TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/6 W208 2228528-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2020
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Entscheidungsdatum

06.03.2020

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2228528-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von ChefInsp iR XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Erich PUCHMAYR, 4020 LINZ, Landstraße 101-103, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT IV, vom 09.01.2020, GZ. BMI - 46097/29-DK/4/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 123 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung (01.08.2019) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Kriminalbeamter einer Landespolizeidirektion.

2. Am 11.11.2019 erstattete der Leiter des Landeskriminalamtes XXXX (Ltr LKA) - nachdem bereits ein Ermittlungsverfahren vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) auf Anregung des stvLtr des LKA vom 15.04.2019 durchgeführt und das BAK am 23.03.2019 die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) verständigt hatte - Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Dienstbehörde (Landespolizeidirektion XXXX /LPD). Dort langte die Anzeige am 12.11.2019 ein.

Bereits davor langte die Verständigung der StA von der Einstellung des Verfahrens beim BM.I ein. Am 16.07.2019 hatte der Ltr des LKA die Dienstbehörde vom Verdacht in Kenntnis gesetzt. Der Leiter der Dienstbehörde - der Landespolizeidirektor - leitete die Anzeige mit Schreiben vom 13.11.2019 an die zuständige Disziplinarkommission (DK) weiter.

3. Am 09.01.2020 fasste die zuständige Disziplinarkommission (DK) einen Einleitungsbeschluss (EB) mit folgendem Inhalt (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):

Der BF sei verdächtig:

1. für den 15.03.2019 in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) einen Eintrag angelegt zu haben, dass [der BF] aufgrund der Teilnahme an einem Seminar in XXXX und der Reisebewegung bis 17.00 Uhr im Dienst war, obwohl die Reisebewegung, aufgrund der Eintragung in das elektronische Fahrtenbuch, jedenfalls schon um 15.12 Uhr abgeschlossen und [der BF] auf die Dienststelle eingerückt war. Er habe somit wissentlich falsche Eintragungen in die EDD gemacht.

2. einen mit 26.03.2019 datierten Reiseausweis der Dienstbehörde zur Verrechnung vorgelegt zu haben und als Ende der Dienstreise 15.03.2019, 17.00 Uhr angegeben zu haben, obwohl [der BF] jedenfalls bereits um 15.12 Uhr wieder auf der Dienstelle war. Er habe, mit seiner Unterschrift auf der Reiserechnung, wissentlich und in Kenntnis der Folgen, die von ihm gemachten falschen Angaben als richtig bestätigt.

3. für den 20.03.2019 in der (EDD) für die Zeit von 07.00 Uhr - 19.00 Uhr einen Eintrag angelegt zu haben und für die Zeit von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr eine Überstunde mit der Begründung: "Rückreise von Konferenzveranstaltung" mit der EDD-Kennzahl "123" ausgewiesen zu haben, obwohl [der BF] am 20.03.2019 jedenfalls um 16.45 Uhr schon wieder auf der Dienststelle war. Er habe somit falsche Eintragungen in die EDD vorgenommen und widerrechtlich eine Überstunde zur Verrechnung eingereicht.

4. einen mit 22.03.2019 datierten Reiseausweis der Dienstbehörde zur Verrechnung vorgelegt zu haben, und als Ende der Dienstreise 20.03.2019, 19.00 Uhr angegeben zu haben, obwohl [der BF] aufgrund der Eintragungen im Fahrtenbuch (Speicherzeit) jedenfalls bereits um 16.45 Uhr wieder auf der Dienstelle war. Er habe, mit seiner Unterschrift auf der Reiserechnung, wissentlich und in Kenntnis der Folgen, die von ihm gemachten falschen Angaben als richtig bestätigt.

Die DK sah darin - trotz Einstellung eines Strafverfahrens wegen Betrug und Fälschung eines Beweismittels jeweils unter Ausnutzung einer Amtsstellung am 17.10.2019 durch die Staatsanwaltschaft - mit näherer Begründung den Verdacht eines Verstoßes gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs 1 BDG und § 44 Abs 1 BDG iVm einer Reihe von angeführten und mit Geschäftszahlen bezeichneten Erlässen zur EDD (Elektronischen Dienstdokumentation), Reisebewegung und Zeitabrechnung, die auch auszugsweise in der Begründung wiedergegeben wurden.

4. Gegen den am 15.01.2020 dem BF zugestellten EB brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 11.02.2020 (Postaufgabedatum) Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte mit näherer Begründung die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens.

5. Mit Schreiben vom 12.02.2020 (hg. eingelangt am 13.02.2020) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und in der Folge fehlende Unterlagen zur Prüfung der Verjährung nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oa Verfahrensgang wird festgestellt.

Der BF stand bis zum 31.07.2019 als Exekutivbeamter in einem LKA in einer Leitungsfunktion. Seit 01.08.2019 befindet er sich im Ruhestand.

Dem BF werden die in Punkt I.3. angeführten Handlungen vorgeworfen. Der Verdacht wird substantiiert durch Ermittlungsergebnisse des LKA und des BAK, in denen festgestellt wurde, dass der BF

o am Seminar zum Thema " XXXX (im Folgenden: P), welches vom Bundeskriminalamt Wien veranstaltet worden ist, ab 18.03.2019 teilgenommen hat.

Eine Überprüfung des sog. Dienstvollzuges für den Zeitraum 17.03.2019 bis 20.03.2019 ergab, dass der BF

* am 20.03.2019 eine Dienstzeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingetragen hat, wobei von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr eine Überstunde ausgewiesen bzw. eingetragen wurde und als Begründung für die eingetragene Überstunde "Rückreise von Konferenzveranstaltung (Kennzahl 123)" eingetragen wurde.

Eine Überprüfung des elektronischen Fahrtenbuches des Dienst-Kraftfahrzeuges, welches der BF für den Zeitraum vom 17.03.2019, 18.00 Uhr bis 20.03.2019 19.00 Uhr benutzt hatte, ergab, dass der BF

* als Rückreisezeit den 20.03.2019 von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Reisezeit)

vermerkt hat und diese Eintragungen vom BF am 20.03.2019 um 16.45 Uhr gespeichert wurden. Zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits wieder auf seinem Arbeitsplatz.

Des Weiteren habe der BF am

o Seminar " XXXX (im Folgenden: S) teilgenommen.

Eine Überprüfung des elektronischen Fahrtenbuches des Dienst-Kraftfahrzeuges, welches der BF für den Zeitraum vom 11.03.2019, 08.00 Uhr bis 15.03.2019, 17.00 Uhr benutzt hatte, ergab, dass der BF

* als Rückreisezeit den 15.03.2019 von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Reisezeit)

vermerkt hat. Einem, im elektronischen Fahrtenbuch von BezirksInsp Mag. F XXXX abgeschlossenen Speichervermerk hinsichtlich des am 15.03.2019 vom BF verwendeten Dienst-Kfz um 15.12 Uhr, ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Kfz zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf der Dienststelle war.

Der BF bestritt die Teilnahme an den Seminaren in P und S ebenso wenig wie, dass er die Dienst-Kraftfahrzeuge zu diesem Zweck gelenkt habe. Zudem gestand der BF zusammenfassend ein, unzutreffende Angaben bzw. Zeiten angegeben zu haben, diese jedoch einzig und allein aufgrund einer solidarisch verstandenen Verantwortung gegenüber der Seminarleitung.

Dabei führte er weiters aus, dass sämtliche Dienstzeiten zwar nicht im Rahmen der Dienstreisen, jedoch in der Dienststelle geleistet worden seien. Ein betrügerischer Hintergrund liege bei sämtlichen Sachverhalten nicht vor.

Der BF gab zudem an, dass ihm bei der Erstellung der Reiserechnung nicht bewusst gewesen sei, dass die rechnerisch spätere Endzeit den Reisegebührenanspruch faktisch beeinflusst habe. In Anbetracht eines Gesamtbetrages von EUR 391,60 sei ein Übergenuss von EUR 8,80 nicht aufgefallen.

Fest steht, dass das Strafverfahren gegen den BF von der StA am 17.10.2019, hinsichtlich §§ 146, 313 StGB gemäß § 191 Abs 1 StPO (wegen Geringfügigkeit) und hinsichtlich §§ 293 Abs 2, 313 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO (weil die Tat nicht mit Strafe bedroht ist) eingestellt wurde und die Dienstbehörde am 22.10.2019 (Einlangen der Verständigung beim BMI) davon Kenntnis erlangte.

Dem BF wird der Verstoß gegen folgende Erlässe vorgeworfen (Hervorhebungen und Anonymisierung durch BVwG):

"Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation - EDD, BMI-OA1000/0227-ll/1/b/2011 vom 28.06.2011 (iVm der DA der LPD f [...], [...] vom 10.12.2012)" im speziellen die Bestimmung nach welcher der Bedienstete im Dienstvollzug (DV) Änderungen einzutragen hat, die von der Diensteinteilung (DE) abweichen.

"Erlass des BMI, Organisation; Dienstbetrieb; Dienstzeitregelung [...] DZR-LPD17, BM.I-OA1340/0003-tt/1/b/2017 vom 24.07.2017 (iVm mit der DA der LPD f [...] zur DZR-LPD17, [...] vom 09.08.2017)"

"2.2.17 Reisezeit als Dienstzeit

Für Reisezeiten im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten ist grundsätzlich Plandienst vorzusehen.

Außerhalb von Plandiensten liegende Zeiten einer Reisebewegung gelten unter folgenden Voraussetzungen als Dienstzeit:

1. Es handelt sich um die Dauer einer tatsächlich entfalteten dienstlichen Tätigkeit (Dienstleistung) während einer Reisebewegung oder

2. es handelt sich um eine Reisebewegung im Zusammenhang mit dem Exekutivdienst für die Hinreise zum Ort der auswärtigen Dienstleistung ab der Dienststelle und für die Rückreise zur Dienststelle.

Ob auch MDL vorliegen, bestimmt sich nach den für die Qualifikation von Dienstzeit als MDL maßgeblichen Bestimmungen.

2) Andere dienstlich erforderliche Zeiten einer Reisebewegung außerhalb von Plandiensten gelten als Plusstunden, sofern ein wichtiges dienstliches Interesse vorliegt."

Es liegen vor diesem Hintergrund hinreichend konkrete Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Der BF hat den Sachverhalt - die Teilnahme an den Seminaren und die Falscheintragungen - nicht bestritten, sondern erklärt diese im Wesentlichen mit Irrtümern und Missverständnissen. Er sei von einer Weisung ausgegangen. Die einvernommenen angeblichen Weisungsgeber Oberst MARTINEZ und Oberstleutnant KLUG, haben dies bei ihrer Einvernahme im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen EB keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird auch vom BVwG nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG).

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des EB notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein EB keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug):

"Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

----------

1.-innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.-innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

[...]

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. [...]

Disziplinaranzeige

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. [...]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

----------

1.-der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.-die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.-Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.-die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. [...]

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. [...]"

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs 2 BDG [nunmehr § 123 Abs 2 BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten und wird damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft, dass Verfahren gegen den BF wegen Betrug (§ 146 StGB) und Fälschung eines Beweismittels (§ 293 Abs 2 StGB) jeweils unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 313 StGB) aufgrund der vorgeworfenen Handlungen eingestellt habe, ein etwaiger Schaden im Bagatellbereich liege und keine spezial- und generalpräventive Überlegungen vorgenommen wurden.

Hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX betreffend den identen Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Einstellung des Strafverfahrens aus disziplinärer Sicht keine maßgebende Bedeutung zukommt und im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung daran geknüpft wird (vgl. VwGH 20.02.2002, 2001/12/0094, 17.12.2013, 2013/09/0138, 09.09.2014, 2014/09/0006, 18.10.1989, 89/09/0082, 25.06.1996, 93/09/0463, Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 127)

Im vorliegenden Fall werden dem BF Verstöße gegen mehrere angeführte Weisungen vorgeworfen, weil er mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Eintragungen in elektronische Systeme zur Überstundenabrechnung, zum Dienstvollzug, zur Reiserechnung und zur Nutzung eines Dienstfahrzeuges (elektronisches Fahrtenbuch) gemacht hat.

Dass Falscheintragungen eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG darstellen, liegt auf der Hand. Dazu der VwGH: "Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG dar." (VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118)

Auch Verstöße gegen Weisungen, stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs 1 BDG dar. Warum diese nicht befolgt werden, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle (vgl. VwGH 08.09.1993, 93/09/0253).

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhalts, das Vorliegen der Ausdrücke der EDD und des elektronischen Fahrtenbuches, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selbst eingesteht, dass er unzutreffende Angaben (Zeiten) in der EDD eingetragen hat und diese Angaben zur Verrechnung der Arbeitszeit bei der Dienstbehörde zu Grunde gelegt hat besteht im gegenständlichen Beschwerdefall, der begründete Verdacht, dass der BF gegen die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie die von der LPD vorgegebenen Dienstanweisungen verstoßen und daher seine Dienstpflicht nach § 44 Abs 1 BDG allenfalls auch § 43 Abs 1 BDG verletzt hat.

Es ist auch nichts mit der Argumentation des BF zu gewinnen, dass lediglich - wenn überhaupt - ein im Bagatellbereich liegender Schaden vorliegt, weil die gesetzlichen Tatbestände der §§ 43 Abs 1 und 44 BDG keinen Schaden und damit auch keinen Vorsatz zur Vermögensschädigung erfordern (VwGH 18.10.1989, 87/09/0071) und Verstöße gegen Weisungen generell nicht als Bagatelldelikte anzusehen sind (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032). Dem Fehlverhalten des BF kommt daher auch ein entsprechender Unrechtsgehalt zu. Dieser verstärkt sich durch den Umstand, dass zum Tatzeitpunkt der BF ein offenes Verfahren vor der DK wegen eines gleichartigen Verhaltens (falsche Eintragungen im elektr. Abrechnungs- bzw. Dokumentationssystem, sowie falsche Vorlage von Reiserechnungen im Jahr 2017) hatte und ein erstinstanzlichen Schuldspruch der DK am 25.01.2019 wegen §§ 43 Abs 1 und 44 Abs 1 BDG ergangen ist (der mit Urteil des BVwG vom 26.04.2019, W208 2202020-2/10E, bestätigt wurde).

Das dem BF angelastete Fehlverhalten erscheint auch dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls geeignet, das Vertrauen des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Kriminalbeamter maßgeblich zu erschüttern, zumal, wie die DK zu Recht ausführt, die Befolgung dienstlicher Anordnungen für dem ordnungsgemäßen, sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung ist. Dies gilt - wenn auch im verringerten Ausmaß für Beamte des Ruhestandes - denen ebenfalls noch bestimmte Pflichten (insb Meldepflichten) auferlegt sind, sodass eine Bestrafung in Frage kommt (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).

Die DK hat des Weiteren in diesem Stadium des Verfahrens nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567). Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. § 118 BDG zu beachten.

Unstrittig liegt eine Verjährung gem § 94 BDG nicht vor. Die Dienstbehörde hatte erstmals am 16.07.2019 Kenntnis von den Verdachtsgründen und war die Verjährungsfrist während der Ermittlungen der StA (23.08.2019-12.11.2019) gemäß § 94 Abs 2 Z 3 BDG gehemmt.

Der BF bringt vor, dass jegliche spezial- und generalpräventive Überlegungen in der Disziplinaranzeige außer Acht gelassen wurden. Damit zielt der BF augenscheinlich auf den Einstellungsgrund des § 118 Abs 1 Z 4 BDG ab, der einen Einstellungsfall besonderer Art darstellt und die Einstellung des Verfahrens trotz Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, dass in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (VwGH 18.03.1998 96/09/0054).

Die Anwendung des § 118 Abs 1 Z 4 setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen (geringe Schuld des BF, Tat mit keinen oder unbedeutenden Folgen, Berücksichtigung von spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte) kumulativ vorliegen und offensichtlich sein müssen. Vor dem Hintergrund der zu den Tatzeitpunkten bereits nicht rechtkräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe durch die DK und die mehrere Stunden betragenden abweichenden Einträge in mehreren Fällen, kann von einem offensichtlichen Vorliegen dieses Einstellungsgrundes nicht die Rede sein. Die EDD ist ein zentrales Führungs- und Controllinginstrument und ist den Exekutivbeamten immer wieder vor Augen zu führen, dass schuldhafte unrichtige Eintragungen nicht geduldet werden.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die endgültige Klärung der Schuldfrage (und damit auch, ob allenfalls der Milderungsgrund einer missverstandenen Weisung vorlag) der Prüfung im Disziplinarverfahrens sowie der in diesem Verfahren durchzuführenden mündlichen Verhandlung vorbehalten bleibt.

Es handelt sich bei dem gegenständlichen Beschluss um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Beschluss, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der BF hat ohnehin auch nach Erlassung eines EB die Möglichkeit, alle für seine Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen. Gleiches gilt für die Strafbemessung, bei der spezial- und generalpräventiven Überlegungen anzustellen sind. Tiefergehender Überlegungen bedarf es im Einleitungsverfahren daher nicht (vgl VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).

Da auch sonst keine Einstellungsgründe festgestellt werden konnten, ist der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Schlagworte

Dienstreise Dienstreiseabrechnung Dienstzeit Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Einstellungsgrund negative Prozessvoraussetzung Polizist Reiserechnung Ruhestandsbeamter Strafverfahren - Einstellung Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2228528.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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