Entscheidungsdatum
24.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W176 2229467-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.11.2019, Zl. BDA-04561.obj/0003-RECHT/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid wie folgt zu lauten hat:
"Die Anträge von XXXX , die darauf abzielen, dass das Bundesdenkmalamt durch entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erwirkt, dass dem Voreigentümer von Schloss XXXX die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes durch Wiederaufstellung zweier Seitenaltarbilder ( XXXX ) und zweier Engelsfiguren am Hochaltar der Kapelle des Schlosses XXXX aufgetragen wird, werden gemäß § 26 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. In Folge von Mitteilungen des nunmehrigen Beschwerdeführers, am Hochaltar der Kapelle des von ihm erworbenen - unter Denkmal stehenden - Schlosses XXXX , XXXX , Niederösterreich, fehlten zwei Seitenaltarbilder ( XXXX ) und zwei Engelsfiguren, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA, in der Folge auch: belangte Behörde) - nach diesbezüglichen Ermittlungen - am 27.01.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß § 36 Abs. 1 DMSG den Antrag, dem/den Schuldtragenden auf eigene Kosten die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes durch Wiederaufstellung der genannten Objekte am Hochaltar der kapelle des Schlosses XXXX aufzutragen.
2. Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid vom 23.03.2006, Zl. TUA3-A-0426, wies die Bezirkshauptmannschaft XXXX diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, es habe nicht festgestellt werden können, wann bzw. von wem die Objekte weggebracht worden seien.
3. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 20.12.2011 führte der Beschwerdeführer aus, das Verfahren gegen den Vorbesitzer "ruh[e] nun offensichtlich seit vielen Jahren" bei der belangten Behörde und er ersuche darum, dieses Verfahren unbedingt weiterzuführen.
4. Mit E-Mail vom 17.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer u.a. in Hinblick auf "das widerrechtliche Entfernen von historisch wertvollen Teilen der Kapelle des Schlosses" die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.
5. Mit einem am 19.10.2019 bei der belangten Behörde eingebrachten E-Mail stellte der Beschwerdeführer einen "Devolutionsantrag, d.h. Übertragung der Erledigung an die übergeordnete Behörde".
Als Begründung wird "Untätigkeit des BDA" angegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe das Verfahren wegen widerrechtlicher Entfernung von wertvollen und denkmalgeschützten Objekten aus der Kapelle des Schlosses XXXX seit zehn Jahren nicht erledigt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den als Säumnisbeschwerde gewerteten "Devolutionsantrag" gemäß "§ 8 [...] iVm 16 VwGVG iVm §26 [DMSG]" zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfügungen wie vom Beschwerdeführer eingefordert von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 26 Z 7 DMSG nur auf Antrag des Bundesdenkmalamtes erlassen würden und ein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers auf Rückführung von denkmalgeschützten Teilen bzw. auf Wiederherstellung eines vorherigen Zustandes im DMSG nicht vorgesehen sei. Derartige Ansprüche seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wobei die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bundesdenkmalamt einzubringen sei.
7. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die - zusammengefasst - Folgendes vorbringt:
Vor dem Kauf von Schloss XXXX habe der damalige Landeskonservator für Niederösterreich dem Beschwerdeführer zugesagt, gegen rechtswidriges Vorgehen des Vorbesitzers vorzugehen. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe jedoch nicht ausreichend darauf reagiert, sondern zugunsten des rechtswidrig agierenden Vorbesitzers entschieden.
Die belangte Behörde wiederum habe die nicht rechtskonforme Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXXX nicht mit der erforderlichen Genauigkeit überprüft und dazu Stellung bezogen, sondern den Akt einfach - unerledigt - abgelegt. Das widerspreche dem gesetzlichen Auftrag der belangten Behörde.
Auch wenn der Beschwerdeführer wie im angefochtenen Bescheid behauptet kein subjektives Recht habe, die Verfolgung von Verstößen gegen das DMSG zu verlangen, müsse die belangte Behörde dennoch - "au[f] welchen Rechtsgrundlagen auch immer" - alles unternehmen, um die Einhaltung des DMSG zu gewährleisten. Dies sei jedoch nicht geschehen.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
3.2.2.2. Gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz DMSG kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat.
Gemäß § 26 Abs. 7 DMSG kommen dem Bundesdenkmalamt in Verfahren gemäß § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde, Parteistellung und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.
In Verfahren zum Umgebungsschutz, über Sicherungsmaßnahmen sowie über Wiederherstellungs- und Rückholaufträge ist das Bundesdenkmalamt Partei. Belange des Denkmalschutzes betreffen ausschließlich öffentliche Interessen, weshalb etwa der Nachbar durch allfällige Verletzungen von Bestimmungen des DMSG im Bauverfahren in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden kann (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht² [2015], § 26, Rz 6 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2005, 2004/05/0298).
Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse. Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110).
3.2.3.1. Wie zunächst festzuhalten ist, wurde der vom Beschwerdeführer als Devolutionsantrag bezeichnete Antrag von der belangten Behörde zu Recht als Säumnisbeschwerde gedeutet, zumal der Beschwerdeführer (wie von ihm im Antrag festgehalten) den Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf eine höhere Instanz (im seit 2014 geltenden Rechtsschutzsystem nun das Verwaltungsgericht) anstrebt.
Jedoch hat sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wird, im Ausdruck vergriffen. Denn wie sich aus der Bezugnahme auf § 16 VwGVG über die Nachholung des Bescheides sowie die Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde (innerhalb von vier Wochen) und nicht etwa eines Vorlageantrages (innerhalb von zwei Wochen) hinweist, ergibt, war der Gedanke, den die belangte Behörde aussprechen wollte, nicht die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, sondern der auf ihr Tätigwerden zur Erwirkung von Wiederherstellungsaufträgen an den Voreigentümer des Schlosses gerichteten Anträge des Beschwerdeführers; der Spruch ist daher in diesem Sinn zu lesen (vgl. dazu etwa VwGH 26.031998, 97/11/0267; 22.11.2005, 2005/03/0028).
3.2.3.2. Da auch im gegenständlichen Kontext die Belange des Denkmalschutzes ausschließlich öffentliche Interessen betreffen können, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf ihr Tätigwerden in der von ihm beantragten Weise zukommt; er stellt dies in der Beschwerde im Übrigen auch nicht in Abrede.
Wie von der belangten Behörde ausgeführt, ist der Anspruch des Eigentümers auf Rückführung wegverbrachter Teile eines Denkmals im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die Beschwerde war daher - mit der den von der belangten Behörde beabsichtigten Spruchinhalt zum Ausdruck bringenden Maßgabe - als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bundesdenkmalamt Denkmalschutz Herstellung des Rechtszustandes Parteistellung Säumnisbeschwerde subjektive Rechte Wiederherstellung des ursprünlichen Zustandes ZivilrechtswegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2229467.1.00Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020