TE Bvwg Beschluss 2020/3/2 G304 2221120-1

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

G304 2221119-1/3E
G304 2221120-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (BF1) und der XXXX , geb. XXXX (BF2), StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. WEBER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl. XXXX (BF1); XXXX (BF2) beschlossen:

A)       In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und wird die Angelegenheit jeweils gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten den BF1 betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.06.2019, zugestellt am 11.04.2017, wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG gegen den BF1 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

2. Mit dem oben im Spruch angeführten die BF2 betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.06.2019, zugestellt am 11.04.2017, wurde der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diese beiden Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Am 11.07.2019 langten die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

5. Mit Sammel-Teilerkenntnis vom 05.08.2019 wurde die den Beschwerden der beiden BF aberkannte aufschiebende Wirkung jeweils nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF sind bosnische Staatsbürger. Der BF1 ist der Vater der minderjährigen BF2.

1.2. Der BF1 beantragte am 20.04.2015 für sich eine Rot-Weiß-Rot Karte plus. Der von ihm beantragte Aufenthaltstitel wurde ihm für den Zeitraum von 29.05.2015 bis 29.05.2016 erteilt.

Am 30.03.2016 wurde die zuständige Landespolizeidirektion, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, bezüglich des Verdachts auf „Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und – partnerschaften ohne Bereicherung“ nach § 117 Abs. 1 FPG informiert, woraufhin der BF1 von Organen der zuständigen Magistratsabteilung einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen wurde.

Am 29.04.2016 wurde das wegen Verstößen nach § 117 Abs. 1 FPG gegen den BF1 geführte Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.

Auf das dem BF1 im NAG-Verfahren gewährte Parteiengehör folgte keine Stellungnahme des BF1.

Der BF1 stellte am 10.05.2016 einen Antrag auf Verlängerung seines NAG-Aufenthaltstitels. Dieser wurde von der zuständigen NAG-Behörde am 07.07.2016 abgewiesen. Der BF1 erhob dagegen Beschwerde, woraufhin diese vom zuständigen Verwaltungsgericht im Februar 2017 abgewiesen wurde. Damit ist die NAG-Entscheidung vom 07.07.2016 in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Dem Ergebnis im NAG-Verfahren des BF1 folgend wurde auch der für die BF2 gestellte Antrag auf Erteilung eines NAG-Aufenthaltstitels vom 25.05.2018 – am 24.04.2017 – abgewiesen.

1.4. Mit gegenständlich angefochtenem den BF1 betreffenden Bescheid ging die belangte Behörde mit folgender Begründung von einer Aufenthaltsehe des BF1 aus:

„Sie haben sich in Österreich durch eine Scheinehe einen Aufenthaltstitel erschlichen. Durch die Ermittlungsergebnisse der LPD, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, und Ihrer Einvernahme beim BFA sind ausreichende Beweis vorhanden, um die Scheinehe zu belegen.“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständlichen – zulässige und rechtzeitige – Beschwerden gegen Bescheide des BFA richten, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des BVwG (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BvwG zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.2. Zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

Die belangte Behörde ging in den im Spruch angeführten Bescheiden von einer Aufenthaltsehe des BF1 aus.

Die Behörde gab im angefochtenen Bescheid des BF1 anfangs die niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 26.04.2018 wieder, stellte fest, „hinsichtlich Ihrer aktuellen „Ehefrau“ handelt es sich um eine Scheinehe und wird kein gemeinsames Familien- oder Eheleben geführt“, und hielt in der Rechtlichen Beurteilung bezüglich einer vorliegenden Scheinehe fest:

„Sie haben sich in Österreich durch eine Scheinehe einen Aufenthaltstitel erschlichen. Durch die Ermittlungsergebnisse der LPD AFA (d.i. Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) 1.4. und Ihrer Einvernahme beim BFA sind ausreichend Beweise vorhanden, um die Scheinehe zu belegen.“

Die belangte Behörde verwies demnach nur darauf, dass durch die Ermittlungsergebnisse der LPD und der Einvernahme des BF1 beim BFA ausreichend Beweise vorhanden seien, um die Scheinehe zu belegen, nicht jedoch darauf, welche Beweise bzw. welche konkreten Aussagen des BF1 und seiner angeblich nur zum Schein geheirateten Ehegattin vor der LPD und welche Aussagen des BF1 im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2018 für eine Scheinehe gesprochen hätten.

Die belangte Behörde hat zur Frage, ob eine Scheinehe vorliegt, keine eigenständigen Ermittlungen bzw. keine eigene Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sich offenbar lediglich auf das NAG-Verfahrensergebnis bzw. das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 10.02.2017 gestützt und ist ebenso wie im NAG-Verfahren von einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe ausgegangen.

Eigenständige Ermittlungen und eine eigene Beweiswürdigung vor dem BFA wären jedoch unbedingt notwendig gewesen, um im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren hinreichend begründet von einer Scheinehe ausgehen oder eine solche ausschließen zu können.

Die beiden im Spruch angeführten Bescheide – betreffend den BF1 und seine minderjährige Tochter, die BF2, die wegen Verlustes des NAG-Aufenthaltsrechts ihres Vaters kein vom BF1 abgeleitetes NAG-Aufenthaltsrecht erwerben konnte – waren daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und war jeweils die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2221120.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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