen "Verbrechen" in Zusammenhang stehe bzw. deswegen Probleme hätte nicht ebenso direkt von den Behörden belangt hätte werden sollen, sondern von vermeintlichen vermummten Unbekannten.

Wie sich aus den vorhergehenden Angaben ergibt, war Ihr ausreisekausaler Grund widersprüchlich. Sie selbst blieben nicht einmal im Bezug auf den zentralen Kern Ihrer Erlebnisse bei gleich bleibenden Angaben.

Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und es war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Der Umstand, dass Sie bei der Einvernahme Ihren eigenen Reisepass "nichtig" machen wollten, obwohl dieser sogar noch bei der Erstbefragung ausdrücklich vermerkt worden war, bestärkt die erkennenden Behörde noch weiter darin, dass Sie offensichtlich keine Probleme damit haben jedwede Falschausgage und Behauptung in den Raum zu stellen.

Der Umstand, dass Ihre Eltern und Geschwister bereits in Österreich leben und Sie sogar schon in Georgien Deutsch gelernt haben, legt für die erkennende Behörde eher ausdrücklich nahe, dass Sie Ihren Asylantrag rein deshalb gestellt haben weil Sie sich ein besseres Leben hier in Österreich erhoffen und so versuchten auf illegale Art Ihren Aufenthalt zu sichern.

Zusammengefasst kann aus Ihrem Vorbringen und Ihrem Auftreten somit eindeutig geschlossen werden, dass Sie den gegenständlichen Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich und unter Vortäuschung einer falschen Fluchtgeschichte gestellt haben.

Ihr Asylantrag beruht zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung und stellt daher einen Missbrauch des Asylverfahrens dar. Sie wollten sich mit Ihrem Verhalten unter Vortäuschung einer falschen Fluchtgeschichte offensichtlich Rechtsvorteile verschaffen.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es ist in Zusammenhang mit der Rückkehr ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat definiert ist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass für Sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention besteht oder Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge gewillkürter Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären. Diesbezüglich ist auch auf die unstrittigen Beurteilungen der Länderinformationen zu verweisen.

Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr diesbezüglich von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben.

Darüber hinaus brachten Sie keine Gründe, wie oben bereits ausgeführt, vor, welche auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten.

Sie brachten dagegen vor, dass Sie im Falle einer Rückkehr auf Grund der Probleme Ihres Ehemanns vielleicht Probleme zu haben. Wie weiter oben bereits ausgeführt konnte allerdings Ihrem Vorbringen, und damit auch dieser Rückkehrbefürchtung kein Glauben geschenkt werden, noch dazu da Ihr Ex-Mann schon selbst nach Georgien zurückgekehrt ist.

Der vollständigkeitshalber wird hierangeführt, dass die staatlichen Strukturen in Georgien dergestalt sind, dass sowohl eine Schutzwilligkeit als auch eine Schutzfähigkeit des Staates, bei privater Verfolgung, gegeben ist und Sie sich jederzeit in einem für Sie zugänglichen Landesteil von Georgien niederlassen könnten. Die diesbezüglichen Länderinformationen sind unbestreitbar.

Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat sicherlich nicht mit der in Europa zu vergleichen ist, so vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, noch dazu wo Ihre Familie dort noch ein drei Zimmer Wohnung besitzt und Ihre Familie sogar noch manchmal nach Hause fährt. Ebenso haben Sie noch andere Verwandte in Ihrer Heimat und es ist auch nicht ersichtlich warum Ihre Familie, die Sie hier in Österreich unterstützt dies nicht auch weiterhin in Georgien tun können sollte.

Es kann Ihnen als gesunde, junge Frau zugemutet werden, auch im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. So haben Sie selbst angeführt, dass Sie über eine umfangreiche Schuldbildung verfügen, was Ihre Reintegration in den Arbeitsmarkt Ihres Heimatlandes maßgeblich erleichtern sollte. Ebenso waren Sie in Ihrem Heimatland bereits als Verkäuferin tätig.

Es ist daher nicht ersichtlich, wieso Sie in Georgien nicht in der Lage sein sollten, sich ein neues Leben aufzubauen, zumal Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind.

Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).

Die Feststellung zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland wurde anhand der Länderfeststellungen getroffen.

Betreffend medizinischer Versorgung, Behandlungsmöglichkeiten und wirtschaftlicher Situation ist ebenfalls auf die Länderinformationen zu verweisen.

- betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellung, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, wurde gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 zuletzt geändert mit BGBl II, 47/2016, getroffen.

...

Im Zuge der Einvernahme am 29.12.2016 wurden Ihnen die Länderinformationsblätter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ihrem Heimatland zur Einsichtnahme vorgelegt und diese mit Ihnen erläutert. Es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten im Rahmen des Parteiengehörs dazu eine Stellungnahme abzugeben. Auf diese Möglichkeit haben Sie jedoch verzichtet und sind somit den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht entgegengetreten.

- betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben und zum Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen:

Ihre diesbezüglichen Angaben und Behauptungen waren für die erkennende Behörde nachvollziehbar und sind deshalb für glaubhaft zu befinden und Ihrem Akt, dem Akt Ihrer Tochter und Ihres Ex-Mannes nachvollziehbar.

- betreffend keine Frist zur freiwilligen Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 zuletzt geändert mit BGBl II, 47/2016, gehört Ihr Herkunftsstaat, Georgien, zu den sicheren Herkunftsstaaten. Daher wird die Aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt und damit auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (im Falle der Bedürftigkeit erfolgt die gänzliche Kostenübernahme der Behandlung auf Antrag durch den Staat), Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

Die bB ging weiter davon aus, dass es bei den Parlamentswahlen 2012 und den Lokalwahlen 2014 vereinzelt zu Fällen von Einschüchterung und Gewaltandrohung bzw. deren Anwendung gegenüber von Mitgliedern von Wahlkommissionen gekommen ist. Die Opposition hegte Zweifel an der Bereitschaft der verantwortlichen Beschwerdeinstanzen, gegen derartige Verstöße vorgehen zu wollen. Das stattfinden von systematischen und nachhaltigen Repressalien kann nicht festgestellt werden.

I.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schrift

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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