Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
B-GlBG §11Spruch
W128 2117806-1/40E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Johannes Kepler Universität Linz gegen den Bescheid der Schiedskommission an der Johannes Kepler Universität Linz vom 30.09.2015, ohne Zahl, zu Recht erkannt:
A)
1. Gemäß § 39 Abs. 6 ST FFP der JKU Linz wird festgestellt, dass im Rahmen des Besetzungsverfahrens der Professur "Software Science" das Frauenförderungsgebot dadurch verletzt wurde, dass Berufungsverhandlungen mit XXXX beabsichtigt wurden, obwohl XXXX mindestens gleich geeignet war.
2. Eine neue Auswahlentscheidung ist unter Beachtung dieser Feststellung zu treffen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 06.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Auswahlentscheidung Auswahlverfahren Frauenförderung gekürzte Ausfertigung mündliche Verkündung Rektorat Satzung Schiedskommission Stellenbewerber UniversitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2117806.1.00Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020