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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde der 1956 geborenen D M in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Prader, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1995, Zl. 107.260/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Mai 1994 auf dem Postweg einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 24. Mai 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als Ort der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin "Wien" an, als Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann, einem österreichischen Staatsbürger. Der Antrag wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 26. August 1994 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen, weil der Antrag unzulässigerweise vom Inland aus gestellt worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte vor, sie habe sich am 1. Juli 1993 aufgrund ihres anhängigen Asylverfahrens rechtmäßig im Sinne des § 13 AufG im Bundesgebiet aufgehalten.
Die Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 27. Juli 1995, zugestellt am 18. August 1995, gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführerin habe nach der aus ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Der Aufenthalt während des Asylverfahrens berechtige nicht zur nachträglichen Inlandsantragstellung, wenn das Verfahren abweislich entschieden werde. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin offenbar nicht über die zur Bestreitung ihres Unterhalts erforderlichen Mittel, da sie nach ihrer eigenen Mitteilung für eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe benötige. Aus diesem Grund und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und sei auf ihr Vorbringen - auch im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen. Hiezu sei festzuhalten, daß ihre nach der illegalen Einreise in Österreich eingegangene Ehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Umstand darstelle, der zu einem Überwiegen ihrer familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthaltes führen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluß vom 28. November 1995, B 2842/95-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt. Sie bekämpft den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie sei seit März 1992 in Österreich aufhältig. Sie habe sofort nach ihrer Einreise einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt und sei nach dem Asylgesetz 1968 vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen. Diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung sei ihr auch bescheinigt worden. Seit September 1993 sei sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Am 10. März 1994 sei ihr durch Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Inneres mitgeteilt worden, daß ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Kurze Zeit darauf habe sie den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Die belangte Behörde übersehe, das selbstverständlich auch bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 AufG die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu würdigen seien. Ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger sei nicht zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften erfolgt, zudem habe sie nicht voraussehen können, daß ihr Asylverfahren "negativ ausgehen würde". Unter Einbeziehung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 408/1995 sowie unter Bedachtnahme darauf, daß sich die Beschwerdeführerin rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, wäre nicht nach § 6 Abs. 2 erster Satz AufG vorzugehen gewesen, sondern sei bei ihr eine Antragstellung aus dem Inland ausnahmsweise für zulässig zu erachten. Überdies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung zukomme. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine mangelhafte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere des Umstandes, daß sie sich am 1. Juli 1993 rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das AufG idF der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
Die §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 AufG lauten idF dieser Novelle:
"§ 6.
...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."
...
§ 13. (1) Die Berechtigung zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auch die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
§ 3 Z. 3 und 4 der am 27. Juni 1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, lautete:
"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und
4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z. 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde."
Da die Beschwerdeführerin noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde den Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, näher dargelegt hat, sind auch nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 dieses Gesetzes anzusehen. Sollte die Beschwerdeführerin daher, wie sie vorbringt, nach der Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Asyl im Jahr 1992 eine Berechtigung nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 erworben haben, so kam ihr ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu. Sollte es zugetroffen haben, daß der das Asylverfahren beendende Bescheid im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG, das heißt am 1. Juli 1993, noch nicht erlassen war - die Beschwerdeführerin bringt vor, dieser Bescheid sei erst am 10. März 1994 erlassen worden -, so kam die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin auch noch am 1. Juli 1993 zu.
Da jedoch § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 AufG auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden - somit auch auf die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt berechtigten Personen - keine Anwendung findet, kommt bei diesem Personenkreis eine Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage. Bei diesen Personenkreis kommt eine "Verlängerung" der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht.
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überdies nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN).
Vom Erfordernis einer Antragstellung aus dem Ausland war nur dann abzusehen, wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß die Beschwerdeführerin zu diesem Personenkreis zählt. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Antragstellung im Inland ergab sich für die Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Umstand, daß ihr nach der Aktenlage ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. Nach § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ist die Inlandsantragstellung für Inhaber eines Befreiungsscheins nur zulässig, wenn diese eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Dies war bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Sollte sie zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 verfügt haben, wäre daraus für sie nichts gewonnen, weil der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 nur die in § 1 Abs. 1 AufG als "Bewilligung" bezeichnete besondere Berechtigung erfaßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743).
Ebensowenig ergibt sich die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung für die Beschwerdeführerin daraus, daß sie schon zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war. § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 räumt nur solchen Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern das Recht zur Inlandsantragstellung ein, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Beide Voraussetzungen treffen bei der Beschwerdeführerin nicht zu, und zwar weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage.
Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen aus dem Inland gestellt hat und das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), hatte die belangte Behörde den unter Mißachtung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen ihr nach § 3 AufG zustehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beruft, weil sie Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers sei, übersieht sie, daß ein solcher Rechtsanspruch nur besteht, soweit sämtliche Erfolgsvoraussetzungen für die Bewilligung eines Antrages, somit auch die Voraussetzung der Antragstellung vom Ausland aus, erfüllt sind.
Dieses Ergebnis steht auch im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin abgewiesene Asylwerberin ist, mit Art. 8 MRK in Einklang. Der Gesetzgeber der Novelle zum AufG
BGBl. Nr. 351/1995 hat im § 6 Abs. 2 AufG bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 begründeten, privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kommt daher nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hat, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß der vorliegenden Fälle nicht entstanden. Die in den Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. die RV, 525 BlgNR 18. GP) zum Ausdruck kommende Zielvorstellung des Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0712). Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch einen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch § 6 Abs. 2 AufG ist - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - durch Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Der Fall der Beschwerdeführerin ist entgegen ihrem Vorbringen auch nicht jener Konstellation vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrundelag. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof selbst betont, daß im Falle von (abgewiesenen) Asylwerbern keine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) geboten sei.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190539.X00Im RIS seit
02.05.2001