TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/12 G314 2221513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2020
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Entscheidungsdatum

12.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §1 Abs1
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §19 Abs1

Spruch

G314 2221513-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des XXXX in XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Günther KIEGERL, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom 16.04.2019 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.2019, XXXX, betreffend Zeugengebühren (Grundverfahren 313 C 52/18 m des Bezirksgerichts Graz-West) zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

"In der Rechtssache XXXX m des Bezirksgerichts für XXXX werden die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung vom 08.10.2018 wie folgt bestimmt:

Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 56,80

(Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG; vier Stunden á EUR 14,20)."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit der dem Beschwerdeführer (BF) am 19.09.2018 zugestellten Ladung vom 17.09.2018 wurde er im Verfahren XXXX m des Bezirksgerichts für XXXX für den 08.10.2018 ab 10 Uhr als Zeuge geladen, nachdem er für einen vorangegangenen Verhandlungstermin entschuldigt worden war, weil er das Gericht über seine urlaubsbedingte Abwesenheit informiert hatte. Er leistete der Ladung für den 08.10.2018 Folge, wurde vor dem Bezirksgericht XXXX vernommen und um 10.30 Uhr entlassen. Mit der Eingabe vom selben Tag begehrte er Zeugengebühren von EUR 680 (Einkommensentgang für acht Stunden á EUR 85). Er sei am Tag der Verhandlung, zu der er mit dem eigenen Fahrzeug angereist sei, um 8 Uhr in XXXX abgereist und habe seine berufliche Tätigkeit um 14 Uhr wiederaufgenommen.

Mit dem Verbesserungsauftrag vom 15.10.2018 wurde der BF unter Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des GebAG und mehrerer Rechtssätze aus der Judikatur dazu aufgefordert, binnen 14 Tagen seinen tatsächlichen Einkommensentgang zu bescheinigen. Er konkretisierte seinen Antrag daraufhin mit dem Schreiben vom 18.10.2018 dahingehend, dass ein XXXX am 08.10.2018 zwischen 6 und 14 Uhr nicht habe eingesetzt werden können.

Mit Schreiben vom 08.11.2018 wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche konkrete Tätigkeit er am 08.10.2018 nicht habe verrichten können; Auftrag, Auftraggeber und Baustelle seien anzugeben. Der BF reagierte auf dieses Schreiben, das ihm am 12.11.2018 zugestellt wurde, zunächst nicht. Aufgrund einer Urgenz vom 03.12.2018, mit der ihm aufgetragen wurde, der Aufforderung binnen einer Woche nachzukommen, übermittelte er dem Bezirksgericht XXXX mit dem Schreiben vom 06.12.2018 eine Bestätigung der XXXX, wonach der ihm für den 08.10.2018 zwischen 6 und 14 Uhr erteilte Auftrag für LKW- und Kranarbeiten (Stundensatz EUR 85 netto) nicht ausgeführt worden sei, und ergänzte, dass ein anderes Unternehmen beauftragt worden sei.

Mit dem Bescheid der Kostenbeamtin im Namen der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX wurde der Antrag des BF auf Entschädigung für Zeitversäumnis abgewiesen. Er habe keinen konkreten Vermögensnachteil bescheinigt und insbesondere nicht dargelegt, weshalb der Auftrag der XXXX nicht im Zeitraum zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung verschoben werden konnte und inwiefern es sich um eine unaufschiebbare, nicht nachholbare Tätigkeit gehandelt habe. Er habe auch nicht erklärt, warum nicht ein anderer Mitarbeiter seines XXXX für den Auftrag eingesetzt worden sei. Allenfalls habe sein Unternehmen (und nicht er selbst) einen Vermögensnachteil erlitten.

Dagegen richtet sich die wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit der der BF die antragsgemäße Bestimmung der geltend gemachten Entschädigung für Zeitversäumnis (EUR 680) begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Er sei in dem vom ihm geleiteten Einzelunternehmen als XXXX tätig. Sein Unternehmen habe nur einen XXXX, den nur er selbst habe lenken dürfen. Er hätte den Auftrag der XXXX daher jedenfalls persönlich erfüllen müssen. Er sei nie dazu aufgefordert worden, darzulegen, weshalb der Auftrag nicht verschoben werden konnte und inwiefern es sich um eine unaufschiebbare, nicht nachholbare Tätigkeit gehandelt habe. Er habe ohnehin angegeben, dass letztlich ein anderes Unternehmen beauftragt worden sei. Ein Vermögensnachteil seines Einzelunternehmens sei ihm selbst als Unternehmensinhaber entstanden. Da alle Voraussetzungen für eine Entschädigung für Zeitversäumnis bei selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG erfüllt seien, hätte die Zeugengebühr mit EUR 680 bestimmt werden müssen.

Die Beschwerde wurde den Parteien des Grundverfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beklagte sprach sich daraufhin für die Abweisung der Beschwerde aus. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF den Auftrag der XXXX persönlich habe durchführen müssen, weil es in seinem Unternehmen keine speziellen Kranfahrzeuge gebe, die nur er lenken dürfe, sondern nur XXXX, die jeder XXXX bedienen könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2019 wies die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX die Beschwerde als unbegründet ab. Der BF habe auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen zu seinem Verdienstentgang erstattet und insbesondere nicht dargelegt, warum er den Auftrag der XXXX nicht verschoben oder später nachgeholt oder dafür einen Mitarbeiter eingesetzt habe. Ein Stundensatz von EUR 85 netto könne nicht mit dem Verdienstentgang gleichgesetzt werden. Bei einem unaufschiebbaren Auftrag hätte der BF dem Gericht seine Verhinderung aus wichtigem Grund bekannt geben können. Mangels Bescheinigung eines konkreten tatsächlichen Verdienstentgangs gebühre ihm keine Entschädigung für Zeitversäumnis.

Aufgrund des Vorlageantrags des BF vom 08.07.2019 legte die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten iSd § 233 Abs 3 Geo dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Feststellungen:

Der BF betreibt in XXXX, wo er auch seinen Wohnsitz hat, als Einzelunternehmer ein XXXX. Am 08.10.2018 verließ er XXXX um 8 Uhr, um rechtzeitig beim Bezirksgericht XXXX zu sein. Nach der Vernehmung hätte er seine Arbeit um 12 Uhr wieder aufnehmen können.

Der BF hat weder behauptet noch bescheinigt, dass er am 08.10.2018 während des Zeitraums, den er wegen der Vernehmung als Zeuge außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen musste, unaufschiebbare Tätigkeiten durchgeführt hätte, welche Einnahmen er dabei allenfalls erzielt hätte und welche variablen Kosten ihm dadurch allenfalls entstanden wären.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Justizverwaltungsakten.

Die Zeugenladung des BF für den 08.10.2018 samt Zustellnachweis liegt vor, ebenso der Vermerk über seine urlaubsbedingte Verhinderung bei einer früheren Verhandlung. Die Einvernahme des BF am 08.10.2018 geht aus dem Verhandlungsprotokoll hervor. Die Notwendigkeit seiner Anwesenheit bei Gericht zwischen 10 Uhr und 10.30 Uhr wurde von der Richterin des Grundverfahrens bestätigt.

Die selbständige Erwerbstätigkeit des BF als Einzelunternehmer für XXXX ergibt sich aus seinen konsistenten Angaben dazu, die im Einklang mit den ihm laut Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) erteilten Gewerbeberechtigungen und dem bei seinen Eingaben an das Gericht verwendeten Briefkopf ("XXXX") stehen. Der Standort der Gewerberechtigungen laut GISA, die Wohnanschrift des BF laut dem Zentralen Melderegister und seine im Verhandlungsprotokoll festgehaltene Anschrift sind jeweils in XXXX. Es ist daher glaubhaft, dass er am 08.10.2018 von dort aus zum Bezirksgericht XXXX anreiste. Da die Fahrt mit dem Auto, das der BF nach eigenen Angaben verwendete, ungefähr 40 Minuten dauert (siehe z.B. https://www.rome2rio.com/de/map/XXXX; Zugriff am 07.02.2020), ist die von ihm angegebene Abfahrt um 8 Uhr bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraums nachvollziehbar. Da er um 10.30 Uhr entlassen wurde, hätte er seine Arbeit in XXXX jedenfalls um 12 Uhr wiederaufnehmen können, sodass der behaupteten Dauer seiner Verhinderung bis 14 Uhr nicht gefolgt werden kann.

Der BF hat das ihm infolge der Zeugeneinvernahme tatsächlich entgangene Einkommen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht entsprechend konkret bescheinigt. Insbesondere bleibt - worauf die Beschwerdevorentscheidung zu Recht hinweist - auch in der Beschwerde offen, warum der Auftrag der XXXX nicht verschoben oder später nachgeholt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF seine Abwesenheit am Vormittag des 08.10.2018 nicht schon früher berücksichtigte, zumal unbekannt ist, wann die XXXX den Auftrag erteilte, und er nicht einmal in der Beschwerde behauptete, dass dieser Auftrag nur am 08.10.2018 zwischen 6 und 14 Uhr durchgeführt werden konnte, zumal er die Ladung mehrere Wochen vor dem Verhandlungstermin erhalten hatte und die Vernehmung nicht länger dauerte als in der Ladung angegeben. Angaben zu den mit den angeblich unterbliebenen Arbeiten verbundenen variablen Kosten und zur sonstigen Auslastung des BF in der betreffenden Zeit fehlen gänzlich. Es wurden somit keine Bescheinigungsmittel dafür vorgelegt, dass er infolge der Befolgung der Zeugenpflicht konkret geplante Tätigkeiten, die ihm Einkommen gebracht hätten, endgültig nicht durchführte.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten, die vom BF nicht geltend gemacht wurden, die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach lit a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat der (aus dem Inland geladene, vgl. § 16 GebAG) Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Der Zeuge hat gemäß § 19 Abs 2 GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen, soweit nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen. Gemäß § 20 Abs 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Von einem tatsächlichen Einkommensentgang iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 24). Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten vor der Abreise zum oder nach der Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen (siehe z.B. VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Unter den vom Zeugen unter entsprechender Aufgliederung zu behauptenden und zu bescheinigendem konkreten Verdienstentgang fällt nur das, was er nach dem Abzug von Auslagen positiv verdient hätte. Es ist auf den konkreten Vermögenschaden abzustellen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 21). Zur Bescheinigung der Höhe des Einkommensentgangs sind die zu erwarten gewesenen Erlöse und die damit verbundenen variablen, wegen der Versäumung aber ersparten Auslagen offenzulegen und glaubhaft zu machen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 27).

Der BF ist der Obliegenheit, die Höhe eines konkreten Vermögensnachteils durch den Entgang von Verdienstmöglichkeiten unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten und zu bescheinigen, nicht nachgekommen. Seine Angaben und die vorgelegte Bestätigung der XXXX sind - worauf die angefochtene Entscheidung zu Recht hinweist - keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des tatsächlichen Einkommensentgangs iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG. Der BF hat nicht konkret angegeben, dass er infolge seiner Abwesenheit bestimmte unaufschiebbare Tätigkeiten nicht habe verrichten können. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, die Ausführung der Arbeiten für die XXXX zu verschieben oder (in Reaktion auf die Verbesserungsaufträge, spätestens aber in der Beschwerde) die Gründe darzulegen, warum dies trotz mehrwöchiger Vorlaufzeit nicht möglich war (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161).

Da bei einem selbständig Tätigen wie dem BF aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 37), steht ihm die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für den gemäß § 17 GebAG relevanten Zeitraum von vier Stunden zu, zumal dafür gemäß § 18 Abs 2 GebAG die Bescheinigung des Anspruchsgrundes ausreicht. Eine darüber hinausgehende Entschädigung für Zeitversäumnis steht dem BF dagegen nicht zu, weil er die Höhe des ihm konkret infolge der Zeugenvernehmung verloren gegangenen Einkommens weder behauptete noch glaubhaft machte. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher entsprechend abzuändern.

Die Durchführung einer - von keiner Seite beantragten - mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Bezirksgericht Ladungen Pauschalentschädigung selbstständig Erwerbstätiger Vermögensnachteil Vorlageantrag Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2221513.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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