Entscheidungsdatum
09.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2174720-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien vom 3. Juli 2017, Zl. B/0629/02/17-15,
A)
I. zu Recht:
Die Beschwerde betreffend die Anerkennung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (PI) "Öffentliches Wirtschaftsrecht" wird gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.
II. und fasst den Beschluss:
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Anerkennung der Fachprüfung (FP) "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht 16" an der WU Wien zugelassen.
2. Am 3. April 2017 stellte er einen Anerkennungsantrag gemäß § 78 UG für die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" (18 ECTS-Punkte) und die PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" (4 ECTS-Punkte).
Sein Anerkennungsbegehren zur FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" stützte er auf die Absolvierung der Pflichtübung (PÜ) "Zivilgerichtliches Verfahren", der Modulprüfung (MP) "Bürgerliches Recht mündlich", der MP "Bürgerliches Recht schriftlich", der PÜ "Unternehmensrecht" sowie der PÜ "Zivilrecht" an der Universität Wien.
Sein Anerkennungsbegehren zur PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" stützte er auf die von ihm an der Universität Wien absolvierte Fächerübergreifende Modulprüfung III (FÜM III), die MP "Europarecht" und die MP "Verfassungsrecht".
3. Per E-Mail vom 15. Mai 2017 hielt die Leiterin des Bereichs Studienrecht & Anerkennung der WU Wien dem Beschwerdeführer Folgendes vor:
Aus der "Datenbank von Erfahrungswerten" sowie aus der gutachterlichen Stellungnahme des Fachvertreters Prof. XXXX vom 23. November 2016 gehe zur FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" hervor, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit mit den vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Leistungen vorliege, da an der Universität Wien "Bürgerliches Recht" und "Zivilgerichtliches Verfahren" getrennt gelehrt und geprüft würden. Die "Verschränkung" der beiden Fachgebiete sei jedoch ein zentrales Element der im Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht 16" neu konzipierten FP.
Weiters gehe aus der "Datenbank von Erfahrungswerten" sowie aus der gutachterlichen Stellungnahme des Fachvertreters Prof. XXXX vom 1. April 2013 zur PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" hervor, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit mit den vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Leistungen bestehe. Zwar würden sich die Inhalte teilweise überschneiden, allerdings fehle eine vertiefende Auseinandersetzung mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht sowie dem Infrastrukturrecht.
4. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2017 Folgendes aus:
Entgegen der Ansicht der WU Wien liege eine inhaltliche Gleichwertigkeit betreffend die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" vor, weil an der Universität Wien die rechtswissenschaftlichen Fächer in allen drei Abschnitten fächerübergreifend gelehrt würden.
Auch betreffend die PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" ergebe sich in Zusammenschau mit den von ihm absolvierten Prüfungen im Bereich des Verwaltungs- und Europarechts sowie aufgrund seiner Schwerpunktausbildung in Europarecht "sehr wohl" eine inhaltliche Gleichwertigkeit.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien den Anerkennungsantrag gemäß § 78 Abs. 1 UG ab und führte im Wesentlichen die bereits in der E-Mail vom 15. Mai 2017 erhobenen Erwägungen ins Treffen.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Den Ausführungen der WU Wien zur Nichtanerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" sei nicht zu folgen, da an der Universität Wien die rechtswissenschaftlichen Fächer in allen drei Abschnitten trotz des hohen Detailgrades verstärkt verschränkt und praxisbezogen gelehrt würden. Darüber hinaus werde die schriftliche und die mündliche Prüfung aus "Bürgerlichem Recht" - wie sich aus der "Datenbank von Erfahrungswerten" ergebe - seit Jahren an der WU Wien anerkannt.
Eine inhaltliche Gleichwertigkeit der PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" mit der MP "Verwaltungsrecht", der PÜ "Verwaltungsrecht", der MP "Europarecht" sowie der Schwerpunktausbildung "Europarecht vertiefend" liege sehr wohl vor, da diese Lehrveranstaltungen und Prüfungen starke öffentlich-rechtliche und wirtschaftliche Schwerpunkte aufwiesen. Das "Pauschalgutachten" von Prof. XXXX vom 1. April 2013 berücksichtige diese individuell-konkreten Umstände, insbesondere die Schwerpunktausbildung "Europarecht vertiefend" des Beschwerdeführers nicht ausreichend.
7. Der Senat der WU Wien sah von der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.
8. Mit (näher begründeten) Schreiben vom 15. November 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien u.a. vor, dass eine Anerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahrens" nach dem derzeitigen Verfahrensstand für geboten erscheine.
9. Daraufhin erkannte das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" mit Bescheid vom 28. November 2019 an.
10. In Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend die Anerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" vor.
Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums "Wirtschaftsrecht 16" an der WU Wien zugelassen.
Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien sind nicht dasselbe Studium.
Das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien erkannte die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" am 28. November 2019 an.
Die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien absolvierten Lehrveranstaltungs- und Modulprüfungen "FÜM III", MP "Verfassungsrecht", MP "Europarecht" sowie die Schwerpunktausbildung "Europarecht vertiefend" sind nicht gleichwertig mit der PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" an der WU Wien.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Zulassung des Beschwerdeführers im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht sowie zu seinen Studienerfolgen stützen sich auf das Sammelzeugnis der Universität Wien vom 15. März 2017, auf den Nachweis der Schwerpunktausbildung "Europarecht vertiefend" der Universität Wien vom 11. Juli 2016 sowie auf den Erfolgsnachweis der WU Wien vom 15. April 2019.
Die Feststellung, dass die WU Wien die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" anerkannte, stützt sich auf den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien vom 28. November 2019, Zl. B/0629/03/17.
Die Feststellung zur mangelnden Gleichwertigkeit der PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" an der WU Wien mit den Lehrveranstaltungen "FÜM III", MP "Verfassungsrecht", MP "Europarecht" sowie der Schwerpunktausbildung "Europarecht vertiefend" an der Universität Wien, stützt sich insbesondere auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. XXXX vom 1. April 2013, deren Ausführungen schlüssig und richtig sind. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich war (vgl. dazu etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.). Zusätzlich wurde Einschau in die ordnungsgemäß kundgemachten Curricula, die jeweilige Satzung, die Lehrveranstaltungsbeschreibung der "PI Öffentliches Wirtschaftsrecht" aus dem Wintersemester 2016/2017 und die Literaturliste der PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" aus dem Sommersemester 2017 genommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Anerkennung der PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" [Spruchpunkt A) I.]
3.1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Gemäß § 8 des Curriculums für das Bachelorstudium Wirtschafsrecht an der WU Wien (MBl. vom 30. Jänner 2019, 18. Stück, Nr. 93d) ist die PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" (4 ECTS-Punkte, 2 SSt.) ein Fach des Hauptstudiums.
Gemäß § 14 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften (MBl. vom 25. Juni 2010, 32. Stück, Nr. 200.2.) ist die MP "Verfassungsrecht" (10 ECTS-Punkte) eine mündliche Prüfung aus dem Modul "Öffentliches Recht". Im Rahmen dieses Moduls sollen die Studierenden mit den Fächern "Verfassungsrecht" und "Verwaltungsrecht" vertraut gemacht werden sowie den systematischen Zusammenhang der Fächer und deren europarechtlicher Dimensionen erfahren. Fächer und Lehrveranstaltungen des Moduls "Verfassungsrecht" sind die VO "Allgemeine Staatslehre und Organisationsrecht" (4 SSt.), die VO "Grundrechte" (2 SSt.), die VO "Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts" (3 SSt.) und die VO "europäische Gerichtsbarkeit".
Gemäß § 14 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften ist die "FÜM III" eine Prüfung aus dem Modul "Öffentliches Recht". In der Prüfung soll einerseits die Kompetenz nachgewiesen werden, Sachverhalte im Bereich des öffentlichen Rechts umfassend zu bearbeiten, andererseits die Fähigkeit, Falllösungen schriftlich auszuarbeiten. Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung aus dem Fach "Verwaltungsrecht" unter Einbeziehung grundrechtlicher Aspekte sowie der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts. Für das "Besondere Verwaltungsrecht" ist rechtzeitig eine Stoffbegrenzung festzulegen. Änderungen der Stoffbegrenzung müssen ein Semester vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden. Die Prüfungsdauer beträgt 240 Minuten.
Gemäß § 15 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften ist die MP "Europarecht" (7 ECTS-Punkte) eine mündliche Prüfung aus dem Modul "Europarecht". In diesem Modul sollen die Studierenden das im Modul europäische und internationale Grundlagen erworbene Wissen im Fach "Europarecht" erweitern und vertiefen. Fächer und Lehrveranstaltungen des Moduls "Europarecht" sind die Vorlesung (VO) "Binnenmarkt und Grundfreiheiten" (2 SSt.), die VO "Europäisches Wettbewerbsrecht" (1 SSt.) und die VO "Verfahren vor europäischen Gerichten und Behörden" (1 SSt.).
Gemäß § 18 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften soll im Wahlfachmodul den Studierenden die Möglichkeit geboten werden, Schwerpunkte ihres Studiums nach eigenen Interessen bzw. im Hinblick auf eine Berufswahl zu setzen und aufbauend auf erworbenem Grundwissen, Kompetenzen nach Wunsch zu vertiefen bzw. zu erweitern. Die Studierenden haben im Verlauf des Studiums Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von insgesamt 12 SSt (18 ECTS-Punkte) zu absolvieren. Die Wahlfachgruppe III beinhaltet u.a. den Wahlfachkorb "Europarecht vertiefend".
3.1.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 Abs. 1 UG ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 5. Auflage, 2018, § 78 Anm. 4 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in allen drei Bereichen (1. Umfang der Prüfungsanforderungen, 2. Inhalt und 3. Prüfungsmethode) eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche liegt Gleichwertigkeit nicht vor (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 48f.; vgl. auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.H.). Unter dem Inhalt der Prüfungsanforderungen sind die von der Prüfung abgedeckten Themengebiete (der "Stoff") zu verstehen. Der Mangel jeglicher Stoffidentität schließt hierbei die Gleichwertigkeit aus, die Stoffidentität muss aber nicht notwendig "weitgehend" i.S. von "nahezu ident" sein. Als ungefähre Grenze ist wohl anzunehmen, dass zwar nicht jedes im Gesamtzusammenhang der Prüfung untergeordnete Thema, wohl aber alle wesentlichen Stoffgebiete erfasst sein müssen (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 49).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. XXXX vom 1. April 2013 ergibt, behandelt die PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" ausgewählte Fragen des Gewerberechts, der Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bau- und Raumordnungsrechts, des europäischen Wettbewerbsrechts, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Infrastrukturrechts. Auch anhand der Lehrveranstaltungsbeschreibung sowie der Literaturliste der PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" zeigt sich, dass der Fokus der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung auf Gewerberecht, Raumordnungsrecht, Baurecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Wettbewerbsrecht sowie Beihilfenrecht liegt.
Die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien absolvierten Lehrveranstaltungs- und Modulprüfungen decken zwar teilweise die Inhalte der PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" ab, allerdings werden im Rahmen dieser nicht alle wesentlichen Stoffgebiete erfasst.
Zwar geht aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. XXXX vom 1. April 2013 sowie aus dem Curriculum für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien hervor, dass die "FÜM III" Kenntnisse des Bau- und Raumordnungsrechts sowie des Gewerberechts vermittelt und im Rahmen der MP "Europarecht" Grundzüge des europäischen Wettbewerbsrecht gelehrt werden, allerdings erfolgt in keiner der vom Beschwerdeführer an der Universität Wien absolvierten Lehrveranstaltungs- und Modulprüfungen eine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht.
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schwerpunktausbildung "Europarecht vertiefend" lässt keine Auseinandersetzung mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht erblicken.
Da das Bank- und Kapitalmarkt allerdings - neben Gewerberecht sowie Bau- und Raumordnungsrecht - einen bedeutsamen Schwerpunkt der PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" darstellt, liegt im vorliegenden Fall keine inhaltliche Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen vor.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es sich aufgrund der fehlenden inhaltlichen Gleichwertigkeit erübrigt, auf die Art und Weise der Leistungskontrolle näher einzugehen (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 3.1.2. Ausgeführte).
Folglich ist die Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung der PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" abzuweisen.
3.2. Zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Anerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" [Spruchpunkt A) II.]
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist u.a. die Anerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" an der WU Wien.
Da das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" mittlerweile anerkannte, ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Anerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos geworden zu erklären.
3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Dass hier keine Gleichwertigkeit vorliegt, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben unter Punkt 3.2.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen Anerkennungsantrag Gegenstandslosigkeit Gleichwertigkeit Gleichwertigkeit der Ausbildung Gleichwertigkeit von Lehrinhalten Klaglosstellung Rechtschutzbedürfnis - Wegfall Teileinstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2174720.1.00Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020