TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 W129 2224197-1

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §16
StudFG §18
StudFG §19
StudFG §6

Spruch

W129 2224197-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , Matr.Nr. XXXX , gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 25.07.2019, Zl. 10/SS2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass der den Satz "Der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer wird abgewiesen." umfassende Spruchteil des angefochtenen Bescheides behoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2011/12 an der Universität Innsbruck das Diplomstudium Pharmazie, welches nach dem anzuwendenden Studienplan eine Studiendauer von neun Semestern umfasst.

2. Der Beschwerdeführer erhielt ab September 2011 Studienbeihilfe in der Höhe von 679 Euro für dieses Studium bewilligt (Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 09.01.2012, Zl. 255817101). Er bezog in der Folge im Wintersemester 2011/12 und im Wintersemester 2012/13, nicht aber in den Sommersemestern 2012 und Sommersemester 2013 (jeweils beurlaubt) Studienbeihilfe für sein Studium. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer auch im Sommersemester 2014, Wintersemester 2014/15 und im ersten Abschnitt letztmalig auch im Sommersemester 2015 Studienbeihilfe, wobei ihm drei Mal formlos aufgrund der geltend gemachten Gründe (Pflege beider Elternteile, eigene Erkrankung vor einer Prüfung) die Anspruchsdauer für den ersten Abschnitt um je 1 Semester verlängert wurde.

Am 17.02.2016 schloss der Beschwerdeführer den 1. Abschnitt erfolgreich ab.

3. Ab dem März 2016 bezog der Beschwerdeführer nunmehr für den zweiten Abschnitt seines Studiums Studienbeihilfe, konkret für das Sommersemester 2016, das Wintersemester 2016/17, das Sommersemester 2017, das Wintersemester 2017/18, das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2018/19.

4. Mit Mail vom 17.01.2019 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass das Wintersemester 2018/19 das letzte Semester der Anspruchsdauer für den zweiten Studienabschnitt sei.

5. Mit Antrag vom 07.02.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Anspruchsdauer (Zusatzsemester) aufgrund des Pflegebedarfs seiner Mutter und übermittelte einen am 20.02.2019 eingelangten Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 22.02.2019 (DokNr. 432909001) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe mit der Begründung abgewiesen, dass dieser mit Beginn des Sommersemesters 2019, also des insgesamt siebenten Semesters des zweiten Studienabschnittes, die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten habe.

5. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 15.04.2019 wurde dem vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel der Vorstellung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt, zunächst erneut mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsdauer überschritten habe, sowie nunmehr zusätzlich mit der Begründung, dass eine negative Prognose hinsichtlich des baldigen Studienabschlusses vorliege, da dem Beschwerdeführer noch 92,5 ECTS an Prüfungsleistungen fehlen würden.

6. Mit aufgrund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.07.2019, Zl. 10/SS2019, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe abweisende Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 22.02.2019 bestätigt. Darüber hinaus wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides auch verfügt: "Der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer wird abgewiesen.".

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Sommersemester 2019 bereits im siebenten Semester des zweiten Abschnittes des Diplomstudiums Pharmazie befinde. Er habe insgesamt 13 Semester Studienbeihilfe bezogen, zum Abschluss der zweiten Diplomprüfung würden noch 92,5 ECTS fehlen. Der Senat sehe daher kein zielgerichtetes Studieren und den erforderlichen günstigen Studienerfolg als nicht gegeben an. Auch wenn im StudFG keine explizite Obergrenze für die Bewilligung von Studienbeihilfe festgelegt sei, lasse sich aus einzelnen studienförderungsrechtlichen Bestimmungen sehr wohl der gesetzgeberische Wille erkennen, die Anspruchsdauer auch bei Vorliegen mehrerer wichtiger Gründe nicht unbegrenzt verlängern zu können.

7. Am 09.09.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese - hier sinngemäß und auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass sich dem Studienförderungsgesetz nicht entnehmen lasse, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe für eine Verlängerung der Anspruchsdauer dennoch ein günstiger Studienerfolg nachzuweisen sei. Die Behörde habe sich offenbar weitgehend an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, GZ W203 2149113-1, angelehnt, dabei jedoch die falschen Schlüsse gezogen. So sei dort von einem Studienwechsel die Rede, welcher aber bei ihm nicht vorliege. Auch habe er zwischenzeitlich zwei weitere Prüfungen im Gesamtausmaß von 6 ECTS absolviert. Er habe den zweiten Studienabschnitt im Sommersemester 2016 begonnen und Anspruch auf 5 Semester Studienbeihilfe (Dauer des zweiten Abschnittes des Diplomstudiums Pharmazie) plus ein Toleranzsemester. Daher habe er zumindest bis inkl. Wintersemester 2018/19 Anspruch auf Studienbeihife. Darüber hinaus liege ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Anspruchsdauer vor, da seine Mutter pflegebedürftig sei. Eine Obergrenze für eine Verlängerung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

8. Mit Schreiben vom 07.10.2019 leitete die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weiter, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Am 09.10.2019 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2011/12 an der Universität Innsbruck das Diplomstudium Pharmazie. Dieses Diplomstudium umfasst 9 Semester und ist in 3 Abschnitte gegliedert (1. Abschnitt: 2 Semester, 2. Abschnitt: 5 Semester, 3. Abschnitt: 2 Semester).

Die im Studienplan vorgeschriebenen Studienleistungen umfassen 211 ECTS an Prüfungen (1. Abschnitt: 47,5 ECTS, 2. Abschnitt: 134 ECTS, 3. Abschnitt: 29,5 ECTS) sowie 30 ECTS für die Anfertigung der Diplomarbeit.

Der Beschwerdeführer schloss den 1. Abschnitt am 17.02.2016 erfolgreich ab und befindet sich derzeit im 2. Abschnitt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat für dieses Studium in folgenden Semestern Studienbeihilfe bezogen:

a) 1. Abschnitt: Wintersemester 2011/12, Wintersemester 2012/13, Wintersemester 2013/14, Sommersemester 2014, Wintersemester 2014/15, Sommersemester 2015,

b) 2. Abschnitt: Sommersemester 2016, Wintersemester 2016/17, Sommersemester 2017, Wintersemester 2017/18, Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/19.

1.3. Der Beschwerdeführer war im Sommersemester 2012 und im Sommersemester 2013 an der Universität Innsbruck beurlaubt.

1.4. Die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, hat dem Beschwerdeführer drei Mal formlos die Anspruchsdauer für den ersten Abschnitt um je 1 Semester verlängert.

1.5. Mit Stichtag 11.10.2019 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich Studienleistungen im Ausmaß von 107,5 ECTS (davon: 47,5 ECTS für den ersten Abschnitt). Im Studienjahr 2018/19 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich Studienleistungen im Ausmaß von 27 ECTS.

1.6. In Bezug auf den zweiten Abschnitt liegt keine Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, über eine etwaige Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen iSd § 19 StudFG vor. Der Beschwerdeführer stellte zwar am 07.02.2019 einen Antrag unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars, ein bescheidmäßiger Abspruch über diesen Antrag erfolgte jedoch bis dato nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Der Studienplan des Diplomstudiums Pharmazie an der Universität Innsbruck wurde am 25.03.2020 im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck (MBl. Studienjahr 2002/2003, 33. Stück, 26.06.2003, Nr. 309 idF MBl. Studienjahr 2014/15, 77. Stück, 29.06.2015, Nr.507) eingesehen.

Der Studienerfolg ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten "Bestätigung des Studienerfolges", ausgestellt vom Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck am 11.10.2019. Diese Bestätigung wurde dem Beschwerdeführer zur etwaigen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt; eine solche Stellungnahme traf nicht ein.

Dass der Beschwerdeführer am 07.02.2019 einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer (Zusatzsemester) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Ein bescheidmäßiger Abspruch durch die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, über diesen Antrag erfolgte jedoch bis dato nicht, jedenfalls nicht durch die funktionell zuständige Behörde (Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck; vgl. auch unten unter 3.10.). Auf dem genannten Formular befindet sich lediglich ein mit "19.2.19" datierter Aktenvermerk mit dem wörtlichen Inhalt "kein weiteres Semester genehmigen".

Zwar verfügte der Senat der Studienbeihilfenbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides wörtlich "Der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer wird abgewiesen."; die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, entschied in ihren Bescheiden jedoch lediglich über den "Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe".

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 6 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Gemäß §§ 16-20 StudFG gilt:

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

(4) Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung.

(5) Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.

(6) Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien.

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;

4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;

5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;

6. abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

3.3. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe sind in § 6 StudFG aufgelistet, wobei alle diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Dazu zählt u.a., dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist. Was unter dem "günstigen Studienerfolg" (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, ist im 4. Abschnitt des II. Hauptstücks des StudFG (§§ 16 bis 25 StudFG) geregelt. Aus § 16 StudFG geht hervor, dass das Vorliegen eines "günstigen Studienerfolges" sowohl voraussetzt, dass man das Studium zielstrebig betreibt, also das Studium nicht zu oft und zu spät wechselt (vgl. § 17), als auch, dass man die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und - gleichsam als "Studienerfolgsnachweis im engeren Sinn" - einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25). Diese in § 16 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um von einem "Studienerfolgsnachweis" (im weiteren Sinn) sprechen zu können. Diese sich bereits unmittelbar aus § 16 StudFG ergebende Rechtsansicht wird auch in § 19 Abs. 5 StudFG nochmals ausdrücklich bestätigt, wenn es darin heißt, dass eine Verlängerung der Anspruchsdauer nicht von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 enthebt (vgl. dazu auch VwGH 28.04.1981, 81/07/0029).

3.4. Der Beschwerdeführer absolvierte den 1. Abschnitt des in drei Abschnitte gegliederten Diplomstudiums der Pharmazie in 7 Semestern, sodass prinzipiell die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG erfüllt und der günstige Studienerfolg nicht mehr gegeben ist. Liegt jedoch die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem eigenen Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG wegen Vorliegens einer der im Gesetz genannten wichtigen Gründe die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs 2 StudFG genannten Zeitraumes ausgesprochen wurde. Diese Nachsicht wurde nach der Aktenlage drei Mal faktisch erteilt, jeweils für ein Semester (zuletzt für das Sommersemester 2015).

3.5. Eine Nachsicht für das Wintersemester 2015/16 wurde hingegen weder beantragt noch erteilt. Auch bezog der Beschwerdeführer in diesem Semester keine Studienbeihilfe. Erst am 17.02.2016, also am Ende des siebenten Semesters, absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich den zwei Semester umfassenden ersten Abschnitt.

3.6. Somit liegt nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits aus diesem Grund zumindest formell-rechtlich kein günstiger Studienerfolg beim Beschwerdeführer vor, wenngleich nicht verkannt wird, dass iSd § 19 Abs 6 StudFG das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung faktisch auf die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

3.7. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer auch für die ersten sechs Semester des zweiten Studienabschnittes (ab dem Sommersemester 2016 bis inklusive Wintersemester 2018/19) Studienbeihilfe zuerkannt.

Mit Ablauf des Wintersemesters 2018/19 endete prinzipiell die von § 18 Abs 1 StudFG normierte Anspruchsdauer des zweiten Abschnittes des Diplomstudiums Pharmazie (die vom Studienplan vorgesehenen fünf Semester zuzüglich des gesetzlichen Toleranzsemesters).

3.8. Der Beschwerdeführer stellte zwar - unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars - am 07.02.2019 einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen, ein bescheidmäßiger Abspruch über diesen Antrag erfolgte jedoch bis dato nicht, jedenfalls nicht durch die funktionell zuständige Behörde (Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck; vgl. auch unten unter 3.10.). Dass der auf dem Formular angebrachte Aktenvermerk "kein weiteres Semester genehmigen" nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine bescheidmäßige Erledigung entspricht, bedarf keiner näheren Erläuterung (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, § 56).

Ebenso wenig genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, eine Entscheidung über einen Antrag nach § 19 StudFG im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung von Studienbeihilfe vorzunehmen (VwGH 14.03.2008, 2007/10/0127: "Dieser rechtliche Zusammenhang wird verkannt, wenn die Auffassung vertreten wird, dass in einem Verfahren auf Gewährung von Studienbeihilfe zu überprüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StudFG vorliegen. (...) Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin schon mangels Erteilen der Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde abzuweisen war.")

3.9. Mangels einer solchen Entscheidung über die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen erweist sich jedoch die Anspruchsdauer hinsichtlich des Bezugs von Studienbeihilfe für den zweiten Abschnitt des Diplomstudiums Pharmazie als zweifelsfrei abgelaufen, weswegen der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe zu Recht abgewiesen wurde.

3.10. Da die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, in ihren Bescheiden lediglich den "Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe" abwies, lag es nicht in der Kognitionsbefugnis des Senates der Studienbeihilfenbehörde (an der Stipendienstelle Innsbruck), erstmals und zusätzlich auch über die Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 StudFG abzusprechen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 4.7.2001, 99/12/0170; 14.9.1994, 94/12/0081) ist die Vorstellung nach dem StudFG ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat; beim Senat der Studienbeihilfenbehörde handelt es sich um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist. Die Stipendienstellen haben als dislozierte Außenstellen der Studienbeihilfenbehörde (ohne eigene Behördenqualität) die Zuständigkeit nach § 35 StudFG wahrzunehmen, während dem zuständigen Senat der Studienbeihilfenbehörde nach § 45 Abs. 1 leg. cit. ausschließlich eine Rechtsmittelfunktion (Vorstellung; Vorlageantrag) eingeräumt ist (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/12/0240, mwN).

Ausgehend von dieser funktionellen Zuständigkeitsverteilung wäre aber nicht der Senat der Studienbeihilfenbehörde berufen gewesen, von Amts wegen erstmals anlässlich der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Studienbeihilfe im Zuge des Vorstellungsverfahrens eine Verlängerung der Anspruchsdauer zu verneinen, sondern die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck.

Daher ist jener Spruchteil des angefochtenen Senatsbescheides ersatzlos zu beheben, welcher (erstmals) den Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer abweist. Über diesen Antrag hat die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck abzusprechen.

3.11. In weiterer Folge ist somit das durch den Antrag des Beschwerdeführers bereits eingeleitete Verfahren nach § 19 StudFG bescheidmäßig abzuschließen. Dabei wird der Beschwerdeführer auch deutlich konkreter darzulegen haben, inwiefern und in welchem Ausmaß er in die Pflege seiner Mutter eingebunden war bzw. ist und inwiefern und in welchem Ausmaß ihn dies bei der Durchführung seines Studiums behindert hat (vgl. VwGH 03.11.2008, 2007/10/0052, sowie VwGH 20.11.2009, 2004/10/0210).

Beim Diplomstudium Pharmazie handelt es sich um ein naturwissenschaftliches Studium mit nicht unerheblichen Anwesenheitspflichten (zB Laborübungen). Nach derzeitiger Aktenlage ist es keinesfalls schlüssig und nachvollziehbar, dass ein Student, der in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und nach eigenem Vorbringen über keine Wohnmöglichkeit in Innsbruck verfügt, in der Vergangenheit einerseits in einem erheblichen Ausmaß Betreuungspflichten zugunsten der in Deutschland wohnhaften Mutter wahrnehmen und andererseits zeitgleich doch einige Prüfungen bzw. prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck absolvieren konnte.

Dabei wird der Beschwerdeführer auch darzulegen haben, welcher konkrete Betreuungsbedarf besteht, welche konkreten Betreuungsleistungen von ihm erbracht werden, welche Personen in jener Zeit, in welcher er zwischen Wien und Innsbruck pendelt bzw. an der Universität Innsbruck studiert, diese Betreuungspflichten an seiner Stelle wahrnehmen, sowie ob es für die Pflege staatliche Transferleistungen zu Gunsten der Mutter gibt.

Darüber hinaus wird zu ermitteln sein, ob bzw. bis wann der Beschwerdeführer noch dem Diplomstudienplan unterstellt ist, da sich aus der Aktenlage deutliche Hinweise (zB auf Studienbuchblättern des Beschwerdeführers) auf eine zwangsweise Umstellung auf das Bachelorstudium Pharmazie ergeben.

3.12. Sollte dem Beschwerdeführer die Anspruchsdauer in dem Verfahren nach § 19 StudFG verlängert bzw. die Nachsicht in Bezug auf die Überschreitung der Studienzeit erteilt werden, steht einem neuerlichen Abspruch über die Gewährung von Studienbeihilfe nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.

3.13. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.14. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

3.15 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsbegrenzung günstiger Studienerfolg Senat Studienbeihilfe Studienbeihilfe - Erlöschungsgründe Studienbeihilfenbehörde Studiendauer - Fristüberschreitung unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2224197.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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