TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/7 W208 2221937-1

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Veröffentlicht am 07.02.2020
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Entscheidungsdatum

07.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §32 TP9 lita
GGG §2
GGG §7 Abs1 Z2
LiegTeilG §15
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2221937-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes ST. PÖLTEN vom 15.05.2019, GZ Jv 1418/19s-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm TP 9 lit a Anm 1 und Anm 1a GGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs stellte das XXXX am 16.08.2018 beim Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) einen Antrag gemäß §§ 15 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 idgF (in Folge: LiegTeilG).

Mit Beschlüssen vom 11.10.2018 zu TZ 5207, TZ 5208/18 und TZ 5210/18 wurden diese lastenfreien Abschreibungen nach §§ 15 LiegTeilG antragsgemäß vollzogen.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin (BF) mit Schriftsatz vom 18.10.2018 (beim BG eingelangt am 29.10.2019) als Buchberechtigte fristgerecht einen Einspruch gegen die mit den Beschlüssen vom 11.10.2018 zu TZ 5207, TZ 5208/18 und TZ 5210/18 durchgeführten lastenfreien Abschreibungen gemäß § 20 LiegTeilG ein.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 17.01.2019 forderte die Kostenbeamtin des BG die BF zur Zahlung der für die Einbringung des Einspruches angefallenen Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iVm Anmerkung 1a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (in Folge: GGG) iHv ? 62,00 auf.

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.02.2019, zugestellt am 25.02.2019, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes ST. PÖLTEN (in der Folge: LG) der BF die Zahlung der Gebühren nach gemäß TP 9 lit a iVm Anm 1a GGG iHv ? 62,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 (in Folge: GEG), iHv ? 8,00, gesamt sohin ? 70,00, vor.

Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung durch die BF trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2019 (zugestellt am 22.05.2019) wurde der BF die Zahlung von Gebühren nach TP 9 lit a iVm Anm 1a GGG iHv ? 62,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 iHv ? 8,00, gesamt sohin ? 70,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die BF einen Einspruch im Verfahren nach §§ 15 LiegTeilG erhoben habe. Das Gerichtsgebührengesetz normiere, dass alle Eingaben bis auf die unter Anmerkung 4 zu TP 9 GGG angeführten Eingaben der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr unterliegen würden. Die Eingabegebühr nach TP 9 lit a betrage derzeit ? 44,- dazu kämen gemäß Anmerkung 1a ? 18,--, weil nicht sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt worden seien. Der Wortlaut, dass auch Rechtsmittel der Gebührenpflicht unterliegen würden, lasse sich nicht dahingehend umdeuten, dass nur Rechtsmittel gebührenpflichtig seien. Im Sinne der formal auszulegenden Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes sei jede Eingabe mit Ausnahme der Eingaben nach Anmerkung 4 zu TP 9 GGG, also auch der gegenständliche Einspruch nach TP 9 lit a GGG gebührenpflichtig.

5. Mit Schriftsatz vom 17.06.2019 (Postaufgabe am 19.06.2019) erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Einspruch iSd LiegTeilG weder eine "Eingabe um Eintragung" noch eine "Rechtsmittelschrift" sei. Dass die Wortfolge "Eingabe um Eintragung in das Grundbuch" so weit ausgelegt werde, dass es sich um alle Eingaben schlechthin handle, würde den 2. Satz der Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG sinnentleeren. Es würde schließlich Eingaben geben, die keine "Eingabe um Eintragung" sind. Nicht umsonst wurden die Rechtsmittelschriften im 2. Satz der Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG zusätzlich (Arg. "auch") zu den Eingaben um Eintragung genannt. Der Einspruch diene eben nicht dazu, eine Eintragung ins Grundbuch zu begehren, sondern im Falle einer zu Unrecht erfolgten lastenfreien Abschreibung im Rahmen eines Verfahrens gemäß LiegTeilG die Mitübertragung einer Dienstbarkeit auf vereinfachtem Wege zu erreichen. Dass eine Dienstbarkeit mitübertragen werde, setze voraus, dass sie bereits eingetragen sei. Umfasst seien überdies auch nur Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Grundbuchsverfahren, nicht jedoch Rechtsbehelfe. Der Einspruch stelle kein Rechtsmittel dar, sondern lediglich einen Rechtsbehelf. Folglich sei dieser auch nicht unter TP 9 lit. a GGG zu subsumieren und die Vergebührung des Einspruches rechtswidrig.

6. Mit Schriftsatz vom 25.07.2019 (eingelangt am 01.08.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Fest steht, dass die BF einen Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG gegen die mit den Beschlüssen vom 11.10.2018 zu TZ 5207, TZ 5208/18 und TZ 5210/18 des Grundbuchgerichtes durchgeführten lastenfreien Abschreibungen beim BG eingebracht hat.

Die Anmerkung des Einspruches wurde vom BG am 17.01.2019 im Grundbuch vollzogen und dem Einspruch mit Beschluss vom 15.03.2019 Folge gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG) lauten:

Die Gebührenpflicht entsteht bei Eingabegebühren u.a. nach TP 9 lit a GGG gemäß § 2 Z 2 GGG mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GGG ist bei Eingaben die einschreitende Partei zahlungspflichtig.

Tarifpost (TP) 9 GGG legt Gebühren in Grundbuchsachen fest. Gemäß TP 9 lit a GGG sind Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch mit ? 44,00 zu vergebühren.

Gemäß Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit a alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

Gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 lit a GGG erhöht sich die Eingabengebühr um ? 18,00, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.

Gemäß Anmerkung 4 zu TP 9 lit a GGG sind gebührenfrei:

a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.

§ 20 Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930 idgF (LiegTeilG) lautet auszugsweise:

§ 20 (1) Ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Buchberechtigten ist jedoch unbegründet, soweit die Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung nach § 13 Abs 4 gegeben sind und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund des § 18 vorgenommen worden ist. § 14 Abs 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs 2 gelten für den Einspruch des Eigentümers oder eines Buchberechtigten nach dieser Bestimmung sinngemäß. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen nur hinsichtlich des Grundstücks wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat. [...]

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der von der BF mit Schriftsatz vom 18.10.2018 beim BG eingebrachte Einspruch gegen die mit den Beschlüssen vom 11.10.2018 zu TZ 5207, TZ 5208/18 und TZ 5210/18 durchgeführten lastenfreien Abschreibungen im Verfahren nach §§ 15 LiegTeilG von der Gebührenpflicht nach TP 9 lit a GGG erfasst ist.

3.3.2. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, in E 12ff zu § 1 GGG, wiedergegebene Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).

Die BF vermeint aus dieser Bestimmung ableiten zu können, dass ein Einspruch nach § 20 LiegTeilG nicht von der Gebührenpflicht des TP 9 lit a GGG erfasst sei, weil es sich einerseits dabei um keine "Eingabe zur Eintragung ins Grundbuch" handle und andererseits ein Einspruch keine "Rechtsmittelschrift" iSd Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG sei, sondern ein Rechtsbehelf.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 29.01.1997, 96/16/0284, in welcher es um die Klarstellung der Gebührenpflicht hinsichtlich eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes geht, festgestellt, dass schon aus Anmerkung 1 erster Satz zu TP 9 lit a GGG ersichtlich ist, dass "...ALLE Eingaben um Eintragung in das Grundbuch der Gerichtsgebühr unterliegen". Weiters führt er darin Folgendes aus:

"[...] Im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle sind darüber hinaus - demonstrativ (vgl das Wort ?auch') - drei Arten von Eingaben angeführt, die eine Gebührenpflicht auslösen, nämlich alle Anträge iSd § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, weiters der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und schließlich die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes. [...]"

3.3.3. Dem Vorbringen der BF kann vor diesem Hintergrund aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Unter eine der ausdrücklich normierten Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Anmerkung 4 zu TP 9 lit a, lässt sich der gegenständliche Einspruch nach §§ 20 LiegTeilG offenkundig nicht subsumieren.

Es handelt sich im gegenständlichen Fall auch um keine gebührenfreie "sonstige Eingabe". Dies wäre gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur beispielweise bei einer bloßen Mitteilung der neuen Anschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme der Fall (vgl VwGH vom 10.03.1988, 87/16/0121). Der Einspruch dient vielmehr dazu, eine Verletzung von bücherlichen Rechten durch eine bücherliche Durchführung von Änderungen im Verfahren nach §§ 15 LiegTeilG geltend zu machen.

Die Eingabe des Einspruches hat zu einer Eintragung der diesbezüglichen Anmerkung im Grundbuch geführt; womit schon der Tatbestand des ersten Satzes der Anm 1 zu TP 9 lit a GGG erfüllt ist.

Aber selbst, wenn dies nicht der Fall wäre, ist mit der Kategorisierung des gegenständlichen Einspruches als Rechtsbehelf für die BF nichts zu gewinnen, zumal der Gesetzgeber mit der Formulierung "Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchgerichtes", nach Ansicht des BVwG auch Einsprüche nach § 20 LiegTeilG gemeint hat. Unter dem Begriff Rechtsmittel sind Begehren einer Verfahrenspartei auf inhaltliche Überprüfung zu verstehen und ist genau das das Ziel eines Einspruches gemäß § 20 LiegTeilG.

Weiters ist anzumerken, dass gemäß dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH im zweiten Satz der Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG Arten von Eingaben demonstrativ (vgl das Wort "auch") - und daher nicht abschließend - angeführt werden, die eine Gebührenpflicht auslösen, wodurch auch weitere nicht ausdrücklich aufgezählte Arten von Eingaben, gebührenpflichtig sein können und darunter problemlos der Einspruch nach § 20 LiegTeilG subsumiert werden kann.

TP 9 lit a GGG stellt hinsichtlich der Gebührenpflicht für Eingaben darauf ab, ob die Eintragung vom Amts wegen zu bewirken ist (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/16/0036). So wird in der höchstgerichtlichen Judikatur auch die dem gegenständlichen Einspruch zugrundeliegende verfahrensleinleitende Eingabe in Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG als "Eingabe um Eintragung" qualifiziert und unterliegt immer dann der Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG, wenn sie auf Antrag und nicht von Amts wegen zu bewirken ist. Dass dieses Verfahren nur ein vereinfachtes Verbücherungsverfahren zur Verbücherung von Grundstücksveränderungen darstellt und damit keine neue Eintragung beantragt wird - wie von der BF als weiteres Argument gegen die Gebührenpflicht vorgebracht - ändert nichts an der Gebührenpflicht der Eingabe. Folglich muss eine Gebührenpflicht auch für den in diesem vereinfachten Verbücherungsverfahren von der BF selbst eingebrachte Einspruch gelten, welcher durch eigene Eingabe der BF und nicht von Amts wegen erfolgt ist und auch nicht bloß als "sonstige Eingabe" zu werten war.

Da die Vorschreibung der Eingabengebühr nach TP 9 lit a Anm 1 iVm Anm 1a GGG iHv ? 62,00 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv ? 8,00 somit zu Recht erfolgt ist, ist dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Entscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Eingabengebühr Einspruch Formaltatbestände Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Rechtsmittelgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2221937.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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