TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/16 W246 2213285-1

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Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Norm

B-KUVG §90
B-VG Art133 Abs4
GehG §15 Abs1
GehG §15 Abs2
GehG §15 Abs5 Z2

Spruch

W246 2213285-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes des Zollamtes Salzburg vom 11.12.2018, Zl. BMF-00119711/060-PA-MI/2018, betreffend Auszahlung der pauschalierten Nebengebühren aufgrund eines Dienstunfalles gemäß § 15 Abs. 1, 2 und 5 Z 2 GehG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 06.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer "die Aus- bzw. Nachzahlung der derzeit ruhenden Gebühren", weil "Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles zu keinem Ruhen der Nebengebühren führen" würden.

2. Der Vorstand des Zollamtes Salzburg (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.02.2017 mit, dass im Hinblick auf seinen Antrag vom 06.02.2017 ein Dienstunfall als Ursache für den laufenden Krankenstand vorliegen müsste. Jeder Dienstunfall sei der Behörde ausnahmslos zu melden, eine diesbezügliche Meldung liege bisher nicht vor.

3. Mit Schreiben vom 17.02.2017 legte der Beschwerdeführer eine "Unfallmeldung" vor, in der als Unfalltag der "09.11.2016", als Unfallzeit "09:00 Uhr", als verletzter Körperteil bzw. Verletzungsart "Depression" und als genaue Schilderung des Unfallherganges "Mobbing - Diskriminierung" eingetragen ist.

4. Die Behörde legte diese Unfallmeldung mit Schreiben vom 01.03.2017 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) "zur weiteren Veranlassung" vor. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar im Feld zur Schilderung des genauen Unfallherganges "Mobbing - Diskriminierung" angeführt habe, der Behörde seien aber keine Handlungen gemeldet oder sonst bekannt geworden, die Mobbing oder Diskriminierung darstellen könnten.

5. Die BVA teilte der Behörde mit Schreiben vom 19.02.2018 mit, dass der Vorfall vom 09.11.2016 nicht als Dienstunfall anerkannt worden sei.

6. Im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 07.03.2018 führte die Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführer zwar der Behörde eine Unfallmeldung vorgelegt habe, über das Ergebnis der Beurteilung durch die BVA, ob es sich hierbei um einen Dienstunfall handle, sei der Behörde vom Beschwerdeführer jedoch bis heute kein Nachweis vorgelegt worden. Die BVA habe der Behörde bekannt gegeben, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Ereignis nicht als Dienstunfall gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer werde hiermit dazu aufgefordert, binnen 14 Tagen seine Behauptungen zu präzisieren und zum behaupteten Dienstunfall die Beurteilung durch die BVA vorzulegen.

7. Mit Bescheid der Behörde vom 16.03.2018, Zl. BMF-00119711/044-PA-MI/2018, wurde der Beschwerdeführer nach von ihm erhobenen Antrag in den Ruhestand versetzt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.12.2018 zur Zl. W122 2194406-1/6E als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss eine außerordentliche Revision, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2020, Zl. Ra 2019/12/0011-3, zurückwies.

8. Der Beschwerdeführer führte - in Beantwortung des Schreibens der Behörde vom 07.03.2018 - mit Schreiben vom 21.03.2017 (richtig wohl: 21.03.2018) aus, dass die von ihm in der vorgelegten Unfallmeldung verwendeten Begriffe "Mobbing - Diskriminierung" auf die Geschehnisse in den vorangegangenen Jahren zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Geschehnisse und den sich daraus ergebenden besonderen Belastungssituationen psychisch erkrankt und somit dienstunfähig.

Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer ein als "Sachverhalt" bezeichnetes Gedächtnisprotokoll in Vorlage. Darin ist u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer im November 2016 von einer E-Mail der Vorständin des Finanzamtes XXXX Kenntnis erlangt habe, nach der er "für die Bewertung noch keine Sekunde gearbeitet" habe. Diese E-Mail sei an insgesamt ca. 200 Kollegen weitergeleitet worden. Beim Beantworten dieser E-Mail habe der Beschwerdeführer massive Herzrhythmusstörungen und zudem einen extrem hohen Blutdruck verspürt. Aufgrund des aufkommenden Angstgefühls habe er schließlich gegen Mittag den Dienst verlassen und sei zu einem Arzt gegangen, der ihn krankgeschrieben und ihm geraten habe, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

9. Mit "Bescheid" vom 27.04.2018, Zl. BMF-00119711/047-PA-MI/2018, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2017 auf Auszahlung der ruhenden Nebengebühren aufgrund eines Dienstunfalles nach § 15 Abs. 5 Z 2 GehG ab.

10. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.11.2018, Zl. W213 2199411-1/3E, als unzulässig zurück, weil der angefochtenen Erledigung mangels Unterschrift und Amtssignatur keine Bescheidqualität zukam.

11. Die Behörde wies in der Folge den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2017 auf Auszahlung der ruhenden Nebengebühren aufgrund eines Dienstunfalles mit dem im Spruch genannten Bescheid nach § 15 Abs. 5 Z 2 GehG ab.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

13. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 18.01.2019 vorgelegt.

14. Mit Schreiben vom 21.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB) einen etwaig ergangenen Bescheid hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Dienstunfalls (s. Schreiben der BVA vom 19.02.2018) vorzulegen und bekannt zu geben, ob gegen diesen in der Folge ein Rechtsmittel erhoben worden sei.

15. Die BVAEB legte mit Schreiben vom 05.02.2020 den Bescheid der BVA vom 04.07.2020 (demnach Leistungen der Unfallversicherung der BVA aus Anlass der Depression des Beschwerdeführers gemäß §§ 88 ff. B-KUVG mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles gemäß § 90 und § 92 leg.cit. nicht gewährt wurden) und das nach diesem Bescheid erhobener Klage ergangene Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.08.2017 (wonach das Klagebegehren, die Depression des Beschwerdeführers als Berufskrankheit bzw. als Folge eines anerkannten Dienstunfalles festzustellen und eine Versehrtenrente zu gewähren, abgewiesen wurde) samt Protokoll vom 22.08.2017 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand als Beamter bis zu seiner - mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2018 zur Zl. W122 2194406-1/6E in Rechtskraft erwachsenen - Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er litt jedenfalls im Jahr 2017 an verschiedenen Erkrankungen/Beschwerden (u.a. chronische Depression/chronische depressive Verstimmungen; Einengung der Herzkrankgefäße; Teilverschluss rechte Herzkranzschlagader; Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen; arterielle Verschlusskrankheit, Zwerchfellbruch), weshalb er in ständiger medizinischer Behandlung stand. Es kann nicht festgestellt werden, dass die psychischen Erkrankungen/Beschwerden des Beschwerdeführers auf die von ihm dargelegten Ereignisse (s. sogleich den ersten Absatz im Pkt. II.1.2.) zurückzuführen sind.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Oktober/November 2016 drei Wochen auf Kur und trat am 08.11.2016 seinen Dienst wieder an. Dabei erfuhr er vom Inhalt einer E-Mail der Leiterin des Finanzamtes XXXX , das er am kommenden Tag auch in ausgedruckter Form von einem Kollegen erhielt. Darin war u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer "für die Bewertung noch keine Sekunde gearbeitet" habe. Der Beschwerdeführer verfasste am 09.11.2016 eine Antwortmail, was ihn in Ärger versetzte. Er kontaktierte daraufhin seinen Arzt, einen Internisten, vereinbarte einen Termin für den selben Tag, nahm diesen Arzttermin in der Folge auch wahr und wurde krankgeschrieben.

Nach erhobener Unfallmeldung des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 (Unfalltag "09.11.2016", Unfallzeit "09:00 Uhr", verletzter Körperteil bzw. Verletzungsart "Depression", Schilderung des Unfallherganges "Mobbing - Diskriminierung"), bei der BVA am 03.03.2017 eingelangt, führte die BVA mit Bescheid vom 04.07.2017 aus, dass Leistungen der Unfallversicherung der BVA aus Anlass der Depression des Beschwerdeführers gemäß §§ 88 B-KUVG ff. mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles gemäß § 90 und § 92 leg.cit. nicht gewährt würden. Ein Dienstunfall liege nach Ansicht der BVA im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, weil darunter nach ständiger Judikatur ein plötzlich eintretendes bzw. zeitlich eng begrenztes Ereignis, eine Einwirkung von außen oder eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Körperschädigung führe, zu verstehen sei.

Die in der Folge vom Beschwerdeführer erhobene Klage wies das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 22.08.2017 ab. Konkret wurde im Spruch das Klagebegehren des Inhaltes, die Depression des Klägers als Berufskrankheit bzw. als Folge eines anerkannten Dienstunfalles festzustellen und eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, abgewiesen. Dazu führte das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht im Wesentlichen aus, in dem Erhalt der E-Mail mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer "für die Bewertung noch keine Sekunde gearbeitet" habe, und in der Beantwortung dieser E-Mail durch den Beschwerdeführer am 09.11.2016 könne kein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis iSd Judikatur gesehen werden. Es könne aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden, dass das reine Beantworten einer E-Mail sicher nicht zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen könne. Dies sei insbesondere auch nicht der Fall, weil dem Beschwerdeführer bereits seit dem Vortag der wesentliche - aus seiner Sicht ungeheuerliche - Inhalt dieser E-Mail bekannt gewesen sei und er mit Arbeitskollegen zuvor noch - zumindest nach außen hin ruhig - über diese E-Mail gesprochen habe. Zudem sei der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nach einer dreiwöchigen Kur ausgeruht zur Arbeit gekommen, weshalb seine Frustrationstoleranz sicherlich erhöht gewesen sei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im ersten Absatz des Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers folgen aus dem Beschwerdeakt im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W122 2194406-1 geführten Verfahren.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden medizinischen Unterlagen (s. Aktenseiten [in der Folge kurz: AS] 138 ff.). Dass nicht festgestellt werden kann, dass die psychischen Erkrankungen/Beschwerden des Beschwerdeführers auf die von ihm dargelegten Ereignisse im November 2016 zurückzuführen sind, folgt ebenso aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden medizinischen Unterlagen (AS 138 ff.) und insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, wo er selbst anführte, dass nicht nur die konkret dargelegten Ereignisse im November 2016 sondern auch sonstige Umstände für seine gesundheitlichen Beschwerden verantwortlich seien (s. S. 5 des Protokolls vom 22.08.2017).

2.2. Die unter Pkt. II.1.2. angeführten Feststellungen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt dahingehend aufliegenden Unterlagen (s. v.a. den, dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.03.2017 [richtig wohl: 21.03.2018] beigefügten "Sachverhalt" sowie die Unfallmeldung vom 09.11.2016) und aus dem Bescheid der BVA vom 04.07.2017 sowie dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.08.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:

3.1. § 15 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 112/2019, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:

"Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

1. die Überstundenvergütung (§ 16),

2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),

4. die Journaldienstzulage (§ 17a),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),

7. die Belohnung (§ 19),

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) - (4) [...]

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

(5a) - (8) [...]"

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 4/2020, (in der Folge: B-KUVG) lauten folgendermaßen:

"Dienstunfall

§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1. auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;

2. auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 61a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

3. bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;

4. bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;

5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;

6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;

7. auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

8. auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden;

9. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

§ 91. (1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung;

2. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;

3. beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;

4. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.

(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.

(3) Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden."

3.2. Gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG sind Dienstunfälle somit Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als "Unfall" ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein muss, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein kann (s. hierzu mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen nicht entgegenzutreten, wonach das vom Beschwerdeführer dargelegte "Ereignis" (08.11.2016: Mitteilung durch einen Kollegen von einer den Beschwerdeführer betreffenden E-Mail mit eventuell kränkendem Inhalt; 09.11.2016: Übergabe dieser E-Mail in ausgedruckter Form durch einen Kollegen an den Beschwerdeführer und Verfassen einer Antwortmail durch den Beschwerdeführer) kein einen Dienstunfall (zur Verwendung des Begriffs des "Dienstunfalls" iSd § 90 B-KUVG für Bestimmungen des GehG s. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062) begründendes zeitlich begrenztes Ereignis darstellt, das kausal für seine psychischen Erkrankungen/Beschwerden verantwortlich ist (zu diesem Ergebnis kamen auch die BVA in ihrem Bescheid vom 04.07.2017 und das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom 22.08.2017 - s. Pkt. II.1.2.). Dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Erkrankungen/Beschwerden allein oder zumindest überwiegend auf das vom Beschwerdeführer dargelegte "Ereignis" zurückzuführen wären, ist entgegen den Ausführungen auf S. 3 der Beschwerde im Verfahren nicht hervorgekommen (s. hierzu die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen).

Da somit das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren nicht auf eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls iSd § 15 Abs. 5 Z 2 GehG zurückzuführen ist, hat die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2017 mit dem angefochtenen Bescheid entgegen den Beschwerdeausführungen zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auszahlung Dienstunfähigkeit Dienstunfall Diskriminierung Ereignis Mobbing Nebengebühr pauschalierte Nebengebühr Ruhen des Anspruchs Ruhestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2213285.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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