TE Bvwg Beschluss 2020/3/18 W259 2228077-1

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Veröffentlicht am 18.03.2020
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Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs1
VwGVG §32 Abs2
VwGVG §33 Abs1

Spruch

W259 2228077-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2020 den Beschluss:

A) Die Anträge vom 15.01.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 15.01.2020 beantragte der Antragsteller eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass das Verfahren in einer Rechtssache des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt worden sei. Da der Gerichtshof der Europäischen Union in weiterer Folge darüber entschieden habe, sei das Verfahren fortgesetzt worden. Er sei dem Vernehmen nach aufgefordert worden, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorzulegen, soweit sie nicht bereits vorgelegt worden seien. Dieses Schreiben habe ihm jedoch nicht zugestellt werden können bzw. habe er dieses Schriftstück nicht entgegennehmen können, da er sich zu dieser Zeit (ab 21.12.2018) in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden habe. Daher beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde dem Antragsteller mittels Mängelbehebungsauftrag die inhaltliche und formelle Verbesserung des Antrages aufgetragen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Anträge mangelhaft sind und aufgefordert, den gegenständlichen Antrag zu verbessern und die fehlenden Angaben iSd §§ 32 und 33 VwGVG nachzuholen. Zugleich wurde festgehalten, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller am 06.02.2020 durch Hinterlegung wirksam zugestellt und von diesem am 07.02.2020 persönlich übernommen.

3. Am 14.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers ein Schreiben ein, welches neben einer Vollmachtsbekanntgabe und einem Antrag auf Akteneinsicht einen Antrag auf Fristerstreckung für die Mängelbehebung bis zum 27.02.2020 zum Inhalt hatte.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2020, zugestellt per ERV, wurde die Frist zur Mängelbehebung bis zum 27.02.2020 erstreckt.

5. Der Antragsteller ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 15.01.2020 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das vom Antragsteller eingebrachte Schreiben weist einerseits nicht die erforderlichen Angaben für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG auf, insbesondere keine Angaben zu dem konkreten wiederaufzunehmenden Verfahren, dem Wiederaufnahmegrund und dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Andererseits fehlen hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG eine konkrete Bezeichnung des im Antrag angeführten "Schreibens", das den Lauf der versäumten Frist ausgelöst hat und der Zeitpunkt des Wegfalles des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses. Zudem wurde die versäumte Handlung nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte am 31.01.2020 einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag, der dem Antragsteller wirksam zugestellt wurde. Die Frist zur Verbesserung der Anträge wurde bis zum 27.02.2020 erstreckt.

Der Antragsteller ist dem Auftrag zur Mängelbehebung seiner Eingabe bis dato nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem zweifelsfreien Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schreiben des Antragstellers vom 15.01.2020, dem Mängelbehebungsauftrag vom 31.01.2020, dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers vom 13.02.2020 und dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2020 betreffend die Fristerstreckung. Es konnten somit die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung:

Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Weiters ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051).

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 30.09.1991, 91/19/0045).

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Zum Mängelbehebungsauftrag:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Daraus folgt:

In seiner Eingabe vom 15.01.2020 führte der Antragsteller lediglich an, dass das Verfahren in "ihrer" Rechtssache betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund eines Vorabentscheidungsantrages an den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt worden sei. Da der Gerichtshof der Europäischen Union in weiterer Folge darüber entschieden habe, sei das Verfahren fortgesetzt worden. Er sei "dem Vernehmen nach" aufgefordert worden, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorzulegen, soweit sie nicht bereits vorgelegt worden seien. Dieses Schreiben habe ihm jedoch nicht zugestellt werden können bzw. habe er dieses Schriftstück nicht entgegennehmen können, da er sich zu dieser Zeit (ab 21.12.2018) in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden habe. Daher beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die erforderlichen Angaben gemäß §§ 32 und 33 VwGVG, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten sein müssen, fehlen im gegenständlichen Fall jedoch zur Gänze.

Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder als zulässiger Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch als zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.01.2020 aufgefordert, die konkret angeführten und fehlenden Angaben nachzuholen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2020 wurde dem Antragsteller die Frist zur Verbesserung des jeweils mangelhaften Antrages bis zum 27.02.2020 erstreckt.

Da der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Aufgrund der unterbliebenen Verbesserung der mangelhaften Eingabe, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus wurde eine solche auch nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Frist Haft Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Wiederaufnahmeantrag Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2228077.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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