TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 W128 2117806-1

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

B-GlBG §11
B-GlBG §11b
B-GlBG §20 Abs5a
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art81c Abs1
UG §42
UG §43 Abs1 Z2
UG §43 Abs2
UG §43 Abs5
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W128 2117806-1/40E

Gekürzte Ausfertigung des am 06.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Johannes Kepler Universität Linz gegen den Bescheid der Schiedskommission an der Johannes Kepler Universität Linz vom 30.09.2015, ohne Zahl, zu Recht erkannt:

A)

1. Gemäß § 39 Abs. 6 ST FFP der JKU Linz wird festgestellt, dass im Rahmen des Besetzungsverfahrens der Professur "Software Science" das Frauenförderungsgebot dadurch verletzt wurde, dass Berufungsverhandlungen mit XXXX beabsichtigt wurden, obwohl XXXX mindestens gleich geeignet war.

2. Eine neue Auswahlentscheidung ist unter Beachtung dieser Feststellung zu treffen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 06.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Auswahlentscheidung Auswahlverfahren Frauenförderung gekürzte Ausfertigung mündliche Verkündung Rektorat Satzung Schiedskommission Stellenbewerber Universität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2117806.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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