TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/19 G313 2114670-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2020
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Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9

Spruch

G313 1436836-3/10E

G313 1436837-3/8E

G313 2122075-2/14E

G313 2114670-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX, geb. XXXX (BF3) und des XXXX, geb. XXXX (BF4), alle StA. Serbien/Kosovo, BF3 gesetzlich vertreten durch ihren Großvater XXXX, geb. XXXX (BF1), alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017 (BF1, BF2, BF3) und 17.05.2017 (BF4), Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass jeweils in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide der Antrag hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien oder Kosovo abgewiesen wird, und in Spruchpunkt II. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien oder Kosovo zulässig ist.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass betreffend BF4 die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG in den Kosovo zulässig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF1 und BF2 stellten am 26.03.2013 in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 abgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Daraufhin reisten die BF1 und BF2 am 27.08.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Kosovo aus.

2. Die BF1, BF2 stellten am 24.12.2013 zusammen mit der BF3 und dem BF4 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie von Serbien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren.

Daraufhin reisten sie am 27.08.2013 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Dem BF1 wurde im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2015 vorgehalten, dass der Aufenthaltsort ihrer Tochter, deren Verfahren zu Zl. G313 1436838-3 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anhängig war, nicht bekannt ist. Daraufhin gab der BF1 an, dass sie nach Deutschland gegangen ist, zusammen mit zwei ihrer vier minderjährigen Kinder. Bezüglich des Ehegatten seiner Tochter gab der BF1 an:

"Aber der (...) hat sich angemeldet, damit er zurück in den Kosovo kann, die Kinder wollen aber hier bleiben, das ist derzeit kompliziert. Wir haben selten Kontakt, es ist familiär sehr schwierig." (AS 727, Zl. G313 1436836-3).

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an:

"Ich habe den Antrag gestellt, weil meine Tochter und meine Frau krank ist, meine Frau hatte drei Operationen hinter sich. Sie wurde im Bauch operiert. Im Kosovo gibt es keine Medikamente, keine Behandlung, alles kostet Geld. Ich verfolge die Nachrichten, da hört und sieht man, dass die Polizei die Demonstranten schlägt, es ist alles durcheinander, alles ist kompliziert, alles ist Chaos. Die Kinder haben gesagt, es ist besser, uns hier einsperren als dass wir in den Kosovo zurückkehren. Auch Frauen wurden geschlagen. Es gibt kein Geld, keine Arbeit, einfach nichts. Es geht allen Roma so, die dort leben, es ist eben eine schlechte Situation, einige haben schon Arbeit, aber wir haben keine Arbeit, die meisten sammeln Müll. Einige gibt es, die sind angestellt." (AS 728f, Zl. G313 1436836-3).

Befragt, ob es einen konkreten fluchtauslösenden Anlassfall gegeben hat, gab der BF1 an:

"Nein, die Verhältnisse sind eben schlecht. Es gibt nichts, keine Zukunft, wovon soll man leben, es ging nicht mehr." (AS 729, Zl. G313 1436836-3).

Die Fragen, ob der BF1 in seiner Heimat vorbestraft ist, jemals inhaftiert gewesen ist oder Probleme mit den Behörden dort hatte, konnte er stets verneinen.

In der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 26.11.2015 verwies der BF1 als gesetzlicher Vertreter der BF3 auf keine eigenen Fluchtgründe der BF3, sondern auf seine eigenen Fluchtgründe und stellte er die Frage:

"Können wir bei einer freiwilligen Rückkehr eine Unterstützung erhalten, so wie früher." (AS 95, Zl. G313 2122075-2).

Daraufhin wurde ihm zugesichert, sich deswegen "heute noch mit der zuständigen" Person in Verbindung zu setzen.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.08.2015 wurden die Anträge der BF 12.07.2013 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.), eine Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2016 erging über den für die BF3 gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren eine inhaltlich gleiche Entscheidung.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 30.06.2016, rechtskräftig mit 06.07.2016, wurden ihre Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt II. mit der Maßgabe geändert, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien oder Kosovo abgewiesen wird und die Abschiebung nach Serbien oder Kosovo zulässig ist, und im Übrigen der angefochtene Bescheid bestätigt.

3. Am 17.09.2016 stellten die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung gab der BF1 als Grund für seine Asylantragstellung an:

"Meine Frau und Tochter sind krank. Im Kosovo ist es nicht möglich, eine dementsprechende ärztliche Behandlung zu gewährleisten. Ich bin finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Ich bin mittellos."

Als Rückkehrbefürchtung gab der BF1 an:

"Dass meine Frau und Tochter durch die Krankheit schweren Schaden erleiden, weil es im Kosovo aus meiner finanziellen Situation heraus nicht möglich ist, eine Behandlung zu ermöglichen." (AS 925, Zl. G313 1436836-3).

Die niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 24.01.2017 gestaltete sich auszugsweise wie folgt:

"Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 30.06.2016 über Ihr Asylverfahren. Welche maßgeblichen Veränderungen in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in Ihrem Herkunftsstaat haben sich seit diesem Zeitpunkt ergeben?

VP: Beginn der freien Erzählung:

Im Grunde genommen hat sich nicht viel geändert, außer, dass sich der Gesundheitszustand meiner Tochter und meiner Frau verschlechtert hat. Ich würde gerne hier arbeiten. Ich bräuchte nur eine Aufenthaltserlaubnis um hier arbeiten zu dürfen. Ich könnte als Hausmeister arbeiten, oder als Bauarbeiter auf der Baustelle. Ich möchte mich um meine Familie kümmern. Wenn ich eine Arbeit habe, kann ich selbst die Kosten decken.

Ende der freien Erzählung.

(...).

LA: Wie haben Sie im Kosovo den Lebensunterhalt ihrer Familie gesichert.

VP: Ich habe jegliche Arbeit verrichtet und so meine Familie unterstützt.

(...).

LA: Seit wann sind Sie und Ihre Familie mittellos?

VP: Seit längerer Zeit.

LA: Was verstehen Sie unter "längerer Zeit"?

VP: Wir haben schon den Rechtsanwalt bezahlt, wir haben nicht so viel Geld zur Verfügung.

LA: Sie wollten sich meines Wissens Anfang 2016 zur freiwilligen Rückkehr anmelden. Ist das richtig?

VP: Ja das stimmt. Wir haben uns zur freiwilligen Rückkehr angemeldet, aber dann wurden meine Frau und meine Tochter krank.

LA: Aber Ihre Tochter ist doch schon seit der Geburt krank.

VP: Ihr ganzes Lebens war sie bei verschiedenen Ärzten. Die Ärzte im Kosovo haben Sie noch mehr krank gemacht durch die Medikamente die sie ihr verschrieben haben.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie hinsichtlich einer möglichen Rückkehr in den Kosovo?

VP: Wir haben kein Zuhause im Kosovo. Wir haben keine Einkünfte dort und keine Arbeit." (AS 987, Zl. G313 1436836-3).

Probleme aufgrund seiner muslimischen Religionszugehörigkeit, Probleme mit kosovarischen oder serbischen Behörden, der Polizei, Gerichten, oder mit irgendwelchen privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen in seiner Heimat hat der BF, befragt danach, verneint.

Gegen Ende der Einvernahme gab der BF1 an:

"VP: Ich würde gerne in den Kosovo zurückkehren, aber ich habe dort kein Zuhause und keine Arbeit." (AS 993, Zl. G313 1436836-3).

Die BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017, befragt, was sich in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in ihrem Herkunftsstaat seit der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 maßgeblich verändert habe, an:

"VP: Ich besitze kein Haus im Kosovo. Die gesundheitlichen Probleme meiner Tochter. Ich selber bin krank. Und mein Sohn hat große Probleme. Ich weiß nicht mehr wo er sich im Moment befindet."

Befragt, wie sich seit Juni 2016 ihr Gesundheitszustand verändert habe, gab die BF2 an:

"VP: Es hat sich geändert und ich war drei Mal beim Arzt. Aber das kommt alles vom Stress. Jedes Mal wenn mir Blut abgenommen wird, sagte der Arzt, dass es vom Stress kommt. Ich bekomme zwei verschiedene Medikamente wegen dem Blutdruck." (AS 789, Zl. G313 1436837-3).

Sie hat befragt danach, Probleme wegen ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit, Probleme mit kosovarischen Behörden, der Polizei und Gerichten, mit Privatpersonen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen, ebenso wie ihr Ehegatte verneint.

Bezüglich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verwies sie darauf, als Roma keine Rechte im Kosovo zu haben und dies von Kosovoalbanern zu spüren zu bekommen. (AS 795, Zl. G313 1436837-3)

Mit Bescheiden des BFA vom 16.05.2017 - betreffend die BF1, BF2, und BF3, und vom 17.05.2017 - betreffend die BF4, wurde jeweils der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in ihren Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden.

5. Am 30.06.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.

6. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 04.07.2017 wurde den gegenständlichen Beschwerden der BF die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

7. Mit E-Mail des BFA vom 02.10.2017 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass im Gegensatz zu sämtlichen Familienmitgliedern seitens der kosovarischen Botschaft für die BF3 das Heimreisezertifikat noch nicht ausgestellt, seitens der für die Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung zuständigen Stelle der zuständigen Regionaldirektion des BFA diesbezüglich bereits am 08.09.2017 urgiert wurde und, um den Familienverband aufrechtzuhalten, bis dato auch die volljährigen Kinder der mit der Obsorge über die BF3 BF1 und BF2 (BF4 und Schwester zum vormaligen Verfahren vor BVwG zu Zl. G313 1436838-3) nicht abgeschoben wurden.

8. Am 13.12.2017 folgte die Abschiebung des BF4 in den Kosovo - zusammen mit seiner Schwester, deren Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zu G313 1436838-3 geführt und mit Beschluss vom 10.03.2020 eingestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind serbische /kosovarische Staatsangehörige, wobei die BF1 und BF2 Ehegatten, der BF4 deren Sohn und die BF3 deren Enkelkind bzw. Tochter eines in Kosovo oder Serbien aufhältigen Sohnes der BF1 und BF2 ist.

Die BF1 und BF2 haben mit Gerichtsbeschluss vom 21.10.2015 die Obsorge für die minderjährige BF3 übertragen erhalten.

1.2. Am 26.03.2013 stellten die BF1 und BF2 in Österreich ihren ersten Asylantrag. Nachdem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 darüber eine negative Entscheidung ergangen und die BF1 und BF2 dagegen Beschwerde erhoben hatten, reisten sie am 27.08.2013 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Kosovo aus.

1.3. Nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet stellten alle im Spruch angeführten BF am 24.12.2013 einen (weiteren) Asylantrag.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2015 bzw. betreffend die BF3 mit Bescheid vom 04.02.2016 erging jeweils eine negative Asylentscheidung. Als gesetzlicher Vertreter der BF3 hat der BF1 am 26.11.2015 vor dem BFA auf keine eigenen Fluchtgründe der BF3, sondern auf seine Fluchtgründe verwiesen, und die Frage gestellt, ob es für sie auch nunmehr - wie früher - die Möglichkeit auf Rückkehr in den Kosovo unter Gewährung von Rückkehrhilfe gebe. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, "heute noch" mit der dafür zuständigen Person Kontakt aufzunehmen.

Die BF erhoben gegen die negativen Asylbescheide vom 19.08.2015 und 04.02.2016 Beschwerde. Mit Erkenntnissen der BF vom 30.06.2016, rechtskräftig mit 06.07.2017, wurde über die Beschwerde jeweils negativ entschieden.

Im Zuge der Begründung der Entscheidung wurde in der Beweiswürdigung betreffend die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter der BF1 und BF2, deren Verfahren vor dem BVwG zu Zl. G313 1436838-3 geführt wurde, festgehalten, dass die BF3 im Verfahren angegeben hat, "in Serbien wegen der gesundheitlichen Probleme in Behandlung gewesen zu sein, überhaupt habe sie mehr Zeit im Spital als zu Hause verbracht". Es wurde festgehalten, dass die BF primär aus wirtschaftlichen Gründen ihren Herkunftsstaat verlassen haben. "Dieser Eindruck ergibt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass die BF in ihrer Einvernahme auch mehrfach angegeben haben, dass sie keine Arbeit hätten und für medizinische Leistungen Geld zu zahlen wäre."

1.4. Am 17.09.2016 stellten die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 gab der BF1 einen sich verschlechterten Gesundheitszustand seiner Ehegattin (BF2) und seiner Tochter (vor dem BVwG, Zl. G313 1436838-3), seine Mittellosigkeit bzw. seinen Wunsch, in Österreich zu arbeiten, um selbst die anfallenden Kosten decken zu können, als Fluchtgrund an.

Nach diesbezüglichem Vorhalt gab der BF1 zu, Anfang 2016 sich für eine freiwillige Rückkehr angemeldet zu haben:

"Ja das stimmt. Wir haben uns zur freiwilligen Rückkehr angemeldet, aber dann wurden meine Frau und meine Tochter krank."

Nach Vorhalt, dass seine Tochter doch bereits seit ihrer Geburt krank sei, gab der BF1 an:

"Ihr ganzes Leben war sie bei verschiedenen Ärzten. Die Ärzte im Kosovo haben sie noch mehr krank gemacht durch die Medikamente die sie ihr verschrieben haben."

Zur Rückkehrbefürchtung befragt, gab der BF1 an:

"Wir haben kein Zuhause im Kosovo. Wir haben keine Einkünfte dort und keine Arbeit." (AS 987, Zl. G313 1436836-3)

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 gab die BF2 befragt nach, was sich in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in ihrem Herkunftsstaat seit der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 maßgeblich verändert habe, an, im Kosovo kein Haus zu haben, Probleme mit einem Sohn zu haben, von dem sie nicht wisse, wo sich dieser aufhalte, und verwies sie auf die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter und ihre eigenen stressbedingten Blutdruckprobleme. (AS 789, Zl. G313 1436837-3)

Befragt danach, konnten sowohl der BF1 als auch die BF2 und BF4 Probleme wegen ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit, Probleme mit kosovarischen Behörden, der Polizei und Gerichten, mit Privatpersonen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen, ausschließen.

Bezüglich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verwies die BF2 darauf, als Roma keine Rechte im Kosovo zu haben und dies von Kosovoalbanern zu spüren zu bekommen. (AS 795, Zl. G313 1436837-3)

Der BF4 gab, befragt danach, ob es im Kosovo oder in Serbien der BF4 konkret, gezielt allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verfolgt worden sei, in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 an:

"Ja, ich hatte sehr viel Probleme im Kosovo."

Auf die Frage, welche, berichtete der BF4:

"Sie sagten zu uns wir sind Zigeuner und wir haben keinen Platz hier und kein Grundstück. Die Leute haben auch meinem Vater sehr viele Probleme gemacht und wir durften das Haus nicht verlassen."

Befragt, ob er diese Probleme bereits beim ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der BF4 an:

"Ich habe das nicht gemacht, aber meine Familie hat das erwähnt." (AS 251, Zl. G313 2114670-2)

1.4.1. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden von den BF aus wirtschaftlichen Gründen bzw. deshalb gestellt, um in Österreich ein Bleiberecht und bessere Lebensbedingungen als in ihrer Heimat zu erlangen.

1.5. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 16.05.2017 - betreffend den BF1, BF2 und BF3 bzw. Bescheid des BFA vom 17.05.2017 - betreffend den BF4 - wurde der Antrag der BF sowohl hinsichtlich des Status der Asyl- als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die den Beschwerden aberkannte aufschiebende Wirkung wurde den Beschwerden seitens des BVwG nicht zuerkannt.

Am 13.12.2017 wurde der BF4 in den Kosovo abgeschoben, dies zusammen mit seiner Schwester. Deren Verfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 10.03.2020 zu Zl. G313 1436838-3 eingestellt, nachdem die Schwester des BF4 bzw. die Tochter der BF1 und BF2 nach Abschiebung am 13.12.2017, Wiedereinreise und Hauptwohnsitzanmeldung am 25.09.2018 zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Wohnsitzerhebung an ihrer Meldeadresse am 27.02.2020 freiwillig nach Serbien ausgereist ist, der Aussage des an ihrer Meldeadresse von der Polizei angetroffenen und zu ihr befragten Unterkunftgebers folgend auf unbestimmte Zeit - aus gesundheitlichen Gründen.

1.6. Festgestellt wird, dass die BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige berücksichtigungswürdigen Bezugspersonen haben.

Die BF3 besucht in Österreich als außerordentliche Schülerin die Volksschule. Alle BF konnten sich in Österreich Deutschkenntnisse aneignen, die BF1, BF2 und BF4 nachweislich über einen Deutschkursbesuch "Deutsch für Asylwerbende - A 1/3" im Zeitraum vom 07.02.2017 bis 13.06.2017 im Ausmaß von 60 Unterrichtseinheiten. Der BF4 hat zudem nachweislich am 10.07.2017 ein ÖSD Zertifikat A1 erworben. Anderweitige berücksichtigungswürdige Integrationsschritte konnten die BF in Österreich nicht setzen.

Während der BF1 - seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 24.01.2017 folgend - durch Verrichtung jeglicher Arbeit für den familiären Lebensunterhalt sorgen konnte, lebten die BF in Österreich stets von der staatlichen Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den BF

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF beruhen auf den bereits im angefochtenen Bescheid im vorangegangenen Asylverfahren von der belangten Behörde getroffenen, unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen und serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Serbien und Kosovo.

2.2.2. Dass die BF1 und BF2 Ehegatten sind, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass sie mit Gerichtsbeschluss vom 21.10.2015 die Obsorge über ihr minderjähriges Enkelkind, die BF3, erhalten haben, ergab sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsbeschluss im Akt (AS 853).

2.3. Zum Fluchtvorbringen

Der BF1 brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017, befragt danach, welche maßgeblichen Veränderungen in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in Ihrem Herkunftsstaat sich seit der negativen Asylentscheidung des BVwG vom 30.06.2016 ergeben habe, zunächst vor:

"Im Grunde genommen hat sich nicht viel geändert, außer, dass sich der Gesundheitszustand meiner Tochter und meiner Frau verschlechtert hat. Ich würde gerne hier arbeiten. Ich bräuchte nur eine Aufenthaltserlaubnis um hier arbeiten zu dürfen. Ich könnte als Hausmeister arbeiten, oder als Bauarbeiter auf der Baustelle. Ich möchte mich um meine Familie kümmern. Wenn ich eine Arbeit habe, kann ich selbst die Kosten decken." (AS 987, Zl. G313 1436836-3).

Der BF1 gab danach an, er habe über die Verrichtung jeglicher Arbeit den familiären Lebensunterhalt sichern können, gab dann nach Vorhalt, er habe sich mit seiner Familie Anfang 2016 für die freiwillige Ausreise angemeldet habe, danach seien jedoch seine Frau und seine Tochter krank geworden.

Nach Vorhalt, seine Tochter sei doch bereits von Geburt an krank, gab der BF1 an:

"VP: Ihr ganzes Lebens war sie bei verschiedenen Ärzten. Die Ärzte im Kosovo haben Sie noch mehr krank gemacht durch die Medikamente die sie ihr verschrieben haben." (AS 987, Zl. G313 1436836-3)

Der BF1 brachte demnach vor, dass seine Tochter durch die ihr im Kosovo verschriebenen Medikamente noch mehr krank geworden ist und sie deswegen, nicht wie Anfang 2016 geplant, in ihren Herkunftsstaat ausreisen konnten.

Fest steht, dass die Tochter der BF1 und BF2, die in ihrem Asylverfahren nach Asylantragstellung am 24.12.2013 angab, in Serbien wegen ihrer gesundheitlichen Probleme im Spital gewesen zu sein und mehr Zeit im Spital als zuhause verbracht zu haben (AS 886), nach ihrer Abschiebung am 13.12.2017, Wiedereinreise und Wohnsitzanmeldung im Bundesgebiet am 25.09.2018 zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Wohnsitzerhebung an ihrer Meldeadresse am 27.02.2020 freiwillig nach Serbien ausgereist ist, der Aussage des an ihrer Meldeadresse von der Polizei angetroffenen und zu ihr befragten Unterkunftgebers folgend auf unbestimmte Zeit - aus gesundheitlichen Gründen.

Daraus geht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls keine der Tochter der BF1 und BF2 aus gesundheitlichen Gründen drohende Gefahr hervor.

Der BF1 stützte sich im Zuge seines Fluchtvorbringens jedoch gar nicht auf eine bei Rückkehr fehlende bzw. mangelhafte Behandlungsmöglichkeiten für seine Tochter oder seine Frau, deren Gesundheitszustand sich seinen Angaben zufolge seit Beendigung des letzten Asylverfahrens verschlechtert hätte, sondern berief sich auf wirtschaftliche Ausreisegründe, gab er doch gleich, nachdem er davon gesprochen hatte, seine Tochter sei durch die ihr im Kosovo verschriebenen Medikamente noch mehr krank geworden, als Rückkehrbefürchtung an:

"Wir haben kein Zuhause im Kosovo. Wir haben keine Einkünfte dort und keine Arbeit." (AS 987, Zl. G313 1436836-3).

Im Zuge der Erstbefragung gab der BF1 als Rückkehrbefürchtung an, er fürchte sich bei einer Rückkehr in seine Heimat davor:

"Dass meine Frau und Tochter durch die Krankheit schweren Schaden erleiden, weil es im Kosovo aus meiner finanziellen Situation heraus nicht möglich ist, eine Behandlung zu ermöglichen (AS 925, Zl. G313 1436836-3).

In seiner Einvernahme vor dem BFA nahm der BF1 mit seinem Vorbringen, im Kosovo kein Zuhause, keine Einkünfte und keine Arbeit zu haben, nicht, wie in seiner Erstbefragung, auf fehlende Mittel zur Finanzierung ärztlicher bzw. medizinischer Behandlungen, sondern auf ihre gesamtheitliche wirtschaftliche Situation Bezug.

Der BF1 gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017, befragt danach, wie er im Kosovo den Lebensunterhalt seiner Familie sichern können habe, an, er habe jegliche Arbeit verrichtet und so meine Familie unterstützt" (AS 987, Zl. G313 1436836-3). Der BF1 konnte demnach durch verschiedene Erwerbstätigkeiten für den familiären Lebensunterhalt sorgen.

Gegen Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 gab der BF1 an:

"Ich würde gerne in den Kosovo zurückkehren, aber ich habe dort kein Zuhause und keine Arbeit." (AS 993, Zl. G313 1436836-3).

Wie der BF1 verwies auch seine Ehegattin, die BF2, mit ihrer Angabe, "kein Haus im Kosovo zu haben", auf wirtschaftliche Ausreisegründe.

Die BF sind somit vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen aus ihrer Heimat ausgereist. Aus dem Vorbringen der BF2 vor dem BFA über Probleme mit ihrem Sohn, dessen Aufenthaltsort ihr nicht bekannt sei (AS 789, 791, Zl. G313 1436837-3), und dem Vorbringen des BF4, im Kosovo Probleme mit dem Bruder gehabt zu haben (AS 247, Zl. G313 2114670-2), gehen auch familiäre Probleme mit dem Sohn der BF1 und BF2 hervor.

Auf vorwiegend wirtschaftliche Ausreisegründe wurde bereits im vorangegangenen Asylverfahren der BF im Zuge des Erkenntnisses des BVwG vom 30.06.2016 verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde festgehalten, dass sich der Eindruck der Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuletzt auch dadurch ergebe, dass die BF in ihrer Einvernahme auch mehrfach angegeben haben, dass sie keine Arbeit hätten und für medizinische Leistungen Geld zu zahlen wäre. (AS 886, Zl. G313 1436836-3).

Die BF sind im gegenständlichen Asylverfahren, nachdem der BF1 als gesetzlicher Vertreter im vorangegangen Asylverfahren vor dem BFA gefragt hatte, ob sie nunmehr wie früher (gemeint die freiwillige Ausreise der BF1 und BF2 am 27.08.2013) die Möglichkeit auf freiwillige, unterstützte Ausreise haben, und sich der BF1 mit seiner Familie Anfang 2016 für eine freiwillige Ausreise in ihre Heimat angemeldet hatte, somit nicht, wie der BF1 vor dem BFA angab (AS 987, Zl. G313 1436836-3), wegen entgegengestandener gesundheitlicher Probleme der BF2 und ihrer Tochter, sondern mit der Absicht, über ihre Asylverfahren in Österreich ein Bleiberecht mit besseren Lebensbedingungen als in ihrer Heimat zu erlangen, weiterhin im österreichischen Bundesgebiet verblieben.

Der BF4 hat dies mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 zugegeben:

"Und wir sind hierhergekommen, um ein besseres Leben zu haben und hier zu arbeiten." (AS 245, Zl. G313 2114670-2)

Festgehalten wird außerdem, dass, befragt danach, sowohl der BF1 als auch die BF2 und BF4 Probleme aufgrund ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit, Probleme mit kosovarischen oder serbischen Behörden, mit der Polizei, Gerichten, oder irgendwelchen privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen in ihrer Heimat verneint haben (AS 991, Zl. G313 1436836-3; AS 795, Zl. G313 1436837-3; AS 251, Zl. G313 2114670-2).

Die BF1, BF2 und BF4 verwiesen auf Probleme in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma:

Befragt danach, ob es im Kosovo oder in Serbien eine konkrete, gezielte Verfolgung allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegeben hat, gab der BF1 vor dem BFA am 24.01.2017 an:

"Dort wurde ich geschlagen, auch während des Kriegs wurde ich geschlagen."

Nach Vorhalt, der Krieg seit aber schon 16 Jahre her, brachte der BF1 vor:

"Nach dem Krieg sind die Albaner zurückgekommen und haben gefragt, warum ich den Kosovo nicht verlassen habe. Damals wurde ich, mein Onkel und ein Cousin zusammengeschlagen.

Auf die Frage, wie lange er nach diesem Vorfall noch im Kosovo gewohnt habe, antwortete der BF1:

"Mehrere Jahre." (AS 991, Zl. G313 1436836-3).

Aufgrund dieser letzten Antwort des BF1, der letzte Vorfall mit Albanern in Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit liege mehrere Jahre zurück, steht fest, dass es keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem vom BF1 behaupteten letzten Vorfall und der Ausreise der BF gibt.

Bezüglich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verwies die BF2 darauf, als Roma keine Rechte im Kosovo zu haben und dies von Kosovoalbanern zu spüren zu bekommen. (AS 795, Zl. G313 1436837-3). Mit diesem allgemeingehaltenen Vorbringen verwies die BF2 nur auf die für sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo schwierige Lage, ohne konkret erlittene Schikanen, Diskriminierungen oder gar Bedrohungen oder Verfolgungen angeben können zu haben.

Ihr Sohn, der BF4 gab, befragt danach, ob er im Kosovo oder in Serbien konkret, gezielt allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verfolgt worden sei, in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 an:

"Ja, ich hatte sehr viel Probleme im Kosovo."

Auf die Frage, welche, berichtete der BF4:

"Sie sagten zu uns wir sind Zigeuner und wir haben keinen Platz hier und kein Grundstück. Die Leute haben auch meinem Vater sehr viele Probleme gemacht und wir durften das Haus nicht verlassen."

Befragt, ob er diese Probleme bereits beim ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der BF4 an:

"Ich habe das nicht gemacht, aber meine Familie hat das erwähnt." (AS 251, Zl. G313 2114670-2)

Auch der BF4 nahm - wie seine Mutter - auf die für sie als Roma im Kosovo schwierige Lage hin und verwies unter anderem darauf, dass die Leute auch seinem Vater sehr viel Probleme bereitet haben. Sein Vater, der BF1 gab vor dem BFA selbst jedoch an, der letzte Vorfall in Zusammenhang mit Albanern sei mehrere Jahre zurückgelegen, womit er einen zeitlichen Konnex zur Ausreise ausgeschlossen hat.

Soweit der BF4 vor dem BFA angab, nicht er selbst, sondern seine Familie habe bereits im vorangegangenen Asylverfahren Probleme in Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit angeführt, ist darauf hinzuweisen, dass das allgemeingehaltene Vorbringen der BF im Asylverfahren davor, die Verhältnisse für sie als Angehörige der Roma im Kosovo wären schlecht und sie bekämen keine Arbeit, im Zuge der negativen Asylentscheidung des BVwG vom 30.06.2016 berücksichtigt worden war.

Soweit der BF4 vor dem BFA angab, "sie sagten zu uns, wir sind Zigeuner und wir haben keinen Platz hier und kein Grundstück" (AS 245, Zl. G313 2114670-2), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um bloße Unmutsäußerungen der albanischen gegenüber den BF als Angehörigen der Volksgruppe der Roma handelt, ebenso wie bezüglich der Angaben der BF2 vor dem BFA, die Kosovoalbaner würden es sie spüren lassen, dass sie keine Rechte im Kosovo habe (AS 795, Zl. G313 1436837-3)

Fest steht jedenfalls, dass die BF keinen fluchtauslösenden Vorfall in Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit anführen konnten, sondern vielmehr eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen bzw. eine Ausreise zwecks Erlangung eines Bleiberechts und besserer Lebensbedingungen in Österreich als in ihrer Heimat glaubhaft gemacht haben.

2.4. Zum Gesundheitszustand der BF

Aufgrund ihres diesbezüglich glaubhaften Vorbringens und mangels gegenteiliger Nachweise sind die BF1 und BF3 gesund bzw. leiden diese nicht an berücksichtigungswürdigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die BF2 leidet ihren Angaben vor dem BFA an stressbedingten Blutdruckproblemen und hat deswegen in Österreich von einem Arzt Medikamente verschrieben erhalten.

Der BF1 gab betreffend die Krankheit seiner Tochter vor dem BFA am 24.01.2017 an:

"VP: Ihr ganzes Lebens war sie bei verschiedenen Ärzten. Die Ärzte im Kosovo haben Sie noch mehr krank gemacht durch die Medikamente die sie ihr verschrieben haben." (AS 987, Zl. G313 1436836-3).

Der BF4 gab bezüglich der Krankheit seiner Schwester vor dem BFA am 17.01.2017 an:

"VP: Die kosovarischen Ärzte in Österreich haben meiner Schwester die falschen Medikamente verschrieben und die Ärzte in Österreich haben ihr gesagt, dass sie deswegen sterben hätte können. Im Kosovo ging sie fast jeden zweiten Tag zum Arzt und es ging ihr schlecht. Hier geht es ihr viel besser durch die frische Luft." (AS 247, Zl. G313 2114670-2).

Diesen Angaben des BF1 und des BF4 folgend konnte die Tochter des BF1 bzw. die Schwester des BF4 wegen ihrer Krankheit im Kosovo ärztlich und medikamentös behandelt werden. Die von den BF1 und BF4 angesprochenen gesundheitlichen Folgewirkungen aus der falschen medikamentösen Behandlung der Tochter des BF1 bzw. Schwester des BF4 beruhen auf menschlichem Versagen, welches auch in anderen Staaten, so auch in Österreich mit grundsätzlich gewährleisteter medizinischer Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Tochter der BF1 und BF2 hat zudem in ihrem Asylverfahren nach Asylantragstellung am 24.12.2013 vorgebracht, in Serbien wegen ihrer gesundheitlichen Probleme in Behandlung gewesen zu sein, "überhaupt habe sie mehr Zeit im Spital als zu Hause verbracht." (AS 886).

Aus den glaubhaften Aussagen des BF1 im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren zur Behandlung seiner kranken Tochter im Kosovo und aus den Angaben seiner Tochter selbst im Asylverfahren davor stehen Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung der Tochter der BF1 und BF2 in Serbien und im Kosovo fest.

Dass die BF2, die an stressbedingten Blutdruckproblemen leidet, weswegen sie in Österreich von einem Arzt Medikamente verschrieben erhalten hat, bezüglich ihrer gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht auf medizinische Versorgung zurückgreifen kann, brachte sie nicht vor und geht auch aus den aktuellen, amtsbekannten Länderberichten nicht hervor.

2.5. Zur wirtschaftlichen Situation der BF

Der BF1 konnte, wie er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 glaubhaft angab, über jegliche Arbeit, demnach über verschiedene Erwerbstätigkeiten, seine Familie unterstützen bzw. für den familiären Lebensunterhalt sorgen. (AS 987, Zl. G313 1436836-3).

Der BF4 sprach in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 davon, sein Vater, der BF1, und er selbst seien imstande, jegliche Arbeit zu verrichten. (AS 245, Zl. G313 2114670-2).

Wie aus dem diesbezüglichen Akteninhalt hervorgehend, lebten die BF in Österreich stets von staatlichen Grundversorgungsleistungen.

2.6. Zu den Integrationsschritten der BF in Österreich

Dass die BF3 in Österreich als außerordentliche Schülerin die Volksschule besucht, ergab sich aus einer vorgelegten, am 24.07.2017 beim BVwG eingelangten, Jahresinformation für das Schuljahr 2016/2017. Ebenso am 24.07.2017 beim BVwG eingelangt sind Deutschkursbestätigungen der BF1, BF2 und BF4 vom 21.06.2017, mit denen ihr Kursbesuch "Deutsch für Asylwerbende - A 1/3" im Zeitraum vom 07.02.2017 bis 13.06.2017 nachgewiesen wurde, und ein ÖSD Zertifikat A1, das der BF4 erworben hat. Dass die BF anderweitige berücksichtigungswürdige Integrationsschritte gesetzt haben, ging aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor.

2.7. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im das vorangegangene Asylverfahren abschließende Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2016 wurde unter den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat festgehalten:

"Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zu Serbien und im Verfahren insgesamt auch zu Kosovo. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte älteren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben."

Im Zuge der behördlichen, niederschriftlichen Einvernahmen des BF1 und der BF2 am 24.01.2017 und des BF4 am 17.01.2017 wurde den BF jeweils Länderfeststellungen zum Staat Kosovo und Serbien und die Herkunftsstaatenverordnung (BGBl. II Nr. 177/2009) zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgehändigt. Die BF wurden dabei auch jeweils darauf hingewiesen, dass sie die Stellungnahme dazu auf Deutsch einbringen müssen und sich hierfür an die Caritas oder Rechtsberatung wenden können.

Eine schriftliche Stellungnahme zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen aktuellen Länderfeststellungen erfolgte innerhalb der dazu gewährten Frist nicht.

Folglich wurden die gegenständlich angefochtenen Bescheide der BF1, BF2 und BF3 vom 16.05.2017 und des BF4 vom 17.05.2017 erlassen.

2.8. Zum Beschwerdevorbringen

In der Beschwerde aller BF wurde auf allgemeine Länderberichte zu einer für Roma im Kosovo schlechten wirtschaftlichen Lage hingewiesen, jedoch ohne konkrete individuelle Bezugnahme, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.

Bezüglich der BF2 wurde in der Beschwerde der BF1, BF2 und BF3 fettgedruckt festgehalten, dass die belangte Behörde das Vorbringen der BF2, dass sie zusätzlich ein Wiederaufleben der Gewalttätigkeit ihres trunksüchtigen Ehegatten im Kosovo befürchtet, vollinhaltlich unbeachtet gelassen hat.

Anfangs in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 berichtete die BF2, befragt danach, welche maßgeblichen Veränderungen sich seit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, jedenfalls nichts von der Gewalttätigkeit ihres Mannes, sondern wies nur darauf hin, im Kosovo kein Haus zu haben, und führte sie selbst und ihre Tochter betreffende gesundheitliche Probleme und Probleme ihres Sohnes bzw. etwas später Probleme mit diesem an.

Erst später in der Einvernahme, befragt danach, ob sie in Österreich jemals Probleme mit Behörden, der Polizei, dem Gericht oder anderen Institutionen gehabt habe, nahm die BF2 auf einen Vorfall, bei dem ihr Mann ihr gegenüber gewalttätig geworden ist, Bezug, und brachte dann vor, ihr Ehegatte sei ihr gegenüber seither nicht mehr gewalttätig gewesen. (AS 795, Zl. G313 1436837-3)

Die BF2 gab daraufhin an, sie wollte in Österreich bleiben, habe jedoch Angst vor ihrem Sohn. Sie fügte hinzu:

"Und ich habe auch Angst, dass sich mein Mann ändern wird, wenn wir zurückkehren. Wenn wir zurückkehren, dann würde er gewalttätig werden. Hier traut er sich nicht." (AS 795, Zl. G313 1436837-3).

Bezüglich ihres Beschwerdevorbringens, ihr Mann habe auch nach besagten gewalttätigen Übergriff auf sie ihr gegenüber ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt, wage es aufgrund des Einschreitens der österreichischen Behörden jedoch nicht, in Österreich gegen sie erneut handgreiflich zu werden, liegt ein erstmaliges, gegenüber ihren vorherigen Angaben gesteigertes Vorbringen vor, womit offenbar eine bei einer Rückkehr der BF2 drohende Gefahr unterstrichen werden wollte. Dass sie jemals in Erwägung gezogen hat, ihren Mann wegen seiner Gewalttätigkeit bzw. seines aggressiven Verhaltens ihr gegenüber zu verlassen, was ihr jederzeit freisteht, brachte die BF2 jedenfalls nicht vor.

Dass die BF2, vor dem BFA am 24.01.2017 befragt danach, ob es im Kosovo oder in Serbien eine konkrete, gezielte Verfolgung ihrer Person allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Roma gegeben habe, zunächst auf sich selbst bezogen vorgebracht hat, von den Kosovoalbanern zu spüren bekommen zu haben, dass sie keine Rechte im Kosovo habe, dann jedoch direkt daran anschließend darauf Bezug genommen hat, dass sie bereits beim ersten Asylverfahren angegeben hat, ihr Mann sei systematisch von den Kosovoalbanern geschlagen worden, zeugt zudem nicht von einer grundsätzlichen Abneigung der BF2 gegenüber ihrem Mann, hätte sie, befragt nach einer Verfolgung ihrer Person, da doch nicht selbstständig auch für ihren Mann Partei ergriffen.

Fest steht zudem, dass die BF2 vor dem BFA bloß mutmaßend angegeben hat, Angst zu haben, ihr Mann könnte sich bei einer Rückkehr ändern und gewalttätig werden. Eine bloße Mutmaßung ohne konkrete Hinweise auf eine konkret drohende Gefahr ist jedoch nicht weiter zu berücksichtigen.

Auf die von der BF2 vor dem BFA am 24.01.2017 angeführten Probleme mit ihrem in der Heimat verbliebenen Sohn wird auch nicht näher eingegangen, bereits deshalb, weil die BF2 im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BAF am 24.01.2017 selbst angegeben hat, dass, nachdem ihr Sohn ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, die Polizei gekommen ist, ihn mitgenommen und angehalten hat. Die BF2 konnte demnach staatlichen Schutz erhalten.

Auf das Beschwerdevorbringen der BF2, dass häusliche Gewalt im Kosovo ein nach wie vor ungelöstes Problem ist, dies trotz im Kosovo vorhandener staatlicher Einrichtungen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt, wird nicht näher eingegangen, bereits deswegen nicht, weil die BF2 vor dem BFA selbst angegeben hat, vor ihrem handgreiflich gewordenen Sohn polizeilichen Schutz erhalten zu haben.

Befragt, was sich seit der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage maßgeblich verändert habe, wies die BF2 zudem zunächst nicht auf "Probleme mit", sondern auf "große Probleme ihres Sohnes" hin und brachte vor, sie wisse nicht, wo sich ihr Sohn derzeit aufhalte.

Sie brachte vor:

"Ich habe kein Haus im Kosovo. Die gesundheitlichen Probleme meiner Tochter. Ich selber bin krank. Und mein Sohn hat große Probleme. Ich weiß nicht, wo er sich im Moment befindet." (AS 789, Zl. G313 1436837-3).

Diese Angaben umfassen somit Sorgen der BF2 in wirtschaftlicher Hinsicht und ihre Tochter und ihren Sohn betreffend und keinen Hinweis darauf, dass die BF2 (auch) aufgrund der Gewalttätigkeit ihres Sohnes zur Ausreise bewogen wurde.

Daraus, dass die BF2 anfangs nur von großen Problemen ihres Sohnes, demnach nur über Probleme ihres Sohnes und nicht über Probleme mit ihrem Sohn gesprochen hat, und erst später näher befragt zu den Problemen, die ihr ihr Sohn gemacht habe, Handgreiflichkeiten ihres Sohnes ihr gegenüber angeführt hat, geht hervor, dass eine Gewalttätigkeit ihres Sohnes ihr gegenüber nicht Hauptauslöser für ihre Ausreise war und sie deshalb nicht bereits anfangs, befragt nach einer maßgeblichen Änderung im Hinblick auf die Gefährdungslage, davon gesprochen hat.

Die BF2 gab zwar im Zuge ihrer Erstbefragung am 17.09.2016 an, sich bei einer Rückkehr vor ihrem Sohn zu fürchten, sei sie doch vor ihm geflüchtet, weil er sie bedroht hat, nahm befragt nach dem Grund für ihre Asylantragstellung jedoch nur auf ihre Mittellosigkeit und die in Österreich erhoffte bessere wirtschaftliche Situation Bezug.

Im Zuge ihrer Erstbefragung am 24.12.2013 im Asylverfahren davor verwies die BF nur auf allgemein schlechte Verhältnisse bzw. Lebensbedingungen in ihrer Heimat. Eine Furcht vor ihrem Sohn hat die BF2 da nicht erwähnt.

Die maßgeblichen Verhältnisse der BF2 haben sich zwischenzeitig jedenfalls nicht geändert, sind die BF doch seit ihrer Asylantragstellung am 24.12.2013 nicht mehr aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, sondern, obwohl sie Anfang 2016 eine freiwillige Ausreise in ihre Heimat geplant haben, seither durchgehend in Österreich verblieben und dabei auch nicht ihrer Ausreiseverpflichtung nach Erlassung der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 nachgekommen.

Die "großen Probleme" ihres Sohnes, dessen aktueller Aufenthaltsort, wie sie vor dem BFA angab, ihr nicht bekannt sei, führte die BF2 somit, befragt danach, als maßgebliche Veränderung seit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 in persönlicher Hinsicht und nicht im Hinblick auf eine Gefährdungslage im Herkunftsstaat an.

Die BF2 und die übrigen BF sind somit aus wirtschaftlichen Gründen aus ihrer Heimat ausgereist. Dafür spricht das Vorbringen der BF2, im Kosovo kein Haus bzw. kein Zuhause zu haben, das Vorbringen ihres Ehegatten, des BF1, im Kosovo kein Zuhause und keine Arbeit zu haben und das Vorbringen des BF4, hierhergekommen zu sein, um ein besseres Leben zu haben und zu arbeiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind die BF1 und BF2 Ehegatten und der BF1 gesetzlicher Vertreter der minderjährigen BF3, für welche im gegenständlichen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe angeführt wurden. Es wird daher ein Familienverfahren iSv § 34 Abs. 4 AsylG geführt.

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Die BF verwiesen im Zuge des verfahrensgegenständlichen Verfahren im Wesentlichen auf wirtschaftliche Ausreisegründe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), so wie auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind.

Die BF stellten offenbar nur deshalb den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, um über ein Asylverfahren zu einem Bleiberecht und besseren Lebensbedingungen als in ihrer Heimat zu gelangen.

Auch im vorangegangenen Asylverfahren, welches mit Sammelerkenntnis des BVwG vom 30.06.2016 negativ beendet wurde, stützten sich die BF vorwiegend auf wirtschaftliche Ausreisegründe, und erkundigte sich der BF1 als gesetzlicher Vertreter der BF3 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2015, ob es für sie so wie früher eine Möglichkeit auf unterstützte freiwillige Rückkehr gebe. Mit "früher" nahm der BF1 offenbar auf seine mit seiner Frau, der BF2, gemeinsame freiwillige Rückkehr unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe am 27.08.2013 während ihres ersten Asylverfahrens Bezug.

Dass die BF im vorangegangenen Asylverfahren nicht, wie geplant, Anfang 2016 freiwillig aus Österreich ausgereist sind, sondern weiterhin im österreichischen Bundesgebiet verblieben sind, begründete der BF1 im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 damit, seine Frau und seine Tochter seien krank geworden.

Wie im Folgenden ausgeführt, sind offenbar nicht, wie vom BF1 angegeben, gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF2 und ihrer Tochter einer Anfang 2016 geplanten freiwilligen Ausreise der BF entgegengestanden:

Nachdem dem BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA vorgehalten worden war, seine Tochter sei bereits seit Geburt krank, gab dieser an, seine Tochter sei durch Medikamente, die ihr von Ärzten im Kosovo verschrieben worden seien, noch mehr krank geworden. Fest steht jedenfalls, dass die Tochter der BF1 und BF2 wegen ihrer Krankheit in Serbien und Kosovo behandelt wurde - der BF4 betonte vor dem BFA am 17.01.2017 zudem, seiner Schwester gehe es in Österreich "viel besser durch die frische Luft", und stellte nicht eine in ihrer Heimat nicht mögliche medizinische Versorgung in den Vordergrund. Die Tochter der BF1 und BF2 bzw. Schwester des BF4 ist nach ihrer Abschiebung (zusammen mit dem BF4) am 13.12.2017, ihrer Wiedereinreise und Wohnsitzanmeldung am 25.09.2018 zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Wohnsitzerhebung an ihrer Meldeadresse am 27.02.2020 jedenfalls freiwillig nach Serbien ausgereist, der Aussage des von der Polizei an ihrer Meldeadresse angetroffenen und zu ihr befragten Unterkunftgebers folgend auf unbestimmte Zeit - aus gesundheitlichen Gründen. Dafür, dass die Schwester des BF4 bzw. Tochter der BF1 und BF2 in der Zeit, als die freiwillige Ausreise der BF geplant war, derart gesundheitlich beeinträchtigt war, dass dies die BF an ihrer Ausreise gehindert hätte, findet sich im Akteninhalt kein Hinweis.

Die BF2 gab am 24.01.2017 vor dem BFA befragt danach, wie sich seit Juni 2016 ihr Gesundheitszustand verändert habe, an, dreimal beim Arzt gewesen zu sein und wegen stressbedingter Blutdruckprobleme Medikamente verschrieben erhalten zu haben. Anderweitige gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF2, die die BF an ihrer Anfang 2016 geplanten freiwilligen Ausreise gehindert hätten, gingen aus der Aktenlage nicht hervor. Dass die Behandlung der stressbedingten Blutdruckprobleme der BF2, wofür ihr von einem Arzt in Österreich Medikamente verschrieben worden sind, nicht auch in ihrer Heimat möglich wäre, wurde von den BF jedenfalls nicht vorgebracht.

Daraus geht hervor, dass die BF Anfang 2016 ihre geplante freiwillige Rückkehr unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nicht aus den vom BF1 am 24.01.2017 vor dem BFA angeführten Gründen - aufgrund entgegengestandener gesundheitlicher Beeinträchtigungen der BF2 und ihrer Tochter, sondern aufgrund der Absicht, über ein Asylverfahren zu einem Bleiberecht und zu besseren Lebensbedingungen als in ihrer Heimat zu gelangen, nicht angetreten haben.

Ihre wirtschaftliche Situation hat sich seit Beendigung ihres letzten Asylverfahrens mit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 jedenfalls nicht maßgeblich geändert, haben die BF sich doch auch im vorangegangenen mit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 beendeten Asylverfahren auf wirtschaftliche Ausreisegründe gestützt und sind sie seit ihrer Asylantragstellung am 24.12.2013 nicht mehr ausgereist, sondern durchgehend im Bundesgebiet verblieben, obwohl sie Anfang 2016 beabsichtigt haben, freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurückzukehren.

Der BF1 brachte im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren am 24.01.2017 vor, im Kosovo über die Verrichtung jeglicher Arbeit für den familiären Lebensunterhalt sorgen können zu haben.

Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt, wies der BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 selbst auf "kein Zuhause im Kosovo", "keine Einkünfte" und "keine Arbeit", demnach auf wirtschaftliche Gründe hin. Die BF sind offenbar deswegen nach Österreich gekommen, um hier über ein Asylverfahren zu einem Bleiberecht und damit zu besse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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