TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 W129 2224950-1

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

AVG §71
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3

Spruch

W129 2224950-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte des mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 20.09.2019, Zl. 622151/3-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin füllte am 29.03.2019 das amtliche Formular "Anzeige des häuslichen Unterrichts für die Vorschulschulstufe für das Schuljahr 2019/20" aus und gab dieses in weiterer Folge bei der Schulleiterin der Volksschule XXXX ab. Die Schulleiterin unterfertigte das Formular mit dem Vermerk "Begründung für die mangelnde Schulreife liegt bei" und schickte es am 25.04.2019 elektronisch an die zuständige FIDS-Koordinatorin (FIDS: Fachbereich für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik) der Bildungsdirektion für Steiermark, jedoch an eine veraltete Mailadresse (mit der Endung "lsr-stmk.gv.at" statt nunmehr "bildung-stmk.gv.at").

Erst am 11.09.2019 wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichts erfolgreich der Bildungsdirektion übermittelt.

2. Mit Bescheid vom 20.09.2019, Zl. 622151/2-2019, wies die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 als verspätet zurück.

3. Mit Schriftsatz vom 01.10.2019 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend führten sie - hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, die Einreichung der Anzeige des häuslichen Unterrichts bei der Schulleiterin sei mit dieser abgesprochen worden und daher rechtmäßig erfolgt. Auch habe die belangte Behörde keine Ermittlungen über die offensichtlich mangelnde Schulreife des Zweitbeschwerdeführers vorgenommen. Der Server der Volksschule sei der Bildungsdirektion als Oberbehörde zuzuordnen.

Darüber hinaus stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie hätten erst durch den gegenständlichen Bescheid Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt. Die Schulleiterin hätte den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterleiten müssen; die Erstbeschwerdeführerin hätte nicht kontrollieren können, ob es eine Fehlermeldung gegeben habe; dies hätte nur die Schulleiterin gekonnt.

Beim Zweitbeschwerdeführer liege eine Entwicklungsverzögerung vor, sodass es nicht im Wohl des Kindes sei, ihn aus seiner derzeitigen Betreuung herauszureißen.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2019, Zl. 622151/3-2019, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen.

Es sei eine materiellrechtliche Frist versäumt worden, keine verfahrensrechtliche. Die Frist iSd § 11 Abs 3 SchPflG (Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht vor Beginn des Schuljahres) könne daher von der Behörde nicht erstreckt werden.

Dieser Bescheid wurde am 21.10.2019 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben, sodass der Bescheid in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung mit Ablauf des 02.12.2019 in Rechtskraft erwuchs.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.10.2020, eingelangt am 04.11.2020, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das am XXXX geborene Kind (Zweitbeschwerdeführer) ist schulpflichtig, jedoch nicht schulreif und hält sich dauernd in Österreich auf.

Die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme des schulpflichtigen Kindes (Zweitbeschwerdeführer) am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2019/2020 langte (erst) am 11.09.2019 bei der belangten Behörde ein.

Das Schuljahr 2019/2020 begann in der Steiermark am 09.09.2019.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2019, Zl. 622151/3-2019, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 21.10.2019 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben, sodass der Bescheid in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung mit Ablauf des 02.12.2019 in Rechtskraft erwuchs.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels gegenteiliger Rechtsgrundlage Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. Gemäß § 1 Abs. 2 SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer der im § 5 genannten Schulen mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an der Teilnahme an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

3.4. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.

Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - der Bildungsdirektion anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass die Bildungsdirektion nur innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061; zuletzt auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184 m. w.H.).

Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde (vgl. wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.).

3.5. Gegenständlich begann das Schuljahr 2019/2020 in der Steiermark am 09.09.2019. Unbestrittenermaßen ist die Anzeige jedoch erst am 11.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass das Handeln der Leiterin der Volksschule XXXX der belangten Behörde zuzurechnen sei bzw. dass rechtskonform vereinbart worden sei, dass die Leiterin die Zuständigkeit für die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht an sich gezogen habe, kann hingegen nicht geteilt werden. Weder ist die Leiterin der Volksschule XXXX der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen oder als Vertreterin der belangten Behörde in Erscheinung getreten, noch kann durch Vereinbarung eine Zuständigkeit einer Behörde begründet werden (§ 6 Abs 2 AVG).

Aus dem von der Erstbeschwerdeführerin ausgefüllten amtlichen Formular geht eindeutig und rechtskonform die Zuständigkeit des Landesschulrates für Steiermark hervor. Das Formular wurde am 25.04.2019 von der Leiterin der Volksschule jedoch an eine veraltete Mailadresse der belangten Behörde übermittelt, sodass es dort vorerst nicht ankam; erst am 11.09.2019 gelang die Weiterleitung im zweiten Versuch.

Die erst am 11.09.2019 einlangende Anzeige bei der belangten Behörde erfolgte daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet. Die hier vorliegende materiell rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch war sie - wie die belangte Behörde im zweiten (und unangefochten gebliebenen) Bescheid zutreffend ausgeführt hat - einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122).

3.6. Da die Behörde die Anzeige als verspätet zurückwies, hat sie eine verfahrensrechtliche Entscheidung vorgenommen und hat zu Recht Abstand von Ermittlungen zur Frage der Schulreife des Zweitbeschwerdeführers genommen, zumal fehlende Schulreife nicht von der Schulpflicht befreit, da der Gesetzgeber einen Schulbesuch auch für nicht schulreife Kinder (§ 6 Abs 2b SchPflG) bzw. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 SchPflG) vorsieht. Mit anderen Worten: Auch Kinder, die dem Unterricht nicht folgen können, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden, sowie Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen haben die Schulpflicht zu erfüllen.

3.7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (sowie VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008).

Schlagworte

Anzeige Anzeigefrist Anzeigepflicht häuslicher Unterricht materielle Frist Schulbeginn verspätete Anzeige Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2224950.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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